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Veröffentlicht am: Allgemein

Vorsteuer aus Drittländern – jetzt Erstattung beantragen

07. Juni 2023 | Vorsteuer aus Drittländern – Frist endet am 30.06. 

Noch bis zum 30. Juni ist Zeit. Bis dahin können österreichische Unternehmer:innen mit Vorsteuerabzug sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen. Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2023 aus.

Alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, zählen zu den Drittstaaten.

Vorsteuer aus Drittländern – unterschiedliche Verfahren gelten

Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Wir empfehlen dringend, eine Kopie der Originalrechnung jeweils selbst aufzubewahren.

Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2023 die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.

Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten

Noch länger Zeit ist für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) für das Jahr 2022. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2023 gestellt werden.

Vorsteuern aus Drittländern – noch Fragen?

Bei Fragen zur Rückerstattung von Vorsteuern aus Drittländern stehen wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren