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Veröffentlicht am: Allgemein

Zum Jahresende: Steuercheckliste & Steuertipps

Unsere Steuertipps zum Jahreswechsel

Alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christkind, sondern auch der unerfreuliche 32. Dezember. An diesem Tag ist bekanntermaßen einiges zu spät. Die Kanzlei Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz gibt nachfolgend Steuertipps und eine kurze Übersicht zu steuerlichen Themen des Jahreswechsels, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.

Abgabenvergütung – Steuertipp #1

Die Vergütung von Energieabgaben ist laut EuGH nur für Produktionsbetriebe und nur zeitlich befristet möglich. Bitte beachtet die Verjährungsfrist von 5 Jahren für einen solchen Antrag. Daher können Anträge für 2016 nur mehr bis zum 31. 12. 2021 gestellt werden!

Investitionen in Anlagegüter – Steuertipps #2

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit Nettoanschaffungskosten über EUR 800,- können nur im Wege der Abschreibung (kurz: AfA) verteilt auf mehrere Jahre gewinnmindernd abgesetzt werden. Anschaffungen in den letzten 6 Monaten vor dem Bilanzstichtag bzw vor dem Jahresende wirken lediglich über die sog „Halbjahres-Abschreibung“.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die tatsächliche Nutzung (Inbetriebnahme) im zu Ende gehenden Wirtschaftsjahr mindestens einen Tag beträgt.

Nettoanschaffungskosten bis zu EUR 800,- hingegen können als sofortiger Aufwand noch heuer zur Gänze gewinnmindernd geltend gemacht werden (vielleicht benötigt ihr noch einen Drucker oder einen neuen Bildschirm?). Die Grenze für diese sogenannte GWG-Investitionen wurde seit 2020 auf 800,- angehoben.

Für alle Neuanschaffungen gibt es die Möglichkeit einer degressiven AfA, daher ist die Steuerersparnis im ersten Jahr am größten.

Tipp: Auch das Reparieren von vorhandenen Wirtschaftsgütern bringt sofortige Betriebsausgaben! Nachhaltiges Agieren zahlt sich aus.

Gewinnrealisierung bei Lieferungen und Dienstleistungen – Steuertipp #3

Durch Verschieben der tatsächlichen Ausführung einer Warenlieferung oder Dienstleistung in das nächste Jahr wird die Gewinnrealisierung verschoben.

Denn: Halbfertige Erzeugnisse und Arbeiten werden nicht zum Verkaufspreis bewertet, sondern ohne Gewinnaufschlag zu Selbstkosten.

Abzugsfähige Spenden – Steuertipps #4

Grundsätzlich können Spenden nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden, Ausnahmen gibt es für folgende Spenden:

  • Spenden „der alten Art“
    So können etwa Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungsaufgaben oder der Erwachsenenbildung dienenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Lehraufgaben bis zu 10 % des laufenden Gewinnes (vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages; für 2021 gibt es für die Obergrenze noch eine Sonderregel -> siehe Newsbeitrag) abgesetzt werden. Allerdings ist der Kreis solcher „betriebsausgabenvermittelnder“ Empfänger begrenzt. Dazu gehören zum Beispiel Universitätsinstitute oder gemeinnützige Vereine, wobei Letztere in einem von der Finanzverwaltung jährlich aktualisierten Verzeichnis begünstigter Spendenempfänger (siehe BMF-Homepage) aufscheinen müssen. Dazu gehören auch private „Museen von gesamtösterreichischer Bedeutung“ und Dachverbände, deren ausschließlich gemeinnütziger Zweck die Förderung des Behindertensportes ist. Absetzbar sind außerdem Spenden (Geld- und Sachspenden) von Unternehmen im Rahmen einer Naturkatastrophenhilfe, vorausgesetzt der Spender nutzt seine Großzügigkeit für Werbezwecke (ein Hinweis zB auf der eigenen Homepage).
  • Mildtätige Spenden
    Die Abzugsfähigkeit von Spenden als Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben (also im privaten Bereich) liegt vor, wenn diese Spende mildtätigen Zwecken oder zur Bekämpfung von Armut und Not oder der Hilfe bei Katastrophenfällen dient. Wichtig ist dabei, dass die empfangende Institution am Tag der Spende in eine spezielle Liste des Ministeriums eingetragen ist. Ohne Eintragung keine Abzugsfähigkeit! Ein Blick in die Homepage des Ministeriums www.bmf.gv.at zahlt sich aus. Für die Spendenabzugsfähigkeit gilt als oberes Limit 10 % des Gewinnes.
  • Spenden an Feuerwehr, für Artenschutz und behördlich genehmigte Tierheime
    Dazu gehören auch Spenden zum Zweck des Umwelt-, Natur- und Artenschutzes. Auch diese Empfängerorganisationen (abgesehen von den Feuerwehren) müssen in die Begünstigtenliste des Ministeriums eingetragen sein.
    Tipp: Wenn ihr eine Spende aus dem Privatvermögen als Sonderausgaben absetzen möchten, dann muss die Spendenorganisation alle im Jahr 2021 überwiesenen Spenden elektronisch an das Ministerium melden. Diese elektronischen Meldungen gelten hingegen nicht für die betrieblichen Spenden!

