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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuertipps 2023 – Tipps zum Jahresende

08. November 2023 | Steuertipps 2023

Der Jahreswechsel rückt näher und damit auch der unbeliebte 32. Dezember – der Tag, an dem es für vieles zu spät ist. Gerade zum Jahresende hin gibt es noch einige steuerliche Themen zu berücksichtigen.

Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz liefert auch hier eine Übersicht zu Steuertipps zum Jahresende 2023 ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Energieabgabenvergütung

Die Vergütung von Energieabgaben ist laut EuGH nur für Produktionsbetriebe und nur zeitlich befristet möglich. Für einen solchen Antrag gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Daher können Anträge für 2018 nur mehr bis zum 31. 12. 2023 gestellt werden.

Diese Vergütung hat nichts mit dem aktuellen Energiekostenzuschuss zu tun.

Investitionen in Anlagegüter

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten über 1.000 Euro können nur im Wege der Abschreibung (kurz: AfA) verteilt auf mehrere Jahre gewinnmindernd abgesetzt werden.

Anschaffungen in den letzten 6 Monaten vor dem Bilanzstichtag bzw vor dem Jahresende wirken nur über die sog „Halbjahres-Abschreibung“. Dafür muss allerdings die tatsächliche Nutzung (Inbetriebnahme) im zu Ende gehenden Wirtschaftsjahr mindestens einen Tag betragen.

Für Neuanschaffungen gibt es die Möglichkeit einer degressiven AfA, daher ist die Steuerersparnis im ersten Jahr am größten.

Wusstet ihr, dass auch das Reparieren von vorhandenen Wirtschaftsgütern sofortige Betriebsausgaben bringt? Ein weiterer Vorteil von nachhaltigem Agieren.

Nettoanschaffungskosten bis zu 1.000 Euro könnt ihr als sofortigen Aufwand noch heuer zur Gänze gewinnmindernd geltend machen. Vielleicht braucht ihr noch einen Drucker oder einen neuen Bildschirm? Die Grenze für diese GWG-Investitionen wurde seit 1.1.2023 auf 1.000 Euro angehoben.

Gewinnrealisierung bei Lieferungen und Dienstleistungen – Steuertipps 2023

Mittels Verschieben der tatsächlichen Ausführung einer Warenlieferung oder Dienstleistung in das nächste Jahr, könnt ihr die Gewinnrealisierung verlagern. Es gilt: Halbfertige Erzeugnisse und Arbeiten werden nicht zum Verkaufspreis bewertet, sondern ohne Gewinnaufschlag zu Selbstkosten.

Abzugsfähige Spenden – Steuertipps 2023

Grundsätzlich gelten Spenden nicht als Betriebsausgaben. Das sind die Ausnahmen:

a) Spenden „der alten Art“
So können etwa Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Lehraufgaben bis zu 10 % des laufen-
den Gewinnes (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages) abgesetzt werden.

Der Kreis solcher „tauglicher“ Empfänger ist überschaubar. Dazu gehören zum Beispiel Universitätsinstitute oder gemeinnützige Vereine, wobei Letztere in einem von der Finanzverwaltung jährlich aktualisierten Verzeichnis begünstigter Spendenempfänger (siehe BMF-Homepage) aufscheinen müssen.

Dazu gehören auch private „Museen von gesamtösterreichischer Bedeutung“ und Dachverbände, deren ausschließlich gemeinnütziger Zweck die Förderung des Behindertensportes ist.

Absetzbar sind außerdem Spenden (Geld- und Sachspenden) von Unternehmen im Rahmen einer Naturkatastrophenhilfe, vorausgesetzt der Spender nutzt seine Großzügigkeit für Werbezwecke (hierfür genügt zB ein Hinweis auf der eigenen Homepage). Auch kriegerische Ereignisse gelten laut BMF als Katastrophenfall, daher sind Spenden im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg auch abzugsfähig.

b) Mildtätige Spenden
Die Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben (also im privaten Bereich) liegt vor, wenn diese Spende mildtätigen Zwecken oder zur Bekämpfung von Armut und Not oder der Hilfe bei Katastrophenfällen dient. Wichtig ist dabei, dass die empfangende Institution am Tag der Spende in eine spezielle Liste des Ministeriums eingetragen ist. Ohne Eintragung keine Abzugsfähigkeit! Ein Blick in die Homepage des
Ministeriums www.bmf.gv.at zahlt sich aus. Für die Spendenabzugsfähigkeit gilt als oberes Limit 10 % des Gewinnes.

c) Spenden an Feuerwehr, für Artenschutz und behördlich genehmigte Tierheime
Dazu gehören auch Spenden zum Zweck des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes. Auch diese Empfängerorganisationen (abgesehen von den Feuerwehren) müssen in die Begünstigtenliste des Ministeriums eingetragen
sein.

