03. April 2024 | Transparente Arbeitsbedingungen
Anfang März hat der Nationalrat den ersten Teil der Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente Arbeitsbedingungen beschlossen. Diese Richtlinie fordert erweiterte Informationspflichten für Arbeitgeber:innen gegenüber ihren Arbeitnehmer:innen.
Wir von Geisler & Hirschberger informieren euch hier über alle neu eingeführten Änderungen:
Informationspflichten für Arbeitgeber:innen
Auch bisher bestand eine klare Verpflichtung zur Ausstellung eines Dienstzettels bei
- Begründung eines Arbeitsverhältnisses,
- Auslandseinsätzen länger als 1 Monat
- Änderungen gewisser Arbeitsbedingungen
Diese Pflicht besteht nicht, wenn bereits schriftliche Vereinbarungen wie zB ein schriftlicher Arbeitsvertrag oder schriftliche Änderungsvereinbarung existieren.
Neu: Erweiterung der Mindestinhalte des Dienstzettels und Auslandsdienstzettels
Folgende Punkte zählen nun zu den Mindestinhalten:
- Hinweise auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
- Unternehmenssitz
- Beschreibung der Arbeitsleistung
- Vergütung von Überstunden
- Bedingungen für die Änderungen von Schichtplänen (wenn zutreffend)
- Art der Entgeltauszahlung
- Name und Anschrift des SV-Trägers
- Dauer und Bedingungen der Probezeit
- ggf. Anspruch auf eine von den Arbeitgeber:innen bereitgestellten Fortbildung
Auch die Mindestinhalte von Auslandsdienstzetteln werden erweitert. Ein solcher ist immer dann auszustellen, wenn ein:e Arbeitnehmer:in die Tätigkeit länger als 1 Monat im Ausland verrichtet.
Neue Frist zur Ausstellung eines Änderungsdienstzettels
Kommt es zu Änderungen bei den Inhalten des Dienstzettels, ist ein Änderungsdienstzettel auszustellen. Dies hat unverzüglich, jedoch spätestens 1 Monat ab Wirksamwerden zu erfolgen. Die Änderungen müssen aber ab sofort am Tag ihres Wirksamwerdens mitgeteilt werden.
Elektronische Übermittlung des Dienstzettels
Arbeitnehmer:innen haben nun die Wahlmöglichkeit, den Dienstzettel elektronisch zu erhalten, eine Neuerung gegenüber der bisherigen schriftlichen Ausstellung. Die Form der Ausstellung bzw. Übermittlung liegt nun bei den Arbeitnehmer:innen.
Rechtsfolgen bei Verletzung der Dienstzettelpflicht
Bitte beachtet die neu eingeführten Rechtsfolgen für den Fall, dass kein ordnungsgemäßer Dienstzettel ausgestellt wird:
- Wenn der oder die Arbeitgeber:in keinen Dienstzettel bzw. Auslandsdienstzettel ausstellt, können Verwaltungsstrafen von EUR 100 bis EUR 436 verhängt werden.
Der Strafrahmen steigt auf EUR 500 bis EUR 2.000, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer:innen betroffen sind oder innerhalb von drei Jahren eine neuerliche Übertretung vorliegt. Dabei darf die Verwaltungsstrafe nicht je betroffenem:r Arbeitnehmer:in kumuliert werden.
Eine Bezirksverwaltungsbehörde kann von der Verhängung einer Geldstrafe absehen, wenn der:die Arbeitgeber:in dem:der Arbeitnehmer:in nachweislich zwischenzeitlich einen Dienstzettel ausgehändigt hat und das Verschulden des:der Arbeitgebers:in gering ist. - Bei Verlangen nach einem Dienstzettel seitens des:der Arbeitnehmer:in und daraufhin erfolgter Kündigung, hat der:die Arbeitnehmer:in das Recht zur Kündigungsanfechtung.
Vorab kann der:die Arbeitnehmer:in vom:der Arbeitgeber:in eine schriftliche Begründung für die Kündigung verlangen, welche binnen fünf Kalendertagen auszustellen ist.
Die Nichtausstellung einer schriftlichen Begründung hat jedoch keine unmittelbaren Konsequenzen. - Darüber hinaus darf der:die Arbeitnehmer:in im Arbeitsverhältnis aufgrund der Geltendmachung des Anspruchs auf einen Dienstzettel (Auslandsdienstzettel, Änderungsdienstzettel) nicht benachteiligt werden.
Unser Tipp – Steuerberater Schwaz
Aufgrund der neuen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Dienstzettel ist es wahrscheinlich notwendig, Dienstzettel- und Arbeitsvertragsmuster sowie freie Dienstverträge zu überarbeiten. Wir empfehlen, bestehende Muster im Zuge dieser Gesetzesänderung zu überprüfen und anzupassen. Unser Team in der Lohnverrechnung unterstützt euch dabei gerne.
Einen Muster-Dienstzettel findet ihr online unter https://www.wko.at/wko-muster-vorlagen .
Transparente Arbeitsbedingungen – noch Fragen?
Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz hilft euch gerne weiter -> Jetzt kontaktieren
Info & Beratung gibt es auch hier: https://steuerberater-geisler.at/