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Veröffentlicht am: Allgemein

Investitionen in Elektromobilität

25. Oktober 2022 | Investitionen Elektromobilität

Investitionen in die Elektromobilität sind im Jahr 2022 immer noch steuerlich begünstigt. Trotz der zum Vorjahr vergleichsweise geringeren Förderungen sind Elektrofahrzeuge steuerlich dem Verbrennungsmotor vorzuziehen.

Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert, welche Vorteile die Elektrofahrzeuge (CO2-Emissionswert von 0 g/km) gegenüber den herkömmlichen mit Verbrennungsmotoren betriebenen Fahrzeugen für sich verbuchen:

  • Vorsteuerabzugsfähigkeit: Der volle Vorsteuerabzug steht allerdings nur bei Anschaffungskosten des PKW bzw des Kraftrads bis maximal € 40.000 brutto zu. Zwischen € 40.000 und € 80.000 brutto gibt es einen aliquoten Vorsteuerabzug. Kostet das Elektroauto mehr als € 80.000 brutto, so steht kein Vorsteuerabzug zu.
  • Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht von den Begünstigungen der reinen Elektroautos umfasst.
  • Die laufenden Kosten wie zB Stromkosten und die Kosten für Stromabgabestellen sind unabhängig von den Anschaffungskosten voll vorsteuerabzugsfähig.
  • E-Mobilitätsförderung: Im Jahr 2022 wird die Anschaffung von Elektro-PKW für Betriebe mit insgesamt € 2.000 gefördert (€ 1.000 zu beantragen und € 1.000 direkt beim Händler). Für Private beträgt die Förderung nach wie vor insgesamt € 5.000. Hybridfahrzeuge und Elektrokrafträder werden ebenfalls gefördert, jedoch in einem geringeren Ausmaß. Des Weiteren wird die E-Ladeinfrastruktur (zB Wallbox, intelligente Ladekabel) ebenfalls gefördert.

Achtung: Die E-Mobilitätsförderung wird nur gewährt, wenn der Brutto-Listenpreis (Basismodell ohne Sonderausstattung) des PKW € 60.000 nicht überschreitet.

  • degressive Abschreibung: Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km genießen die Vorteile der degressiven Abschreibung (siehe Punkt 1.1)
  • keine NoVA: da die NoVA anhand des CO2-Ausstoßes berechnet wird, sind Elektrofahrzeuge mit einem Emissionswert von 0 g/km gänzlich davon befreit.
  • kein Sachbezug: für Mitarbeiter, die das arbeitgebereigene Elektroauto privat nutzen dürfen, fällt kein Sachbezug an.
  • keine motorbezogene Versicherungssteuer: reine Elektrofahrzeuge sind von der motorbezogenen Versicherungssteuer gänzlich befreit.

Unser Tipp

Für ab dem 1.1.2023 angeschaffte Elektrofahrzeuge kann ein Investitionsfreibetrag gelten gemacht werden. Es ist daher zu überlegen, die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs in das Jahr 2023 zu verschieben, um den erhöhten Investitionsfreibetrags (15%) zu erhalten.

Investitionen in Elektromobilität – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz informiert gerne -> Jetzt kontaktieren