Steuertipps 2023: Wenn ihr eine Spende aus dem Privatvermögen als Sonderausgaben absetzen möchten, dann muss die Spendenorganisation alle im Jahr 2023 überwiesenen Spenden elektronisch an das Ministerium melden. Diese elektronischen Meldungen gelten hingegen nicht für die betrieblichen Spenden!

Aufbewahrungspflicht von Belegen & Co.

Für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftsunterlagen endet zum 31.12.2023 die siebenjährige steuerliche Mindest-Aufbewahrungspflicht für das Jahr 2016. Es gilt allerdings einige Besonderheiten zu beachten:

  • Für Unterlagen, welche die Vorsteuer von Grundstücken betreffen, gilt eine 22-jährige Aufbewahrungsdauer. Diese Frist beträgt für bestimmte Fälle (ältere Gebäude) nur 12 Jahre.
  • Ist ein Abgabenbeschwerdeverfahren oder ein anderes behördliches oder gerichtliches Verfahren (Parteistellung) anhängig, müssen diese Unterlagen bis auf weiteres noch aufbewahrt werden.
  • Ist in einer Bilanz oder einem EAR-Abschluss ein Fehler mit periodenübergreifender Wirkung enthalten, dann kann die Finanz eine Fehlerberichtigung durchführen.
    Diese Maßnahme kann auch auf Antrag der steuerpflichtigen Person eingeleitet werden. Diese „Fehlerberichtigung“ ist auch dann möglich, wenn das betreffende Jahr bereits verjährt ist. Eine zeitliche Befristung für diese Maßnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aufbewahren könnte sich daher lohnen!
  • Generell sollten betriebliche Unterlagen nicht leichtfertig mit Jahreswechsel abgefackelt werden, da auch altes Material in einem zivilrechtlichen Prozess zur Beweisführung dienlich sein kann.
  • Beachtet unbedingt auch, dass die Verjährungsfrist seit vielen Jahren wieder 10 Jahre beträgt. Wir empfehlen daher, Geschäftsunterlagen unbedingt während dieser Frist aufzubewahren.
  • Unterlagen für die Corona-Investitionsprämie müssen übrigens nach der Richtlinie dazu mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden.

Wertpapierdeckung für Pensions-Rückstellungen

Erforderlich ist eine Wertpapierdeckung zur Pensions-RSt (nicht hingegen für eine Abfertigungsrückstellung!). Verlangt wird dabei eine Wertpapierdeckung in Höhe von 50 % der im Vorjahr in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungshöhe. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, muss einen gewinnerhöhenden Strafzuschlag von 30 % der sogenannten Unterdeckung in Kauf nehmen. Prüft also, ob ihr Wertpapiere kaufen müssen! Auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung zählen zur Wertpapierdeckung.

Welches Steuerzuckerl darf’s sein: Teuerungs-Prämie oder Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung?

Wie im Vorjahr gibt es auch im Kalenderjahr 2023 für alle Unternehmen die Möglichkeit, an alle/mehrere/einzelne Mitarbeiter:innen eine sogenannte Teuerungs-Prämie lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Begünstigt sind pro Mitarbeiter:in (unabhängig vom wöchent- lichen Arbeitsausmaß) 2.000 Euro pro Jahr. Sofern es dazu in einem Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung gibt oder die Auszahlung an alle Mitarbeiter:innen erfolgt, können nochmal zusätzlich 1.000 Euro begünstigt abgerechnet werden. Wichtig ist hier ein Begleitschreiben bei Auszahlung! Für Details hilft die Lohnverrechnung gerne weiter.

Aufgrund der letzten Öko-Steuerreform gibt es auch ein dauerhaftes ähnliches Steuerzuckerl mit dem Namen Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung. Fragt auch dazu betreffend die zahlreichen Details bei der Lohnverrechnung nach.

Für beide Prämien gibt es eine gemeinsame Obergrenze von 3.000 Euro jährlich.

Klimaticket für Mitarbeiter? Steuertipps 2023

Eine weitere Möglichkeit, euren Mitarbeiter:innen Gutes zu tun, ist ein Öffi-Ticket. Die kostenlose Gewährung von Wochen-/Monats- und Jahreskarten sind nämlich abgabenrechtlich begünstigt und führen bei den Empfänger:innen zu keinem Sachbezug. Das Ticket muss aber zumindest am Wohnort sowie am Arbeitsort gültig sein. Auch eine (teilweise) Übernahme der Kosten dafür ist gleichermaßen begünstigt.

Umsatzsteuer: Kleinunternehmergrenze überschritten?

„Kleinunternehmer“ im Sinne des UStG ist ein:e Unternehmer:in, wenn die Umsätze pro Jahr 35.000 Euro netto nicht übersteigen. Dabei muss auch der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch eingerechnet werden, manche Umsatzteile hingegen nicht.

