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Veröffentlicht am: Allgemein

Verjährung und Verfall von Urlaub

16. April 2024 | Verjährung und Verfall von Urlaub

Grundsätzlich hat jede:r Arbeitnehmer:in Anspruch auf fünf Wochen bzw. sechs Wochen bezahlten Urlaub pro Arbeitsjahr. Auch wenn dies oft wenig erscheint, kann es passieren, dass durch betriebliche Erfordernisse oder persönliche Umstände der Urlaub nicht oder nur teilweise konsumiert werden kann.

Doch was geschieht mit dem Resturlaub? Gibt es hier eine Verjährungsfrist oder verfällt dieser einfach? Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz klärt auf. 

Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Urlaub entstanden ist. Hier gilt es zu beachten, dass bei Urlaubskonsumation immer der älteste noch offene Urlaub verbraucht wird. 

Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat sich im Juni 2023 mit der Frage der Verjährung von Urlaubsansprüchen auseinandergesetzt und schließlich das Frühwarnsystem des Europäischen Gerichtshofs übernommen. Das bedeutet: 

  • Damit Urlaub tatsächlich verjähren kann, muss der:die Arbeitgeber:in die Arbeitnehmer:innen nachweislich, das heißt am besten schriftlich auffordern, den vom Verfall bedrohten Urlaub zu konsumieren. 
  • Zusätzlich zur Aufforderung, den Urlaub zu konsumieren, muss der:die Arbeitgeber:in auf die sonst drohende Verjährung hinweisen. 
  • Die laut § 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz bestehende Verjährungsfrist allein ist nicht unionskonform. Es bedarf zusätzlich immer der Aufforderung des Dienstgebers oder der Dienstgeberin, den Urlaub zu konsumieren UND den Hinweis auf die sonst drohende Urlaubsverjährung. 

Verjährung & Verfall von Urlaub – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz hilft euch gerne weiter -> Jetzt kontaktieren 

 

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