Während Elektroautos in der Anschaffung und im laufenden Betrieb einige steuerliche Anreize für Unternehmer*innen bringen, verteuert sich der Erwerb von bestimmten Neuwagen durch die im Juli kommende NoVA-Änderung.
Ausweitung der NoVA-Pflicht:
Neu NoVA-pflichtig sind vor allem Kleinlastwagen bis 3,5 Tonnen (Fahrzeugklasse N1), z.B. Kastenwägen, Pick-ups, o.Ä.
NoVA-Erhöhung:
Der maximale NoVA-Satz wird mit 01. Juli 2021 von bisher 32% auf 50 % erhöht und die Berechnungsformel für die NoVA geändert. Für die Folgejahre 2022 bis 2025 kommt es weiterhin zu einer jährlichen Erhöhung der NoVA, die vor allem Fahrzeuge mit hohem CO2 -Ausstoß betrifft.
Übergangsregelung
Wird der Kaufvertrag vor dem 01. Juni 2021 abgeschlossen und die Lieferung vor dem 31.10.2021 durchgeführt, gilt noch die alte Regelung.
Unser Tipp: Wer die Anschaffung eines SUV oder Klein-LKW’s plant, sollte überlegen, ob der Kauf vorgezogen werden kann.
Bei Fragen zur Neuregelung steht unser Kanzleiteam gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren