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Veröffentlicht am: Allgemein

Umsatzsteuer-Reform für EU-Online-Handel kommt ab 01. Juli

Auf den innergemeinschaftlichen Versandhandel kommen große Änderungen zu. Die Reform ist notwendig, um das Umsatzsteuerrecht der EU an die rasante Entwicklung des Online-Handels anzupassen. Die Lieferschwellen-Regelung, welche bisher bestimmt hat ob die Lieferung im Bestimmungs- oder Ursprungsland zu besteuern ist, entfällt ab dem 01. Juli 2021. Damit erfolgt die Besteuerung der Umsätze dann grundsätzlich im Bestimmungsland. Ausnahme: Lediglich Kleinunternehmer*innen (bis zu 10.000 Euro Versandhandelsumsätze pro Jahr) werden weiterhin dort besteuert, wo die Versendung beginnt.

Auf welche Umstellungen sich Online-Shop-Betreiber jetzt schon vorbereiten sollten, fassen wir hier zusammen.

Umsatzsteuer One-Stop-Shop

Das zentrale Element der neuen Regelung ist der Umsatzsteuer  One-Stop-Shop. Damit ist sichergestellt, dass sich in Zukunft nicht jeder Unternehmer, der Versandhandelsumsätze tätigt, in allen Ländern steuerlich registrieren lassen muss. Hierzu wird der bisherige Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ausgeweitet. Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) bietet dann ab 1. Juli 2021 den österreichischen Unternehmern, ohne sich im Bestimmungsland registrieren zu müssen, die Möglichkeit, die in anderen EU-Ländern zu entrichtende Umsatzsteuer über FinanzOnline zu erklären und abzuführen.

Der EU-One-Stop-Shop (EU-OSS) im Detail

Über den EU-OSS können Unternehmen die Umsatzsteuer für ihre innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen innerhalb der EU erklären und bezahlen.
Die Registrierung erfolgt in jenem EU-Land, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit liegt.

Wichtig: Wer sich für die Registrierung entscheidet, muss alle Umsätze, die unter die EU-OSS-Regelung fallen, auch über diesen erklären!

In Österreich erfolgt die Teilnahme über FinanzOnline. Eine österreichische UID ist Voraussetzung.
Nach Registrierung für den EU-OSS ist dieser ab dem auf die Registrierung folgenden Kalendervierteljahr zu verwenden.

Unternehmen, die sich bereits vor dem 01. Juli 2021 für die Vorgänger-Variante MOSS registriert haben, werden automatisch zu EU-OSS Nützer*innen.

Erklärung und Zahlung im EU-OSS

Die Erklärung erfolgt elektronisch über FinanzOnline. Als Erklärungszeitraum gilt das Quartal. Das Unternehmen hat nach Ablauf des Quartals einen Monat Zeit die Erklärung abzugeben und die Steuer zu bezahlen.

Achtung: Auch für Quartale, in denen keine unter den EU-OSS fallenden Umsätze erzielt werden, muss eine Erklärung abgegeben werden (Nullmeldung). Erfolgt dies nicht, kann es zu einer Sperre oder Ausschluss vom EU-OSS kommen.

Bei allen Fragen zur neuen Regelung steht unser Kanzleiteam gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

Weitere Informationen stehen im Unternehmensserviceportal bereit.