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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuerfreie Essensgutscheine: Auch Take-Away bleibt steuerfrei

Steuerfreie Essensgutscheine – Beitragsgrenzen: 

Bis zu einem Wert von € 8,00 pro Arbeitstag bleiben Gutscheine für Mahlzeiten (in digitaler oder Papierform) steuer- und beitragsfrei, wenn diese nur am Arbeitsplatz (z. B. Werksküche oder Kantine) oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. Wenn die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, sind sie bis zu einem Betrag von € 2,00 pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei.

Überschreitet der Gutschein-Wert diese Beitragsgrenzen, liegt hinsichtlich des übersteigenden Betrages ein steuer- bzw. beitragspflichtiger Sachbezug vor.

Pro Arbeitstag darf nur ein Gutschein ausgegeben werden. Der*die Dienstnehmer*in kann die Gutscheine kumuliert ohne wertmäßiges Tageslimit an jedem Wochentag (auch an arbeitsfreien Tagen) einlösen. Die Einlösung von Gutscheinen kann auch durch Dritte, zB Kolleginnen und Kollegen oder Angehörige, erfolgen.

Dauerhafte Erweiterung für Take-Away oder Lieferservice:

Ursprünglich befristet bis Ende 2021, sind die Gutscheine nun dauerhaft steuerfrei, wenn die Mitarbeiter*innen die Speisen in einer Gaststätte abholen bzw. einen Lieferservice nützen und zu Hause konsumieren. Die Beitragsgrenzen bleiben unverändert.

Steuerfreie Essensgutscheine – Bei Fragen zur Ausgabe steht unser Team von Steuerberater Schwaz gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren