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Veröffentlicht am: Allgemein

Die öko-soziale Steuerreform 2022

Überarbeiteter Entwurf der öko-sozialen Steuerreform 2022 – ein Überblick über die wichtigsten geplanten Themen von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz

Die im Regierungsprogramm vereinbarte Steuerreform 2022 nimmt Gestalt an. Die ursprüngliche Vorlage des Finanzministers vom Herbst 2021 wurde überarbeitet, zum Redaktionsschluss liegt die überarbeitete Regierungsvorlage am Tisch. Der endgültige Beschluss mit allfälligen Änderungen soll erst Ende Jänner 2022 erfolgen. Details werden wir in Kürze näher beleuchten.

Aktuell erläutern wir die wichtigsten Punkte jeweils mit grundlegenden Informationen zur Reform (Stand: Regierungsvorlage). Zwei Grundsatzziele sollen mit der Steuerreform 2022 umgesetzt werden: Die Bekämpfung der Klimakrise durch die weitere Ökologisierung des Steuersystems sowie eine Entlastung der Steuerzahler*innen bzw. Stärkung der Wirtschaft.

1. Lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter*innen

Ab dem Jahr 2022 kann ein Unternehmen an seine aktiven Arbeitnehmer*innen eine lohnsteuerfreie (aber sozialversicherungspflichtige) Prämie (offizieller Name: Gewinnbeteiligung) auszahlen. Die Lohnsteuerfreiheit ist mit 3.000,- pro  Jahr pro Mitarbeiter*in begrenzt, allerdings muss diese Prämie allen Arbeitnehmer*innen oder zumindest einer bestimmten Gruppe angeboten werden. Als absolute Gesamtobergrenze für die Steuerfreiheit ist der jeweilige Vorjahresgewinn des Betriebes zu beachten.

2. Erhöhung des Gewinnfreibetrag

Der sogenannte Grundfreibetrag wird für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen, 15% statt bisher 13% von 30.000,- betragen. Der steuerfreie Grundfreibetrag, für den kein Investitions-erfordernis besteht, liegt daher künftig bei max 4.500,-.

3. Der neue Investitionsfreibetrag

Erst ab dem Jahr 2023 wird der IFB (Investitionsfreibetrag) als Investitionszuckerl eingeführt, daher solltet ihr Investitionen eventuell auf das Jahr 2023 verschieben. 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens sind künftig zusätzlich neben der AfA als sofortige Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung abzugsfähig. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen ist, soll sich der Investitionsfreibetrag auf 15% der Anschaffungs oder Herstellungskosten erhöhen. Wird davon Gebrauch gemacht, dann besteht eine 4jährige Behaltepflicht für die Investitionen, ansonsten wird der IFB nachversteuert.

4. Die neuen Sonderausgaben der Steuerreform 2022

Folgende Ausgaben senken künftig als Sonderausgaben mit einem Pauschalbetrag das steuerliche Einkommen, sofern die Ausgaben abzüglich zwingend in Anspruch genommener ausbezahlter öffentlicher Förderungen 4.000,- bzw 2.000,- übersteigen:
• Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (4.000,-) sowie
• Ausgaben für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem (2.000,-).

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, muss die Förderstelle von sich aus eine Meldung an die Finanzverwaltung erstatten, damit eine automatische steuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe mit einem jährlichen Pauschalbetrag (800,- bzw 400,- jährlich) über fünf Jahre hindurch wiederholt vorgenommen werden kann.
Wichtig: Die steuerliche Absetzbarkeit gilt nur, wenn der Förderantrag nach dem 31. März 2022 eingebracht wurde!

5. Einkünfte aus Kryptowährungen als Kapitaleinkünfte

Einkünfte aus Kryptowährungen sollen dem besonderen Steuersatz von 27,5% (also wie die KESt) unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob Entgelte aus der Überlassung von Kryptowährungen von einem Kreditinstitut gewährt werden oder nicht. Einerseits sollen als laufende Einkünfte die bezogenen Kryptowährungen (zB aus dem Mining) bzw sonstigen Entgelte (vor allem sog Fiatgeld) zu versteuern sein. Andererseits sind als realisierte Wertsteigerungen von Kryptowährungen der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten als Einkünfte anzusetzen. Spätestens ab 2024 muss dann automatisch die KESt durch den Dienstleister abgezogen werden, dann müssen diese Einkünfte gar nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden, weil diese im privaten Bereich bereits endbesteuert sind.

So wird der Tausch von Kryptowährungen in andere Wirtschaftsgüter und Leistungen, die keine Kryptowährungen sind, zu realisierten Wertsteigerungen aus Kryptowährungen führen. Praktisch fällt darunter die Begleichung von Rechnungen in Kryptowährungen, ohne vorherigen separaten Tausch gegen Fiatwährung (Echtgeld).

