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Veröffentlicht am: Allgemein

Spezielle Steuertipps für Einnahmen-Ausgaben-Rechner

Zu- und Abflussprinzip ausnutzen

Für EAR ist wesentlich, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn die Einnahme oder Ausgabe tatsächlich vor Jahresende zu einem Zu- oder Abfluss geführt hat. Allerdings wären regelmäßig wiederkehrende Einnahmen bzw Ausgaben, die kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Ende des Jahres (bis zu 15 Tage) zu- oder abfließen, noch dem aktuellen Jahr zuzurechnen.

Vorauszahlungen mindern daher grundsätzlich den steuerpflichtigen Gewinn, jedoch solltet ihr des Guten nicht zu viel tun. „Übertriebene“ Vorauszahlungen, die nicht bloß das laufende und das Folgejahr betreffen, müssen doch wieder genau abgrenzt werden.  Eine freiwillig vorgezogene Vorauszahlung der GSVG-Beiträge des kommenden Jahres wäre aber eine Möglichkeit, den heurigen Gewinn noch zu schmälern. Die Höhe einer vorgezogenen freiwilligen GSVG-Vorauszahlung sollte in etwa der erwarteten Nachzahlung entsprechen, damit diese Maßnahme auch vom Fiskus anerkannt wird.

Das strenge Zu- und Abflussprinzip gilt übrigens auch für Sonderausgaben (daher die Kirchensteuer noch heuer bezahlen – steuerlich bis max 400,-) und für außergewöhnliche Belastungen.

Buchführungsgrenzen überschritten?

Ihr bisher euren Gewinn durch EAR ermittelt? Wenn ja, solltet ihr prüfen, ob diese Art der Gewinnermittlung auch weiterhin zulässig ist. Übersteigt der Jahresumsatz bei Gewerbebetrieben in zwei Jahren hintereinander den Wert von netto 700.000,- (bzw einmalig den Wert von 1 Mio netto, sog „Expressüberschreitung“), solltet ihr unbedingt noch vor dem Jahresende mit eurem Steuerberater oder eurer Steuerberaterin Kontakt aufnehmen.

Gewinnfreibetrag

Siehe dazu die diesen Beitrag von Steuerberater Schwaz

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