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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuerupdate für’s Homeoffice

Zuhause arbeiten – die Corona-Pandemie hat auch stark verändert wo und wie wir arbeiten. Viele Menschen sind seit März 2020 ganz oder teilweise ins Homeoffice gewechselt. Auch künftig werden wohl viele das Homeoffice nützen. Auch im Steuerrecht werden die aktuellen Umstände nun mit einigen Änderungen berücksichtigt.

Ergonomische Einrichtung des Homeoffice-Arbeitsplatzes:

Ausgaben für die ergonomische Einrichtung des Arbeitsplatzes zuhause (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung) können 2020 bis zu einem Höchstbetrag von EUR 150,00 steuerlich berücksichtigt werden. Dazu sind  mindestens 26 Tage im Homeoffice erforderlich. Für die Veranlagungsjahre 2020 und 2021 können insgesamt höchstens € 300,00 berücksichtigt werden, für 2022 und 2023 dann jeweils € 300,00.

Die Homeoffice-Pauschale (ab 2021)

Der/die Arbeitgeber*in kann bis zu 3 Euro pro geleistetem Homeoffice-Tag steuerfrei für maximal 100 Tage ersetzen. Somit kann der Arbeitgeber bis zu 300 Euro im Jahr steuerfrei auszahlen. Schöpft der/die Arbeitgeber*in den Höchstbetrag nicht aus, kann der/die Arbeitnehmer*in den Differenzbetrag als Werbungskosen geltend machen.

Der/die Arbeitgeber*in muss Aufzeichnungen über die Homeoffice-Tage der Mitarbeiter*innen führen und diese am Lohnkonto und Jahreslohnzettel vermerken.

Diese Regelung ist bis 2023 befristet.

Digitale Arbeitsmittel (ab 2021)

Digitale Arbeitsmittel (Notebook, Handy, Bildschirm, Drucker, etc.), die von dem/der Arbeitgeber*in für das Homeoffice zur Verfügung gestellt werden, stellen keinen steuerpflichtigen Sachbezug dar. Schafft der/die Dienstnehmer*in Arbeitsmittel selber an, können diese als Werbekosten abgesetzt werden, müssen aber mit der Homeoffice-Pauschale gegengerechnet werden.

Unfallversicherungsschutz

Für Arbeitnehmer*innen im Homeoffice gilt der Unfallversicherungsschutz. Dieser war ursprünglich bis März 2021 befristet, ist nun aber dauerhaft gültig.

Dies betrifft auch Unfälle auf dem Weg vom Homeoffice in die Arbeitsstätte, zu einem Arzttermin oder wenn z.B. die Kinder in den Kindergarten gebracht werden und man anschließend ins Homeoffice zurückkehrt. Auch wenn man sich in der Mittagspause eine Jause kauft oder das Essen als Take-away abholt, gilt der Unfallversicherungsschutz.

Weitere Infos & FAQ’s zum Thema lest ihr hier: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/home-office-pauschale.html