Aufbewahrungspflichten – Steuertipp #5

Für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftsunterlagen endet zum 31.12.2021 die siebenjährige steuerliche Mindest-Aufbewahrungspflicht für das Jahr 2014. Dabei sind allerdings einige Feinheiten zu beachten:

  • Für Unterlagen, welche die Vorsteuer von Grundstücken betreffen, gilt eine 22-jährige Aufbewahrungsdauer! Diese Frist beträgt für bestimmte Fälle (ältere Gebäude) nur 12 Jahre.
  • Ist ein Abgabenbeschwerdeverfahren oder ein anderes behördliches oder gerichtliches Verfahren (Parteistellung) anhängig, sind diese Unterlagen bis auf weiteres noch aufzubewahren.
  • Ist in einer Bilanz oder einem EAR-Abschluss ein Fehler mit periodenübergreifender Wirkung enthalten, dann kann die Finanz neuerdings eine Fehlerberichtigung durchführen. Diese Maßnahme kann auch auf Antrag des Steuerpflichtigen eingeleitet werden. Diese „Fehlerberichtigung“ ist auch dann möglich, wenn das betreffende Jahr bereits verjährt ist. Eine zeitliche Befristung für diese Maßnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen. Aufbewahren könnte sich daher lohnen!
  • Überhaupt sollten betriebliche Unterlagen nicht leichtfertig zu den Klängen des Neujahrskonzertes abgefackelt werden, da auch altes Material in einem zivilrechtlichen Prozess zur Beweisführung dienlich sein kann.
  • Beachtet bitte auch, dass die Verjährungsfrist seit vielen Jahren wieder 10 Jahre beträgt! Wir raten daher, Geschäftsunterlagen unbedingt während dieser Frist aufzubewahren.
  • Unterlagen für die neue Corona-Investitionsprämie sind übrigens mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Wertpapierdeckung für Pensions-Rückstellungen – Steuertipp #6

Erforderlich ist eine Wertpapierdeckung zur Pensions-RSt (nicht hingegen für eine Abfertigungsrückstellung!). Verlangt wird dabei eine Wertpapierdeckung in Höhe von 50 % der im Vorjahr in der Bilanz ausgewiesenen
Rückstellungshöhe. Wer diese Vorgabe nicht erfüllt, muss einen gewinnerhöhenden Strafzuschlag von 30 % der sogenannten Unterdeckung in Kauf nehmen. Prüft also, ob ihr Wertpapiere kaufen müsst. Auch Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung zählen zur Wertpapierdeckung.

Corona-Prämie gefällig? – Steuertipp #7

Im vergangenen Jahr 2020 gab es für alle Unternehmen die Möglichkeit, an alle/mehrere/einzelne Mitarbeiter*innen eine sog Corona-Prämie lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Dieses Zuckerl ist leider nicht mehr verlängert worden (zumindest bis zum Redaktionsschluss).

Vorschau auf die nächste Steuerreform: Es sollte ab 2022 ein dauerhaftes ähnliches Steuerzuckerl eingeführt werden.

USt: Kleinunternehmergrenze überschritten? – Steuertipp #8

„Kleinunternehmer“ im Sinne des UStG ist ein Unternehmer, dessen Umsätze pro Jahr 35.000,- netto nicht übersteigen – dabei muss auch der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch eingerechnet werden, manche Umsatzteile hingegen nicht. Derartige Kleinunternehmer sind mit ihren Umsätzen grundsätzlich von der USt befreit, haben im Gegenzug aber auch kein Recht auf Vorsteuerabzug. Das Gesetz kennt eine Toleranzgrenze: Das einmalige Überschreiten des Grenzbetrages innerhalb von fünf Jahren um bis zu 15 % ist unschädlich. Wird die Umsatzgrenze gegen Jahresende hin überschritten, dann ist die Umsatzsteuerpflicht die Folge und der Unternehmer muss die Mehrwertsteuer für alle Umsätze in diesem Jahr nachträglich entrichten – andererseits steht natürlich der Vorsteuerabzug zu, wenn alle diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt werden (sprich: Rechnungen vorliegen). Einnahmen-Ausgaben-Rechner (EAR) können das Überschreiten bzw Nicht-Überschreiten dieser Umsatzgrenze wegen des geltenden Zufluss-Abfluss-Prinzips beeinflussen.