Ausnahme: Ein Tausch von einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt ausdrücklich keinen steuerpflichtigen Tatbestand dar.
Sonderfall: Bei einem Erwerb neuer Kryptowährungseinheiten durch „Staking“, „Airdrops“, „Bounties“ oder „Hardforks“ werden die Anschaffungskosten in Höhe von Null gesetzlich verankert, damit werden diese Erwerbsvorgänge erst im Zeitpunkt der späteren Realisierung in voller Höhe steuerlich als Einkünfte erfasst.

6. Steuerreform 2022 bringt Absenkung des Einkommensteuertarif

Für das Kalenderjahr 2022 kommt für die zweite Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 32,5% (anstatt bisher 35%) und im Kalenderjahr 2023 für die dritte Tarifstufe ein errechneter Mischsteuersatz von 41% zur Anwendung. Der Mischsteuersatz von 32,5% soll demnach rückwirkend bereits ab 1. Jänner 2022 anwendbar sein. Bei Lohn- und Gehaltszahlungen an Arbeitnehmer*innen nach dem Inkrafttreten dieser Steuerreform ist von den Arbeitgeber*innen der Tarif von 32,5% anzuwenden. Für die Monate Jänner 2022 bis zur Kundmachung bzw Anpassung der Lohnverrechnungssoftware soll der*die Arbeitgeber*in die Tarifsenkung auf 32,5% im Rahmen einer Aufrollung entsprechend berücksichtigen. Die Aufrollung ist, unter Berücksichtigung der technischen und organisatorischen Möglichkeiten, so rasch wie möglich durchzuführen. Letztmöglicher Termin ist Ende Mai 2022.

Für das Kalenderjahr 2023 ist eine Absenkung diese Tarifstufe auf 30% vorgesehen. Weiters die darüber liegende Tarifstufe von derzeit 42% auf 41%.

Für das Kalenderjahr 2024 erfolgt eine weitere Senkung um einen Prozentpunkt auf 40%. Ab diesem Jahr wird das endgültige Ausmaß der Tarifsenkungen wirksam, weil nun die Steuersätze mit 30% und 40% wirksam werden.

7. Änderungen bei Steuerabsetzbeträgen

Für Arbeitnehmer*innen wird der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag von bisher 400,- auf 650,- angehoben werden. Gleichzeitig wird die Einschleifregelung künftig bei einem Einkommen von 16.000,- bis 24.500,- Euro zur Anwendung kommen (bisher 15.500,- bis 21.500,- Euro).

Für Pensionist*innen werden sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag angehoben und künftig 825,- bzw 1.214,- betragen (bisher 600,- bzw 964,-).

Der Familienbonus Plus wird ab Juli 2022 angehoben. Für volljährige Kinder beträgt dieser künftig 54,18 pro Monat (bisher 41,68), für Minderjährige künftig 166,68 (bisher 125,- pro Monat).

Der Kindermehrbetrag wird künftig ausgeweitet und auf 450,- pro Kind stufenweis erhöht werden (bisher 250,-).

8. Senkung Körperschaftsteuer durch Steuerreform 2022

Der Steuersatz beträgt bisher 25 % und liegt im europäischen Vergleich inzwischen im „höheren Bereich“ zu anderen Staaten. Zur Sicherung und Steigerung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie der Erhaltung österreichischer Arbeitsplätze wird der Körperschaftsteuersatz im Kalenderjahr 2023 auf 24 % und für die Kalenderjahre ab 2024 auf 23 % abgesenkt.

9. Elektrizitätsabgabe

Die bereits bestehende steuerliche Begünstigung für den sogenannten „Eigenstrom“ gilt künftig für alle erneuerbaren Energieträger ohne Mengenbeschränkung. Daher fällt die bestehende Beschränkung auf 25.000 kWh pro Jahr ersatzlos weg.

10. Besteuerung CO2-Emission

Das bestehende europäische Emissionszertifikatehandelssystem (EU Emissions Trading System oder kurz EU-ETS), welches Treibhausgase aus den Sektoren Strom- und Wärmeerzeugung, energieintensive Industriezweige (zB Ölraffinerien, Stahlwerke und Produktionsstätten von Eisen, Aluminium, Metallen, Zement, ungelöschtem Kalk, Glas,Keramik, Zellstoff, Papier, Karton, Säuren und organischen Grundchemikalien) sowie gewerbliche Luftfahrt innerhalb der EU umfasst, soll weiter verbessert und effizienter gemacht werden. Mit der Schaffung des nationalen Emissionszertifikatehandelssystems durch das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 (NEHG 2022) soll ein weiterer Schritt in Richtung Kostenwahrheit für den Ausstoß von CO2-Emissionen gesetzt werden. Außerdem ist es das Ziel, Verhaltensänderungen der Bevölkerung herbeizuführen sowie den Einsatz innovativer, emissionsarmer Technologien attraktiver zu machen. Das nationale Emissionszertifikatehandelssystem soll eine sinnvolle Ergänzung zum bestehenden EU-ETS sein.

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