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Veröffentlicht am: Allgemein

Jetzt Steuern optimieren: Gewinnfreibetrag

Jetzt ist die beste Zeit, um noch eine Steueroptimierung vorzunehmen. Mit dem Gewinnfreibetrag besteht noch einmal vor dem Jahresende die Möglichkeit,  steuermindernd zu investieren.
Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften zu. Die Art der Gewinnermittlung (Einnahmen-Ausgabenrechnung, Bilanzierung) ist unerheblich. Die Kanzlei Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über den Gewinnfreibetrag:

Wie hoch ist der Gewinnfreibetrag?

Der Gewinnfreibetrag besteht aus zwei Teilen:

  • Grundfreibetrag
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Der Grundfreibetrag: 

Für Gewinne bis 30.000 EUR steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (maximal 3.900 EUR) zu. Eine Investition ist nicht erforderlich.

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: 

Für Gewinne über 30.000 Euro können Unternehmer*innen zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend machen. Dafür müssen sie im selben Kalenderjahr Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens („begünstigtes Anlagevermögen“) oder bestimmte Wertpapiere anschaffen.

Der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag ist abhängig von der Höhe des Gewinnes:

für die ersten 175.000            Euro 13%

die nächsten 175.000             Euro 7% und

für die nächsten 230.000      Euro 4,5%

Ab einer Bemessungsgrundlage von 580.000 Euro steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Insgesamt können Unternehmer*innen höchstens 45.350 Euro an Gewinnfreibetrag geltend machen.

Für welche Investitionen steht der Gewinnfreibetrag zu?

  • Körperliche, abnutzbare Anlagegüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren
  • Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen
    Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahren gewidmet werden (Aufnahme in ein zu führendes Verzeichnis)

Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist nicht möglich für:

  • PKW und Kombi
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. 800 Euro, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie genutzt wurde

Tipp zum Gewinnfreibetrag – Steuerberater Schwaz

Jetzt ist noch Zeit, den vorläufigen Gewinn zu ermitteln und noch vor Jahresende mit dem Gewinnfreibetrag steuersenkend zu investieren. Besonders für den Ankauf von Wertpapieren braucht auch die Bank eine gewisse Bearbeitungszeit.

Jene Wirtschaftsgüter, die in der Vergangenheit als Basis für den Freibetrag gedient haben, sollten unbedingt erst nach Ablauf von 4 Jahren (sog Behaltefrist) ab der Anschaffung aus dem Betrieb ausscheiden, sonst kommt es in der Regel zur Nachversteuerung! Heuer endet die Behaltefrist für die Investitionen aus dem Jahr 2017.

Neben der 4jährigen Behaltefrist für den Gewinnfreibetrag (siehe vorhin) gilt für die Investitionen, für welche die Corona-Investitionsprämie beansprucht wird, eine Behaltefrist von mind 3 Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte des Unternehmens. Während dieses Zeitraumes dürfen die geförderten Gegenstände nicht verkauft werden oder auch nicht sonst außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwendet werden. Die Frist
beginnt nach Abschluss der Investition. Die Sperrfrist wird nicht verletzt, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sofern eine Ersatzinvestition getätigt wird und insgesamt die Sperrfrist eingehalten wird.

Ausblick 2022:

Ab 1. Jänner 2022 erhöht sich der Grundfreibetrag vom Gewinnfreibetrag von 13 % auf 15 %. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag bleibt unverändert bei 13 % des Gewinns.

Siehe auch dieser Newsbeitrag von Steuerberater Schwaz.

Unser Team von Steuerberater Schwaz informiert gerne, wie der Gewinnfreibetrag genützt werden kann   -> Jetzt kontaktieren