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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuerbefreiung für Trinkgelder

10. März 2023 | Steuerbefreiung Trinkgelder 

Seit einigen Jahren gibt es im Einkommensteuergesetz eine ausdrückliche Steuerbefreiung für Trinkgelder. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz beleuchtet dieses Thema ausführlich und erklärt, was dabei zu beachten ist.

Vorweg einmal die gesetzliche Formulierung dieser speziellen Einkommensteuerbefreiung (= Lohnsteuerbefreiung): Steuerfrei sind ortsübliche Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von dritter Seite freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist. Dies gilt nicht, wenn auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Arbeitnehmern die direkte Annahme von Trinkgeldern untersagt ist.

Lohnsteuerfreiheit & die Einschränkungen

Das Gesetz sieht also einige Voraussetzungen bzw Einschränkungen zur Steuerbefreiung vor, die allesamt eingehalten werden müssen. Wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz schauen uns diese im Detail an:

Ortsüblichkeit:

Ein Trinkgeld ist ortsüblich

  • wenn es zu den Gepflogenheiten des täglichen Lebens gehört, den ausführenden Personen einer bestimmten Dienstleistung (in einer bestimmten Branche) ein Trinkgeld zuzuwenden (Branchenüblichkeit) und
  • soweit das Trinkgeld am Ort der Leistung auch der Höhe nach den Gepflogenheiten des täglichen Lebens entspricht (Angemessenheit).

Zu den Branchen, in denen Arbeitnehmer:innen üblicherweise Trinkgelder erhalten, zählen insbesondere jene Gruppen von Beschäftigten, für die im Sozialversicherungsrecht sogenannte Trinkgeld-Pauschalien festgesetzt sind. Dazu zählen zB Frisörgewerbe, Hotel- und Gastgewerbe (Servicepersonal, Personal im Zimmer- und Schankdienst, Rezeptionisten, Portiere, Animateure, Kinderbetreuer), Heilbadeanstalten, Kuranstalten, Heilquellenbetriebe und Bäder, Lohnfuhrwerkgewerbe (Taxi- und Mietwagenlenker), Kosmetiker, Fußpfleger und Masseure.

Die Hingabe von Trinkgeldern ist aber auch in anderen Branchen als ortsüblich anzusehen. Dazu gehört insbesondere die anlassbezogene Hingabe in vielen Bereichen des täglichen Lebens (zB an Fahrpersonal im Ausflugsverkehr, an Monteure von Versorgungsunternehmen und andere Arbeitnehmer:innen, die in der Wohnung der Auftrag gebenden Person tätig werden).

Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jeder einzelnen Person tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes.

Steuerbefreiung Trinkgelder: Nur an Arbeitnehmer:innen

Das Trinkgeld muss einem Arbeitnehmer bzw Arbeitnehmerin zugewendet werden. Arbeitnehmer:in ist daher nur eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Zuwendungen an Personen, die Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart beziehen, stellen keine steuerfreien Trinkgelder dar.

Beispiel: In einem Restaurantbetrieb sind der Unternehmer selbst und ein als Arbeitnehmer beschäftigter Kellner im Service tätig. Nur das von Kund:innen dem Kellner zugewendete Trinkgeld kann steuerfrei sein, nicht auch der dem Unternehmer zugewendete Betrag!

Hinweis: Trinkgelder, die der bzw die Unternehmer:in für sich selbst zugewendet erhält, sind als gewinnerhöhende Betriebseinnahmen zu erfassen und zählen umsatzsteuerlich zu den Umsätzen! Diese Beträge sind daher im Rahmen der Buchhaltung aufzuzeichnen.

Geld von dritter Seite

Das Trinkgeld muss Arbeitnehmer:innen von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmer:innen (zB Zahlkellner:innen) oder von Arbeitgeber:innen selbst entgegengenommen und an die Belegschaft weitergegeben wird. Trinkgeld von dritter Seite liegt daher auch dann vor, wenn Arbeitgeber:innen Kreditkartentrinkgelder an die Arbeitnehmer:innen weitergeben. Von der oder dem Arbeitgeber:in entgegengenommene Trinkgelder, die von dieser oder diesem nicht an Arbeitnehmer:innen weitergeleitet werden, sind bei der oder dem Arbeitgeber:in Betriebseinnahmen.

