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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuerfreie Jubiläumsgeschenke

Jubiläumsgeschenke für Mitarbeiter*innen sind eine schöne Form, Danke zu sagen bzw. die Mannschaft am mehrjährigen Firmenbestehen teilhaben zu lassen. Anlass für eine Jubiläumszuwendung kann ein Dienstjubiläum oder Firmenjubiläum sein.

Geld- oder Sachzuwendung?

Geldzuwendungen, die Unternehmer*innen anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums gewähren sind steuerpflichtig (Besteuerung zum normalen Tarif) und auch SV-beitragspflichtig.

Für Sachzuwendungen gibt es im Steuerrecht und in der Sozialversicherung einen Freibetrag von jährlich 186 Euro. Der Freibetrag steht bei Dienst- oder auch bei Firmenjubiläen zu. Sollten in einem Kalenderjahr beide Jubiläumsarten zusammenfallen, dann gibt es trotzdem nur einmal diesen Freibetrag.
Für solche Jubiläumsgeschenke ist die Übergabe im Rahmen einer Betriebsveranstaltung nicht Voraussetzung.  Im Gegensatz zu sonstigen Sachgeschenken, die man immer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (meist Weihnachtsfeier) aushändigen muss, um diesen Vorteil bei Steuern und Sozialversicherung lukrieren zu können.
Das Finanzministerium schränkt die Anwendung dieses Freibetrages in den Lohnsteuerrichtlinien angelehnt an die Behandlung in der Sozialversicherung jedoch auf bestimmte Anlässe ein.

Demnach sind Jubiläumsgeschenke steuerfrei, wenn man diese aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 35-, 40-, 45- oder 50-jährigen Dienstnehmerjubiläums bzw aus Anlass eines 10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-, 70-, 75-, 80-, 90-, 100-usw-jährigen Firmenjubiläums gewährt.

Zuwendungen ohne Jubiläum

Der Vorteil aus der Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung (zB Betriebsausflug) ist bis zu einem Betrag von höchstens 365 Euro jährlich steuerfrei. Für dabei empfangene Sachzuwendungen (ohne Anlass eines Jubiläums) können zusätzlich noch 186 Euro jährlich steuerfrei bleiben. Für Geldgeschenke gibt es hingegen keine Begünstigungen!
Sachzuwendungen sind Sachbezüge aller Art, nicht nur die Bewirtung. Es darf sich um keine individuelle Entlohnung handeln. Die Abhaltung einer besonderen Betriebsfeier ist nicht Voraussetzung dafür, dass Sachzuwendungen steuerfrei sind. Auch ohne besondere Betriebsfeier wird zB die Verteilung von Weihnachtsgeschenken als Betriebsveranstaltung anzusehen sein. Es genügt bereits, wenn die Übergabe der
Geschenke der eigentliche Anlass und Inhalt der Veranstaltung ist.

Zu den Sachzuwendungen gehören beispielsweise Autobahnvignetten sowie Gutscheine (zB alle gängigen Warengutscheine) und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Goldmünzen bzw Golddukaten,
bei denen der Goldwert im Vordergrund steht, können als Sachzuwendungen anerkannt werden.

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