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Veröffentlicht am: Allgemein

Arbeitsplatzpauschale für Selbständige

Arbeitsplatzpauschale für Selbständige: Ab der Veranlagung 2022 können Selbständige pauschale Aufwendungen für die betriebliche Nutzung der Wohnung (Strom, Heizung, Beleuchtung usw.) geltend machen. Betriebliche “Arbeitsmittel” sind davon nicht erfasst (insbesondere Computer, Drucker); sie bleiben weiterhin neben dem Pauschale abzugsfähig.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Arbeitsplatzpauschale für Selbständige

  • Für die betriebliche Tätigkeit der oder des Selbständigen steht kein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung
  • Der oder dem Steuerpflichtigen erwachsen Ausgaben aus der Nutzung der Wohnung; es muss sich dabei nicht um den Hauptwohnsitz handeln
  • Berücksichtigt der oder die Steuerpflichtige bereits Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, steht kein Arbeitsplatzpauschale zu

Höhe der Arbeitsplatzpauschale für Selbständige

  • Das kleine Arbeitsplatzpauschale beträgt 300 Euro pro Jahr und gilt für alle selbständig Erwerbstätigen, die daneben andere wesentliche Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit (über 11.000 Euro pro Jahr) erzielen, für die ein anderer Raum außerhalb der Wohnung zur Verfügung steht. Der*die Steuerpflichtige kann in diesem Fall noch Ausgaben für ergonomisch geeignete Möbel, insbesondere Schreibtisch, Drehstuhl oder Beleuchtung (bis zu 300 Euro pro Jahr) zusätzlich steuerlich absetzen.
  • Das große Arbeitsplatzpauschale steht ausschließlich jenen selbständig Erwerbstätigen zu, die ihr Einkommen hauptsächlich aus ihrer Tätigkeit zuhause beziehen. Hat der*die Steuerpflichtige hat keine anderen Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit, für die ihm oder ihr außerhalb der Wohnung ein anderer Raum zur Verfügung steht, oder betragen diese höchstens 11.000 Euro, steht ein Pauschale in Höhe von 1.200 Euro zu. Hier kann der*die Steuerpflichtige 1.200 Euro pro Jahr steuerlich als pauschale Ausgabe geltend machen.

Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr oder wenn die Voraussetzungen für das Pauschale unterjährig wegfallen, muss der*die Selbständige eine Aliquotierung vornehmen.

Unser Tipp:

Ebenso kann das Arbeitsplatzpauschale für Selbständige bei der Basispauschalierung und der Kleinunternehmerpauschalierung als zusätzliche Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Fragen zum Arbeitsplatzplatzpauschale für Selbständige?

Das Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz hilft bei Fragen zum Arbeitsplatzpauschale gerne weiter   -> Jetzt kontaktieren