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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuerzuckerl für Mitarbeiter:innen: Gewinnbeteiligung oder Teuerungsprämie?

18. Juli 2022 | Steuerzuckerl für Mitarbeiter:innen

Zwei neue Steuerzuckerln stehen nun unerwartet zur Verfügung. Was ist günstiger? Wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz vergleichen diese beiden neuen Instrumente. Die Mitarbeiter:innen-Gewinnbeteiligung wurde mit der Öko-Steuerreform 2022 eingeführt, die Teuerungsprämie wurde am 23. Juli 2022 im Nationalrat beschlossen.

Plötzlich haben wir die Qual der Wahl zwischen zwei neuen Zuckerln, die vor wenigen Monaten noch gar nicht vorhanden waren. Eines vorweg: Diese Steuervorteile gibt es nur für jene Steuerpflichtige, die aus einem aufrechten Dienstverhältnis Einkünfte haben! Selbständige schauen hier durch die Finger …

Gewinnbeteiligung – Steuerzuckerl #1

Die Mitarbeiter:innen-Gewinnbeteiligung ist seit 1. 1. 2022 in Kraft getreten, seither kann das Unternehmen entweder allen Mitarbeiter:innen oder (einer) bestimmten Mitarbeiter:innen-Gruppe(n) bis zu 3.000,- pro Kopf lohnsteuerfrei auszahlen. Hier ist wichtig, dass also entweder das gesamte Team oder Gruppe(n) davon dem Grunde nach belohnt werden. Diese Gruppenbildung hat nach objektiv nachvollziehbaren betriebsbezogenen Kriterien zu erfolgen.

Beispiele für Gruppen: Alle Angestellten bzw alle Arbeiter; alle Außendienst-Mitarbeiter:innen bzw alle Innendienst-Mitarbeiter:innen; gesamtes kaufmännisches Personal bzw gesamtes technisches Personal; Mitarbeiter:innen mit x-Jahren Betriebszugehörigkeit, usw. Es sind also Großgruppen oder abgegrenzte Berufsgruppen denkbar. In dieser Gruppenbildung liegt sicher ein Diskussionspunkt bei nachfolgenden abgabenrechtlichen Prüfungen.

Hinsichtlich der Höhe der lohnsteuerfreien Zuwendung gibt es insgesamt drei Schranken:

  • Pro Mitarbeiter:in pro Jahr max 3.000,– als personenbezogene Grenze
  • Der Vorjahresgewinn darf als unternehmensbezogene Grenze nicht überschritten werden
  • Hat eine Person mehrere Dienstverhältnisse, so gilt zudem ein personenbezogener Maximalbetrag von 3.000,- pro Kalenderjahr (das wird allerdings erst im Rahmen der Veranlagung festgestellt und kann nicht von einem oder einer einzelnen Dienstgeber:in geprüft werden). Bei Überschreiten liegt ein sogenannter Pflicht-Arbeitnehmer-Veranlagungstatbestand vor und es kommt zur Steuernachzahlung bei Veranlagung.

Ob jemand in Vollzeit oder in Teilzeit beschäftigt ist, ist für die maximale steuerfreie Höhe nicht von Bedeutung.

Auch innerhalb einer bestimmten Gruppe kann die Höhe unterschiedlich gestaltet werden. Es ist auch denkbar, dass die Mitarbeiter:innen einen bestimmten %-Satz vom laufenden Bruttobezug als Gewinnbeteiligung zusätzlich erhalten.

Ausgeschlossen ist die Lohnsteuerfreiheit natürlich, wenn eine sogenannte Gehaltsumwandlung vorgenommen wird. Außerdem, wenn diese auf Basis einer sogenannten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (zB Betriebsvereinbarung) und auch, wenn diese Gewinnbeteiligung anstatt der üblichen Erhöhungen der Bezüge herhalten soll.

Für diese Mitarbeiter:innen-Gewinnbeteiligung besteht leider nur eine Befreiung von der Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge (SV) fallen also an und auch die Lohnnebenkosten (LNK) in der üblichen Höhe.

Teuerungsprämie – Steuerzuckerl #2

Diese Teuerungsprämie wurde gerade erst im Juli im Rahmen des Anti-Teuerungspaketes der Regierung beschlossen. Diese Prämie kann der oder die Arbeitgeber:in gewähren, hier kann die Prämie auch nur einem oder einer einzelnen Mitarbeiter:in oder einigen ausgewählten Mitarbeiter:innen oder Gruppen oder allen gewährt werden. Das Problem der objektiv-nachvollziehbaren Gruppenbildung besteht hier also nicht.

Diese Prämie hat außerdem den Vorteil, dass diese Prämie nicht nur lohnsteuerfrei, sondern auch sozialversicherungsfrei und von den Lohnnebenkosten befreit ist. Diese Prämie kommt also 1 zu 1 im Geldbörserl der Mitarbeiter:innen an.

Die Prämie gibt es aber nur zeitlich befristet für teuerungsbedingte Zulagen und Bonuszahlungen in den Kalenderjahren 2022 und 2023, dieses Steuerzuckerl wurde rückwirkend per Jahresanfang eingeführt, bereits erfolgte Zusatzzahlungen können auch nachträglich hochoffiziell umqualifiziert werden (dann kommt es zur Gutschrift von SV und LNK)!

Hinsichtlich der Höhe steht pro Kalenderjahr 2.000,- als Basisbetrag zur Verfügung. Wenn in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung darüber hinaus auch derartige Zahlungen vorgesehen sind, dann kommen nochmals 1.000,- pro Kalenderjahr hinzu.

Nicht befreit sind Boni, die bisher üblicherweise bereits gewährt wurden oder aufgrund von Leistungsvereinbarungen gezahlt werden.

Der maximale Betrag von jährlich 3.000,- stellt eine gemeinsame Obergrenze mit den Mitarbeiter:innen-Gewinnbeteiligungen zu. Diese beiden Instrumente können daher auch kombiniert werden.

Fragen zu den neuen Steuerzuckerl?

Ihr wollt wissen, welche Prämie für euch besser geeignet ist? Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz berät gerne individuell -> Jetzt kontaktieren