Derartige Kleinunternehmer:innen sind mit ihren Umsätzen grundsätzlich von der USt befreit, haben im Gegenzug aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Das Gesetz kennt eine Toleranzgrenze: Das einmalige Überschreiten des Grenzbetrages innerhalb von fünf Jahren um bis zu 15 % ist unschädlich. Wird die Umsatzgrenze gegen Jahresende hin überschritten, dann ist die Umsatzsteuerpflicht die Folge und der oder die Unternehmer:in muss die Mehrwertsteuer für alle Umsätze in diesem Jahr nachträglich entrichten – andererseits steht natürlich der Vorsteuerabzug zu, wenn alle diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt werden (sprich: Rechnungen vorliegen).

Einnahmen-Ausgaben-Rechner:innen (EAR) können das Überschreiten bzw Nicht-Überschreiten dieser Umsatzgrenze wegen des geltenden Zufluss-Abfluss-Prinzips beeinflussen.

Vorsteuerabzug bei Kauf von Elektrorädern

Seit 2020 wurde ein Vorsteuerabzug für unternehmerisch genutzte Elektroräder eingeführt. Natürlich muss eine unternehmerische Verwendung (mind. 10% notwendig) nachweisbar sein. Privatfahrten führen zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung und damit zur Belastung mit Mehrwertsteuer.

Wenn Mitarbeiter:innen die „Krafträder“ für private Fahrten verwenden, dann gibt es dafür eine spezielle Ausnahme von den Sachbezügen. Zu solchen Krafträdern zählen zB auch Elektroscooter und Quads.

Inventur: Lagerstand ermitteln

Alle Unternehmer:innen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, müssen zum Bilanzstichtag eine Inventur durchführen, um die Menge der auf Lager liegenden Vorräte festzustellen. Es gilt daher zählen, messen, wiegen – nicht vergessen. Das gleiche Schicksal ereilt all jene, die zum 1.1.2024 von der EAR zur Bilanzierung wechseln.

Die Inventuraufzeichnungen benötigt euer Steuerberater oder eure Steuerberaterin für die Erstellung der Eröffnungsbilanz. Zum Bilanzstichtag müssen auch die halbfertigen Arbeiten (zB nicht abgerechnete Dienstleistungen) bewertet werden – auch hier werden Aufzeichnungen benötigt.

Forschungsprämie bei Auftragsforschung

Für Unternehmen, die nicht im eigenen Haus forschen, sondern bestimmten Forschungseinrichtungen einen entsprechenden Forschungsauftrag erteilen, gibt es eine Forschungsprämie (derzeit: 14 %) für maximal 1 Mio pa erteilte Forschungsaufträge.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der oder die Auftraggeber:in bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres (idR der 31.12.) der oder dem Auftragnehmer:in nachweislich (schriftlich) mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er oder sie selbst die Begünstigung in Anspruch nimmt. Achtung: Ohne rechtzeitige Mitteilung gibt es kein Steuerzuckerl!

Dem Finanzamt muss der Nachweis der Forschungstätigkeit durch ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorgelegt werden.

Neu: Forschungstätigkeit der Inhaber:innen

Wenn steuerliche Forschung betrieben wird, dann gibt es gute Nachrichten zur Forschungsprämie: Seit 2022 wird auch die Arbeitszeit des oder der forschenden Unternehmer:in selbst (diese kann bekanntlich kein steuerliches Gehalt bekommen) in die Bemessungsgrundlage für die 14%ige Prämie eingerechnet. Vorausgesetzt wird allerdings, dass qualitativ ausreichende Arbeitszeitaufzeichnungen vorliegen, aus denen die Zeiten der Forschungstätigkeiten eindeutig nachvollziehbar hervorgehen. Das kann bis zu ca 11.000,- zusätzlicher Forschungsprämie jährlich führen! Mitschreiben lohnt sich hier jedenfalls.

Arbeitnehmerveranlagungen

Freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen (ANV) können nur für die letzten 5 Kalenderjahre beantragt werden: Bis zum Jahr 2018 zurück gelangt man daher nicht mehr lange! Diese Frist bleibt auch für Fälle wirksam, in denen der Fiskus eine antragslose ANV zwar durchgeführt hat, aber mangels Wissen nicht alle Absetzposten berücksichtigen konnte. Auch hier solltet ihr noch aktiv werden.

Realisieren von Spekulationsgewinnen

Spekulationsverluste im privaten Bereich (zB aus dem Verkauf von Privatgegenständen) können nur mit Spekulationsgewinnen gegen verrechnet werden, die im gleichen Kalenderjahr erzielt werden. Sonst gehen diese Verluste verloren.

