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Veröffentlicht am: Allgemein

Wer gilt als Kleinunternehmer:in in der Sozialversicherung?

18. Juli 2023 | Kleinunternehmer:in in der Sozialversicherung

Seid ihr gewerbliche:r Einzelunternehmer:in oder Arzt bzw. Ärztin und übt ihr eure selbständige Tätigkeit nur im geringen Ausmaß aus? Dann habt ihr die Möglichkeit euch von der Pensions- und Krankenversicherung nach GSVG oder der Pensionsversicherung nach dem FSVG befreien zu lassen.

Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz erklärt hier die Voraussetzungen.

Inhaber:innen von Gewerbeberechtigungen sind nach dem GSVG pflichtversichert, Ärzte und Ärztinnen nach dem FSVG (Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen), Bauern und Bäuerinnen nach dem BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz). Weil für Land- und Forstwirt:innen sehr viele Sonderbestimmungen gelten, wird diese Gruppe in diesem Beitrag nicht weiter behandelt.

Kleinunternehmer:in Sozialversicherung – das Grundprinzip

Eines vorweg: Wer sich von der Versicherungspflicht herausnimmt, der kann auch (aktuell oder später) keine Leistungen von der gesetzlichen Sozialversicherung erwarten. Schließlich werden ja auch keine Beiträge zur KV (Krankenversicherung) und PV (Pensionsversicherung) bezahlt.

In der Sparte „Unfallversicherung“ (kurz: UV) ist man hingegen immer verpflichtend mit dabei. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz (zB bei Arbeitsunfällen) bleibt daher stets aufrecht! Die monatlichen Fixbeträge (derzeit EUR 10,97 pm) schreibt die SV euch quartalsweise vor.

Fallgruppen & Voraussetzungen

Um überhaupt einen solchen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung stellen zu können, muss man zu einer der folgenden Personengruppen gehören. Zum Zeitpunkt, an dem die Ausnahme beginnen soll, wurde:

a) 57. Lebensjahr noch nicht vollendet
Für diese Personengruppe müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vorversicherungszeit: In den letzten 60 Kalendermonaten vor Beginn der beantragten Ausnahme liegen nicht mehr als zwölf pflichtversicherte Monate nach dem GSVG oder dem FSVG.
    Wegen dieser Voraussetzung ist daher ein solcher Antrag für diese Personengruppe nur in den ersten Jahren ab Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit möglich, in späteren Jahren der Selbständigkeit allerdings nicht mehr.
  • Gewinn- und Umsatzgrenze: Der jährliche Gewinn aus der betrieblichen Tätigkeit darf die Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2023 somit EUR 6.010,92) nicht übersteigen. Außerdem dürfen die Umsätze aus sämtlichen(!) unternehmerischen Tätigkeiten nicht über EUR 35.000,- liegen.

b) 57. Lebensjahr vollendet, nicht aber das 60.

  • Gewinn- und Umsatzgrenze: Eure jährlichen Einkünfte und Umsätze haben innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor der Antragstellung die oben genannte Einkunfts- und Umsatzkriterien erfüllt und liegen auch jetzt unter dem jeweiligen Grenzwert.

c) 60. Lebensjahr vollendet

  • Gewinn- und Umsatzgrenze: Die jährlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit werden EUR 6.010,92 (Wert im Jahr 2023) nicht übersteigen. Außerdem dürfen die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nicht über EUR 35.000,- liegen.

Beginn der Ausnahme

Die Ausnahme beginnt frühestens mit dem 1. Jänner des Kalenderjahres, in dem der Antrag bei der SV einlangt. Außerdem ist entscheidend, ab wann die Ausnahme beantragt wurde und ob alle Voraussetzungen (zB das Erreichen der Altersgrenzen) erfüllt sind. Hat die versicherte Person bereits Leistungen aus der Pensions- oder Krankenversicherung bezogen (zB Arztbesuche), dann kann die Ausnahme erst ab dem kommenden Monatsbeginn nach Einlangen des Antrages wirken. Für Vorjahre ist die Ausnahme nicht möglich, daher gibt es keine solche Rückwirkung.

Nachträgliche Prüfung der Grenzwerte

Die SVS überprüft im Nachhinein anhand des Umsatz- und Einkommensteuerbescheides, ob ihr die Voraussetzungen für die Ausnahme erfüllt habt. Stellt sich dabei nachträglich heraus, dass das nicht der Fall war (zu hoher Gewinn bzw zu hohe Umsätze), dann fällt die Ausnahme rückwirkend wieder weg und die SV schreibt die entsprechenden Beiträge nachträglich vor.

Kleinunternehmer:in Sozialversicherung – Ausnahme bei Kinderbetreuung

Voraussetzung für die Ausnahme bei Kinderbetreuung ist, dass eure Einkünfte und Umsätze die Grenzbeträge nicht überschreiten. Die an sich jährlich geltenden Grenzbeträge werden auf die Monate der Ausnahme reduziert. Durchschnittlich sind daher im Jahr 2023 Gewinne von maximal EUR 500,91 und Umsätze von maximal EUR 2.916,67 im Monat möglich.

Für diese Fallgruppe gibt es noch etliche zusätzliche Besonderheiten zu beachten.

Unser Tipp – Steuerberater Schwaz

Erfasst Einkünfte und Umsätze aus der selbständigen Tätigkeit, die ihr während der Ausnahme erzielt, gesondert. Nur dadurch ist es möglich, die Einhaltung der Grenzbeträge zu überprüfen. Die gesonderte Erfassung ist zB nicht erforderlich, wenn sich die Ausnahme über ein gesamtes Kalenderjahr erstreckt.

Kleinunternehmer:in Sozialversicherung  – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz steht für eure Fragen zum Thema Kleinunternehmer:in in der Sozialversicherung gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren