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Veröffentlicht am: Allgemein

Gewinnausschüttung an geschäftsführende GmbH-Geschäftsführer*innen

16. Mai 2022 | Gewinnausschüttung GmbH an geschäftsführende GF

Gewinnausschüttungen aus einer GmbH an eine*n GSVG-pflichtige*n Gesellschafter*in, der oder die auch Geschäftsführer*in der Gesellschaft ist, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Nun wurde ein Fehler bei der automatisierten Meldung beseitigt.

Bei einer Ausschüttung ist an das Finanzamt zwingend eine KESt-Anmeldung zu übermitteln. Anhand dieser elektronischen Steuererklärung wird die KESt (Kapitalertragsteuer) auf die vorgenommene Gewinnausschüttung am Abgabenkonto der GmbH angelastet. Eine automatisierte Meldepflicht von der Finanzverwaltung an die SVS ist bereits seit einigen Jahren gesetzlich fixiert. Auf diesem Weg sollte die SVS Kenntnis vom Vorliegen einer Gewinnausschüttung erhalten.

Am Ende des Online-Formulars sind die Personendaten zu den GSVG-pflichtigen geschäftsführenden Gesellschafter*innen anzuführen. Ein technischer Fehler in der Schnittstelle zwischen Fiskus und SVS verhinderte jedoch in der Vergangenheit die Weiterleitung dieser Daten. Die SVS teilte kürzlich mit, dass sie dieses Missgeschick seit Oktober 2021 behoben haben.

Wenn in dieser KESt-Anmeldung eine Person als GSVG-versicherte*r geschäftsführende*r Gesellschafter*in deklariert und der entsprechende Betrag einer Gewinnausschüttung angegeben wird, wird diese Information der SVS übermittelt und von dieser bei der Feststellung der Beitragsgrundlage (BG) berücksichtigt. Die SVS überprüft die Angaben in der KESt-Anmeldung grundsätzlich auch nicht.

Ausschüttungen alleine können keine Versicherungspflicht nach GSVG begründen, diese Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seitens der SVS derzeit nicht als Einkünfte aus einer aktiven Erwerbstätigkeit qualifiziert.

Soweit sich durch die Berücksichtigung der nachgemeldeten Ausschüttung im Einzelfall die Erhöhung einer bereits endgültig festgestellten Beitragsgrundlage ergibt, wird die Beitragsdifferenz (je nach Konstellation allein oder gemeinsam mit der ursprünglichen Nachbelastung) bei laufend Versicherten im Rahmen der Quartalsvorschreibungen des Jahres in vier Teilbeträgen vorgeschrieben.

Ihr habt Fragen zur Gewinnausschüttung und KESt-Anmeldung? Das Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz hilft gerne weiter -> Jetzt kontaktieren