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Veröffentlicht am: Allgemein

Wer zahlt, muss Empfänger nennen können

Kontrollmechanismus: Möchte ein*e Steuerpflichtige*r einen Aufwand steuerlich absetzen, dann muss er*sie den genaue Name und die Adresse dem Fiskus nennen. Wird diese Grundvoraussetzung nicht erfüllt, dann liegen keine steuerlichen Ausgaben vor. Die Logik dieser Bestimmung liegt klar auf der Hand: Während beim Zahlenden steuerlich abzugsfähige Ausgaben vorliegen, erzielt der Empfänger in dieser Höhe Einnahmen, die steuerpflichtig sind oder sein könnten. Und daher möchte der Fiskus gerne wissen, bei wem diese Einnahmen aufscheinen müssen.

Unvollständige Belege

Im Normalfall ist das ja gar kein Thema, weil der*die Unternehmer*in eine Rechnung vom Lieferanten bzw Leistenden bekommt und auf dieser Rechnung alle Angaben zu seiner Person ersichtlich sind. Schwieriger wird das allerdings, wenn der*die Unternehmer*in eine Zahlung leistet und dafür keinen Beleg (Rechnung bzw Zahlungsbestätigung) oder einen unvollständiger Beleg, auf dem kein Name ersichtlich ist, erhält. In derartigen Fällen könnte der Zahlende einfach einen internen Beleg selbst verfassen (sog Eigenbeleg) und dort alle erforderlichen Angaben eben selbst schriftlich verfassen. Der*die Zahlende könnte einen unvollständigen Beleg ganz einfach selbst ergänzen. Nach derartigen Ersatzhandlungen liegt ein Beleg für die Buchhaltung vor. Der Grundsatz „ohne Beleg keine Buchung“ ist dann auch nicht mehr verletzt. Der Vorsteuerabzug steht bei derartigen Belegen grundsätzlich nicht zu! Aber zumindest vermindert sich letztlich der Gewinn und zu diesem Zweck wird ein solcher Beleg auch verwendet.

Aufforderung zur Nennung des Empfängers

Wird dann eine solche Zahlung als gewinnmindernde Ausgabe steuerlich abgesetzt, dann könnte eine finanzbehördliche Aufforderung zur Nennung des Empfängers folgen. Solche Prüfungshandlungen finden sehr oft routinemäßig hinsichtlich sog „Fremdleistungen“ statt. Für diese Ausgabenkategorie wurde in den Steuererklärungsformularen vor einigen Jahren eine eigene Kennziffer eingerichtet. So kommt das Prozedere sehr oft ins Laufen. Gegen eine solche Aufforderung gibt es kein Rechtsmittel. Kommt der Abgabepflichtige einer gesetzmäßigen Aufforderung zu dieser Empfängerbenennung nicht nach, so dürfen die betreffenden Betriebsausgaben (Aufwendungen) nach Ansicht des Ministeriums nicht anerkannt werden. Dies gilt auch dann, wenn die betriebliche Veranlassung unbestritten und die Ausgabe tatsächlich getätigt wurde. Die Konsequenz ist daher, dass diese Zahlung als private Ausgabe gilt und daher steuerlich nicht abzugsfähig ist.

Hat der Steuerpflichtige darauf verzichtet, die Identität des Empfängers festzustellen, oder hat er falsche Angaben in Kauf genommen, so hat er sich nach Meinung des BMF die Versagung der Anerkennung als Betriebsausgabe selbst zuzuschreiben.

Regelung für Körperschaften

Ist die Zahlende eine Körperschaft (zB GmbH), dann sieht das Körperschaftsteuergesetz sogar noch eine weitere Konsequenz vor. Zusätzlich zur Nichtabzugsfähigkeit dieser Ausgabe muss das Unternehmen einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % von jenem Betrag entrichten, bei denen der Empfänger der Beträge nicht genau bezeichnet ist. Damit beträgt die Steuerbelastung insgesamt 50 % und soll Schwarzgeldzahlungen völlig unattraktiv machen.

In der Regel muss der Abgabepflichtige seine Geschäftsbeziehungen so einrichten, dass er die Person des Empfängers oder Gläubigers nennen kann. Eine Unmöglichkeit zur Empfängerbenennung kann bei Diebstahl
oder unverschuldetem Verlust von Unterlagen vorliegen. Geschäftliche Rücksichtnahmen auf den Empfänger entheben den Abgabepflichtigen nicht von der Verpflichtung der Empfängerbenennung.

Achtung bei “Naturalrabatten”

Werden an Kunden Waren ohne Rechnungslegung („Naturalrabatte“) und ohne entsprechende Lagerabgangsbelege, aus denen die Empfänger dieser Lieferungen ersichtlich sind, geliefert, kann nur jener Wareneinsatz als Aufwand anerkannt werden, der durch (aufbewahrte) Lagerabgangsbelege ausgewiesen ist. Auch bei solchen Geschäftsfällen kommt diese gesetzliche Regel der Empfängerbenennung zur Anwendung.

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