Vorsteuerabzug bei Kauf von Elektrorädern – Steuertipp #9

Seit 2020 wurde ein Vorsteuerabzug für unternehmerisch genutzte Elektroräder eingeführt. Natürlich muss eine unternehmerische Verwendung nachweisbar sein. Privatfahrten führen zu einer Eigenverbrauchsbesteuerung und damit zur Belastung mit Mehrwertsteuer. Wenn Mitarbeiter*innen die „Krafträder“ für private Fahrten verwenden, dann gibt es dafür eine spezielle Ausnahme von den Sachbezügen. Zu solchen Krafträdern zählen zB auch Elektroscooter und Quads.

Lagerbestand ermitteln (Inventur) – Steuertipps #10

Alle Unternehmer*innen, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, müssen zum Bilanzstichtag eine Inventur durchführen, um die Menge der auf Lager liegenden Vorräte festzustellen – daher zählen, messen, wiegen nicht vergessen. Das gleiche Schicksal ereilt all jene, die zum 1.1.2022 von der EAR zur Bilanzierung wechseln! Die Inventuraufzeichnungen benötigt euer Steuerberater oder eure Steuerberaterin für die Erstellung der Eröffnungsbilanz. Zum Bilanzstichtag sind auch die halbfertigen Arbeiten (zB nicht abgerechnete Dienstleistungen) zu bewerten – auch hier sind Aufzeichnungen notwendig.

Forschungsprämie bei Auftragsforschung – Steuertipp #11

Seit Jahren gibt es für Unternehmen, dienicht im eigenen Haus forschen, sondern bestimmten Forschungseinrichtungen einen entsprechenden Forschungsauftrag erteilen, eine Forschungsprämie (derzeit: 14 %) für maximal 1 Mio pa erteilte Forschungsaufträge. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der*die Auftraggeber*in bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres (idR der 31.12.) dem*der Auftragnehmer*in nachweislich (schriftlich) mitteilt, bis zu welchem Ausmaß er oder sie selbst die Begünstigung in Anspruch nimmt.
Achtung: Ohne rechtzeitige Mitteilung gibt es kein Steuerzuckerl! Dem Finanzamt ist der Nachweis der Forschungstätigkeit durch ein Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft) vorzulegen.

Arbeitnehmerveranlagung – Steuertipps #12

Freiwillige Arbeitnehmerveranlagungen (ANV) könnt ihr nur für die letzten 5 Kalenderjahre beantragen. Bis zum Jahr 2016 zurück gelangt ihr daher nicht mehr lange! Diese Frist bleibt auch für Fälle wirksam, in denen der Fiskus eine antragslose ANV zwar durchgeführt hat, aber mangels Wissen nicht alle Absetzposten berücksichtigen konnte. Auch hier solltet ihr noch aktiv werden!

Spekulationsgewinne realisieren – Steuertipps #13

Spekulationsverluste im privaten Bereich (zB aus dem Verkauf von Privatgegenständen) können nur mit Spekulationsgewinnen gegenverrechnet werden, die im gleichen Kalenderjahr erzielt werden. Sonst gehen diese Verluste verloren. Seit 1. April 2012 ist der Verkauf von Wertpapieren durch die sog „Vermögenszuwachssteuer“ in Form der 27,5 %igen KESt besteuert, im Privatbereich kommt es zur Endbesteuerungswirkung. Durch diese Gesetzesänderung gilt für Wertpapiere die 1-Jahres-Spekulationsfrist nicht mehr – Kursgewinne werden nun immer besteuert, außer Sie haben das Wertpapier bereits seit vielen Jahren im Depot (fragt dazu eure*n Bankberater*in).

Weiters ist der Verkauf von Immobilien seit einigen Jahren ebenfalls mit 30 % Fixsteuer belastet. Vielleicht ist das Verkaufen von Vermögen mit Gewinnrealisierung daher vorteilhaft.

Steuertipp Gewinnfreibetrag – Steuerberater Schwaz

Jetzt ist noch Zeit, den vorläufigen Gewinn zu ermitteln und noch vor Jahresende mit dem Gewinnfreibetrag steuersenkend zu investieren.

Siehe dazu unseren ausführlichen Newsbeitrag.

Unser Team von Steuerberater Schwaz berät euch gerne individuell zu den Steuertipps  -> Jetzt kontaktieren