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Veröffentlicht am: Allgemein

Steueroptimale Weihnachtszeit – Tipps zum Schenken & Feiern

Steueroptimale Weihnachtszeit. Alle Jahre wieder zur Weihnachtszeit stellen sich Unternehmer*innen die Frage: Wie kann ich Mitarbeiter*innen und Kund*innen eine Weihnachtsfreude machen? Mit den Steuertipps zur Weihnachtszeit von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz gelingt das steueroptimal.

Steueroptimale Weihnachtszeit: Geschenke und Weihnachtsfeier für Mitarbeiter*innen

Der sogenannte „geldwerte Vorteil“ aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (wie zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung und den Lohnnebenabgaben bis zu einem Betrag von höchstens EUR 365,- jährlich und je Mitarbeiter*in befreit (daher sämtliche Veranstaltungen eines Jahres addieren). Wer mit seinen Mitarbeiter*innen einen kostenintensiven Betriebsausflug im Sommer genossen hat, sollte wissen, dass der geldwerte Vorteil aus der Weihnachtsfeier dann steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Betrag von insgesamt EUR 365,- überschritten wird.

Wer steuerfrei schenken will, greift zu folgenden Geschenken: Sachzuwendungen wie zB Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können oder eine Autobahnvignette. Hier können je Mitarbeiter*in zusätzlich EUR 186,- jährlich steuerfrei bleiben.

Bargeldgeschenke sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Ausnahmen:

  • Goldmünzen, wenn der Goldwert im Vordergrund steht (bis EUR 186,-)
  • Geldzuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (sachbezogen, daher ohne Betragsgrenze).

Seit 2016 gibt es für den Fall eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums die Möglichkeit, den Dienstnehmer*innen steuerfrei und sozialversicherungsfrei ein zusätzliches Sachgeschenk von bis zu EUR 186,- zukommen zu lassen. Siehe auch dieser Newsbeitrag von Steuerberater Schwaz.

Steueroptimal Schenken: Weihnachtsgeschenke an Kund*innen zu Werbezwecken

Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (auch bei Vorliegen eines betrieblichen Anlasses) wird einer Privatentnahme gleichgestellt. So liegt zB ein USt-pflichtiger Vorgang vor, wenn ein*e Unternehmer*in dem Kunden oder der Kundin ein Weihnachtsgeschenk überlässt. Obwohl hier der betriebliche Werbezweck eindeutig im Vordergrund steht, tut man umsatzsteuerlich so, als ob es sich um eine Privatentnahme handeln würde. Ausgenommen von dieser USt-Pflicht sind lediglich „Geschenke von geringem Wert“ (bis zu 40,- pa- sogenannte Toleranzgrenze) und Warenmuster.

Steueroptimale Weihnachtszeit – unser Team von Steuerberater Schwaz hilft bei Fragen gerne weiter   -> Jetzt kontaktieren