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Veröffentlicht am: Allgemein

Fristen im Februar

Im Februar gibt es einige besondere Fristen, die Unternehmerinnen und Unternehmer beachten müssen. Damit ihr hier nichts aus den Augen verliert, hat Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz die wichtigen Punkte für euch zusammengefasst:

  • Jahreslohnzettel
  • Zahlungen aus freien Dienstverhältnissen
  • Auslandszahlungen
  • Schwerarbeitsmeldungen
  • Registrierkassen Jahresbeleg

Jahreslohnzettel

Alle Unternehmerinnen und Unternehmer müssen die Jahreslohnzettel ihrer Mitarbeitenden aus dem Jahr 2021 in elektronischer Form und bis Ende Februar 2022 an das Finanzamt melden.

Zahlungen für bestimmte Leistungen

Die Meldepflicht gilt auch, wenn Zahlungen für bestimmte Leistungen (z. B. im Rahmen eines freien Dienstvertrages) außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden. Das Finanzamt erwartet die Meldung dieser Zahlungen aus dem Jahr 2021 in elektronischer Form ebenfalls bis Ende Februar 2022.

Zahlungen ins Ausland – Fristen im Februar

Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. wenn Zahlungen an einen Leistungserbringer € 100.000,00 pro Kalenderjahr übersteigen, müssen Unternehmer*innen Zahlungen ins Ausland bis Ende Februar dem Finanzamt melden.

Das gilt, wenn die Zahlung für bestimmte Leistungen erfolgte, zB:

  • Leistungen, die nach dem Einkommensteuergesetz unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen und im Inland ausgeübt werden
  • bestimmte Vermittlungsleistungen und
  • kaufmännische oder technische Beratungen im Inland

Schwerarbeitsmeldungen

Bis Ende Februar 2022 sind die Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2021 zu erstellen. Die Meldung erfolgt an den zuständigen Krankenversicherungsträger grundsätzlich elektronisch mittels ELDA.

Jahresbeleg Registrierkassa

Besitzer*innen einer Registrierkassa müssen den signierten Jahresbeleg der Registrierkasse zum Jahresende 2021 verpflichtend bis spätestens 15. Februar 2022 überprüfen. Dies kann man manuell mit der BMF-Belegcheck-App oder automatisiert durch die Registrierkasse durchführen. -> Hier mehr dazu

Bonuszahlungen – Fristen im Februar

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der Covid-19-Krise zusätzlich bis Februar 2022 für das Kalenderjahr 2021 geleistet werden, sind bis € 3.000,00 steuer- und sozialversicherungsfrei

Bei Fragen oder Unklarheiten zu den Fristen im Februar, ist das Team von Steuerberater Schwaz gerne für euch da -> Jetzt kontaktieren