Seit 1. April 2012 wird der Verkauf von Wertpapieren durch die sog „Vermögenszuwachssteuer“ in Form der 27,5 %igen KESt besteuert, im Privatbereich kommt es zur Endbesteuerungswirkung.

Für  Kryptowährungsgewinne gilt das auch seit März 2022. Für Wertpapiere und Kryptos gilt diese 1-Jahres-Spekulationsfrist nicht mehr – Kursgewinne werden nun immer besteuert, außer ihr habt das Wertpapier bereits seit vielen Jahren im Depot (fragt dazu eure:n Bankberater:in).

Weiters ist der Verkauf von Immobilien seit einigen Jahren ebenfalls mit 30 % Fixsteuer belastet. Vielleicht ist das Verkaufen von Vermögen mit Gewinnrealisierung daher vorteilhaft.

Steuern optimieren mit Gewinn- & Investitionsfreibetrag

Jetzt ist noch Zeit, den vorläufigen Gewinn zu ermitteln und noch vor Jahresende mit dem Gewinnfreibetrag steuersenkend zu investieren.

Siehe dazu unseren ausführlichen Newsbeitrag.

Steuertipps 2023 – Hinweise für den privaten Bereich

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden sowie der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch eine klimafreundliche Heizung (zB Wärmepumpe) können seit 2022 als Sonderausgaben geltend gemacht werden, vorausgesetzt wird hier die Beantragung von Förderungen aus öffentlichen Mitteln. Der Erhalt der Förderung ist Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit.

Private Spenden sowie Kirchenbeiträge müssen sowieso an das Finanzamt gemeldet werden und liegen daher im elektronischen Steuerakt auf. Wenn ihr eine Spende aus dem Privatvermögen als Sonderausgabe absetzen
möchten, dann muss die Spendenorganisation alle im Jahr 2023 überwiesenen Spenden elektronisch an das Ministerium melden. Ihr müsst daher euer Geburtsdatum dem Spendenempfänger mitteilen und eventuell auch  noch bestätigen, dass ihr die Spende steuerlich als private Sonderausgaben absetzen möchten.

Die Kosten für Arbeitsmittel sowie bei Home-Office können steuerlich auch relevant sein. Hier kommt es darauf an, ob vom Dienstgeber dazu irgendwelche Kosten ersetzt werden. Pro Home-Office-Tag können maximal 3 Euro  pauschal einkommensmindernd angesetzt werden. Home-Office-Möbel können eventuell noch zusätzlich berücksichtigt werden.

Das Pendlerpauschale sowie der Pendlereuro wurden zur Jahresmitte 2023 wieder auf das normale Niveau abgesenkt, auch hier könnte sich ein genauer Blick lohnen.

Für Kinder, die nicht im selben Haushalt leben und für die man nachweislich den gesetzlichen Unterhalt leistet, kann man einen Unterhaltsabsetzbetrag geltend machen. Der Fiskus verlangt dafür die Zahlungsbelege und auch Nachweise über die Höhe der zu leistenden Beträge (zB Vereinbarung mit der Kindesmutter, Scheidungsurteil).

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind abzugsfähig – und zwar Kursgebühren, Kursunterlagen, Prüfungsgebühren, Kopierkosten, aber auch Fahrtkosten zum Kursort – kurzum: alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Fort- beziehungsweise Ausbildung anfallen.

Zusätzlich zum Homeoffice-Pauschale oder den tatsächlichen Kosten für digitale Arbeitsmittel können ergonomische Büromöbel von der Steuer abgesetzt werden (max 300,- pa). Voraussetzung ist, dass ihr an zumindest 26 Tagen im Jahr für das Dienstverhältnis im Homeoffice gearbeitet haben.

Krankheit & Behinderung

Beim Sozialministeriumservice wird der Grad der Behinderung festgestellt. Ist der Grad der Behinderung zumindest 25%, gibt es gestaffelt je nach Grad der Behinderung pauschale Freibeträge. Wenn Sie Pflegegeld beziehen, fällt der Freibetrag allerdings weg. Wenn Sie krankheitsbedingt Diät halten müssen, so gibt es dafür ebenso pauschale Freibeträge:
Zusätzlich zu den pauschalen Freibeträgen können auch die Ausgaben für Medikamente oder Kosten für die Heilbehandlung, Kuren, Spitalskosten oder Hilfsmittel wie Rollstühle geltend machen. Ohne Behinderung sind diese Kosten als Krankheitskosten aber nur mit Selbstbehalt (Höhe einkommensabhängig) absetzbar. Natürlich existieren dazu zahlreiche unterschiedliche Voraussetzungen.

Noch Fragen zu Steuertipps 2023

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz berät euch gerne individuell zu euren Möglichkeiten -> Jetzt kontaktieren 

 

 

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