Beispiel: Ein Kunde eines Restaurants, der mit dem Service durch den Kellner sehr zufrieden war, vermerkt auf dem Rechnungsbeleg ein Trinkgeld für den Kellner in bestimmter Höhe. Dieses Trinkgeld bezahlt er gemeinsam mit der Konsumation mit Kreditkarte. Der Gesamtbetrag wird auf ein Konto des Arbeitgebers des Kellners überwiesen. Dieser gibt das ausgewiesene Trinkgeld an den Kellner weiter. Da der Arbeitgeber das Trinkgeld in diesem Fall für den Kellner vereinnahmt hat, liegt bei ihm ein bloßer Durchläufer vor. Das Trinkgeld ist bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen beim Kellner steuerfrei.

Hinweis: Weil diese Trinkgelder bloß Durchläufer sind, gehören diese Beträge auch nicht zur Tageslosung des Betriebes.

Das Trinkgeld muss dem oder der Arbeitnehmer:in anlässlich einer Arbeitsleistung zugewendet werden. Zuwendungen aus anderem Anlass, insbesondere für Lieferungen und andere Leistungen als Arbeitsleistungen (zB Provisionen) können nicht als Trinkgeld angesehen werden.

Freiwilligkeit

Das Trinkgeld muss Arbeitnehmer:innen freiwillig (dh ohne Rechtsanspruch) sowie zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist. Entgelte für „zusätzliche Leistungen“ stellen kein Trinkgeld dar.

Beispiel: Ein Masseur erklärt sich dem Kunden seines Arbeitgebers gegenüber bereit, gegen ein „Trinkgeld“ anstatt einer Teilmassage eine Ganzkörpermassage durchzuführen. Der Kunde übergibt dem Masseur zusätzlich zu  dem in Rechnung gestellten Entgelt für die Teilmassage ein Trinkgeld. In diesem Fall kann nur der Betrag, der das für die gesamte Arbeitsleistung (Ganzkörpermassage) zu zahlende Entgelt übersteigt als steuerfreies Trinkgeld angesehen werden.

Kein Gesetzesverstoß

Die Annahme eines Trinkgeldes ist Arbeitnehmer:innen auf Grund verschiedenster gesetzlicher Bestimmungen untersagt. Zuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist (Schmier- und Bestechungsgelder) stellen niemals steuerfreie Trinkgelder dar. Gesetzlich verbotene Geschenkannahme gilt vor allem für Beamte und Beamtinnen, leitende Angestellte eines öffentlichen Unternehmens oder etwa bei Sachverständigen. Die Untersagung der Annahme von Trinkgeldern oder anderen Zuwendungen durch innerbetriebliche Vereinbarungen (zB „code of conduct“ – Verhaltenskodex) oder durch einzelvertragliche Vereinbarung hindert die steuerfreie Behandlung dennoch angenommener ortsüblicher Trinkgelder grundsätzlich nicht, die Annahme stellt jedoch eine Dienstpflichtverletzung durch den oder die Arbeitnehmer:in dar.

Sozialversicherungspflicht & Steuerbefreiung Trinkgelder

Während es für Trinkgeld eine Steuerbefreiung gibt, existiert in der Sozialversicherung keine solche Begünstigung. Erhaltene Trinkgelder zählen als sogenanntes „Entgelt Dritter“ zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt des Dienstnehmers bzw Dienstnehmerin. Die Höhe des Trinkgeldes hat durch Aufzeichnungen der Dienstgeber:in zu erfolgen, eventuell auch durch Erhebungen oder Schätzungen der ÖGK. Für zahlreiche Branchen gibt es aber auch Trinkgeldpauschalbeträge, die herangezogen werden können. Für eine korrekte Lohnabrechnung ist daher die Kenntnis über den individuellen Trinkgeldbezug der Dienstnehmer:in wichtig.

Trinkgeld als Betriebsausgabe

Aus Unternehmer:innen-Sicht, welche:r im Rahmen der betrieblichen Sphäre Trinkgeld bezahlt, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit zur steuerlichen Absetzbarkeit dieser Ausgabe. Die Antwort leitet sich aus der  allgemeinen Definition von Betriebsausgaben ab: Dazu gehören alle Aufwendungen bzw Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Bei einem Geschäftsessen an das Servicepersonal bezahlte Trinkgelder gehören daher zu den Betriebsausgaben und wirken gewinnreduzierend.

Betriebsausgaben sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen. Eigenbelege sind idR nur dann als Nachweis anzuerkennen, wenn nach der Natur der Ausgabe (etwa bei Trinkgeldern) kein Fremdbeleg erhältlich ist. In der Praxis wird die Hingabe des Trinkgeldes einfach auf der Gasthausrechnung vermerkt. Die Verbuchung dieser Trinkgelder folgt buchhalterisch auf einem eigenen Aufwandskonto. Ein Vorsteuerabzug ist aus einem hingegebenen Trinkgeld allerdings nicht möglich.

Steuerbefreiung Trinkgelder – noch Fragen?

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