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Veröffentlicht am: Allgemein

Ab 01.10.2021 – Neues Kündigungsrecht für Arbeiter*innen (§ 1159 ABGB)

Ab 01.10.2021 kommt es nun tatsächlich zu einer weitreichenden Angleichung der Regelungen für Kündigungen von Arbeiter*innen an die Regelungen für Kündigungen von Angestellten (Angestelltengesetz).  Betroffen sind Kündigungen, die nach dem 30.09.2021 ausgesprochen werden. Geisler & Hirschberger, Steuerberater Schwaz, erklärt, worauf bei der künftigen Gestaltung von Arbeitsverträgen zu achten ist.

Die wesentlichen Eckpunkte der neuen Regelungen für Arbeitgeber*innen lauten:

  • Kündigungstermin und damit jeweils Ende des Arbeitsverhältnisses ist gesetzlich der letzte eines Kalendervierteljahres (31.03., 30.06., 30.09. oder 31.12.). Es besteht wie bei den Angestellten die Möglichkeit den Letzten oder den 15. eines Kalendermonats als Kündigungstermin zu vereinbaren. Dies ist dann zu empfehlen, wenn der konkret anzuwendende Kollektivvertrag nicht bereits automatisch eine solche Möglichkeit vorsieht.
  • Die Kündigungsfristen für Arbeitgeber*innen sind jetzt wie bei den Angestellten:
in den ersten zwei Arbeitsjahren 6 Wochen
ab dem vollendeten zweiten Arbeitsjahr 2 Monate
ab dem vollendeten fünften Arbeitsjahr 3 Monate
ab dem vollendeten fünfzehnten Arbeitsjahr 4 Monate
ab dem vollendeten fünfundzwanzigsten Arbeitsjahr 5 Monate

 

Als Arbeitsjahre gelten alle beim selben Arbeitgeber erworbene Jahre, wobei kurze Unterbrechungen bzw. Unterbrechungen mit Wiedereinstellungszusage für die Zusammenrechnung nicht schädlich sind. Selbstverständlich beginnt die Zählung der Anzahl der Arbeitsjahre bei bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht am 01.10.2021, sondern es zählen auch die Arbeiterbeschäftigungszeiten vor dem 01.10.2021.

  • Ausnahmen: Für Branchen, in denen üblicherweise Saisonbetriebe überwiegen, können in Kollektivverträgen weiterhin abweichende Kündigungsregeln vorgesehen werden. Das Bau- und das Baunebengewerbe haben bereits weitläufig von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Weitere Beispiele sind das Güterbeförderungsgewerbe und die Arbeitskräfteüberlassung. Für Hausgehilf*innen gelten die vorherigen Kündigungsregelungen weiter.
  • Im Gastgewerbe steht eine ausdrücklich Einigung der Sozialpartner für den Kollektivvertrag noch aus, weshalb die Rechtslage ab 01.10.2021 hier unklar ist. Die Arbeitgeberseite spricht sich entgegen der Ansicht der Arbeitnehmervertretung klar für eine Weitergeltung der bisherigen Kündigungsfristen des Kollektivvertrages aus. Eine gerichtliche Klärung bleibt abzuwarten.

Die wesentlichen Eckpunkte der neuen Regelungen für Arbeitnehmer*innen lauten:

  • Selbstkündigung ist gesetzlich jeweils zum Letzen eines Monats möglich. In einigen Kollektivverträgen ist auch bei Selbstkündigung ein Kündigungstermin zum Letzten und zum 15. eines Kalendermonats vorgesehen.
  • Die gesetzliche Kündigungsfrist bei Selbstkündigung beträgt einen Monat. Auch hier sind teilweise abweichende Fristen in Kollektivverträgen vorgesehen, die es zu beachten gilt. Beispiele dafür sind der Kollektivvertrag für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe und der Kollektivvertrag für Arbeitskräfteüberlassung.
  • Eine allfällige Verlängerung der Kündigungsfrist bei Selbstkündigung erfordert eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber*in.

Unsere Tipps – Steuerberater Schwaz:

  • Wir empfehlen bei bestehenden Arbeitsverhältnissen eine Vereinbarung betreffend den Kündigungstermin für Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in  mit 15. oder mit Letzten eines jeden Monats (weg von der Quartalskündigung).
  • Wir empfehlen bei neuen Arbeitsverhältnissen eine Vereinbarung betreffend den Kündigungstermin für Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in  mit 15. oder mit Letzten eines jeden Monats im Arbeitsvertrag.
  • Gegebenenfalls Verlängerung bzw. Angleichung der Kündigungsfristen für Selbstkündigung bei Schlüsselmitarbeiter*innen vereinbaren.
  • Beachtet  bitte in Zukunft genau die Kündigungsregelungen in den Kollektivverträgen.

Unser Kanzlei-Team steht für Fragen gerne zur Verfügung  -> Jetzt kontaktieren