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Veröffentlicht am: Allgemein

Auftraggeber*innenhaftung für SV-Beiträge

Das Auftraggeber*innen-Haftungsgesetz ist ein Sonderhaftungsrecht für das Baugewerbe. Mit diesen Haftungsbestimmungen soll dem Ausfall der Sozialversicherungsbeiträge durch Sozialbetrug entgegengewirkt werden.

Grundsätzlich haften auftraggebende Unternehmen bei der gänzlichen oder teilweisen Weitergabe von Aufträgen über Bauleistungen an auftragnehmende Unternehmen für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens bis zur Höhe von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes, wenn kein Haftungsbefreiungsgrund vorliegt.

Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

Haftungsbestimmungen

Das Auftrag gebende Unternehmen haftet für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 20 Prozent des geleisteten Werklohnes.

Zusätzlich haftet die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben bis zu fünf Prozent des geleisteten Werklohnes.

Befreiung von der Haftung

Um der Haftung zu entgehen, stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Das beauftragte Unternehmen wird zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) geführt.
  • Das Auftrag gebende Unternehmen überweist 25 Prozent (20 Prozent Sozialversicherungsbeiträge und fünf Prozent lohnabhängige Abgaben) des zu leistenden Werklohnes als Haftungsbetrag an das Dienstleistungszentrum-AGH (DLZ-AGH).

Das DLZ leitet die entsprechenden Beträge an den zuständigen Krankenversicherungsträger und an das  Finanzamt weiter. Die Beträge werden dem entsprechendem Beitragskonto und Abgabenkonto gutgeschrieben. Allfällige Beitragsrückstände werden mit diesen aufgerechnet. Das Subunternehmen kann sich in weiterer Folge die vom Auftraggeber eingezahlten Beiträge auszahlen lassen, sofern es keine Beitragsrückstände hat.Der Antrag auf Auszahlung eines Guthabens auf dem SV-Beitragskonto ist schriftlich beim DLZ einzubringen. Die Auszahlung erfolgt direkt durch den zuständigen Krankenversicherungsträger. Die Auszahlung von Guthaben auf dem Abgabenkonto kann nur beim Finanzamt beantragt werden.

Liste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste)

Um in die HFU-Gesamtliste aufgenommen zu werden, muss das betreffende Unternehmen einen schriftlichen Antrag an das DLZ-AGH oder elektronisch über das WEB-BE-Kunden-Portal (WEBEKU) stellen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Erbringung von Bauleistungen seit mindestens drei Jahren
  • Beschäftigung von nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) angemeldeten Dienstnehmer*innen
  • Keine rückständigen Beiträge für Zeiträume bis zu dem der Antragstellung zweitvorangegangenen Kalendermonat
  • Keine ausständigen Beitragsgrundlagenmeldungen für denselben Zeitraum
    Beitragsrückstände, die 10% der im Kalendermonat vor Antragstellung abzuführenden Beiträge nicht übersteigen, werden nicht berücksichtigt. Vereinbarte Beitragsstundungen und Ratenzahlungen schaden ebenfalls nicht.

Darüber hinaus können auch Ein-Personen-Unternehmen (EPU) in die HFU-Gesamtliste aufgenommen werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird und

  • keine Dienstnehmer*innennach dem ASVG angemeldet sind,
  • seit mindestens drei Jahren Bauleistungen erbracht werden,
  • eine Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) auf Grund ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit besteht,
  • sie zum Antragszeitpunkt die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt, entrichtet haben (Beitragsrückstände bis zu 500,00 Euro bleiben dabei außer Betracht) und

Wenn

  • schwerwiegende verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Verstöße vorliegen oder
  • zu erwarten ist, dass das Unternehmen seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten als Dienstgeberin bzw. Dienstgeber nicht erfüllen wird

kann die Eintragung versagt werden oder das Unternehmen von der Liste gestrichen werden.

Auskunftspflicht

Das Auftrag gebende Unternehmen hat dem Krankenversicherungsträger auf dessen Anfrage innerhalb von 14 Tagen Auskunft über das von ihm beauftragte Unternehmen und über die weitergegebenen Bauleistungen zu erteilen. Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht drohen Geldstrafen von 1.000,00 Euro bis 20.000,00 Euro (im Wiederholungsfall).

Des Weiteren haben auch alle Unternehmen,

  • die einen Antrag auf Aufnahme in die HFU-Gesamtliste stellen bzw. in der Liste geführt werden oder
  • für die Haftungsbeträge von Auftrag gebenden Unternehmen geleistet wurden,

den Krankenversicherungsträgern wahrheitsgemäß binnen 14 Tagen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der AGH von Bedeutung sind. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der vorgelegten Unterlagen, so kann der Krankenversicherungsträger auch die Vorlage der Originalurkunden verlangen