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Veröffentlicht am: Allgemein

Meldepflicht für Online-Plattformen

Die vor rund zwei Jahren beschlossene Meldepflicht für große Online-Plattformen wird wieder ab Ende Jänner schlagend.

Plattformen sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Umsätze zu führen, die mit Hilfe dieser Plattform von anderen Unternehmer*innen an Privatpersonen erbracht werden. Diese Aufzeichnungen (inkl. aller Betriebs- und Buchungsinformationen) werden nun jährlich bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Abgabenbehörden übermittelt.  So ist es für den Fiskus leicht zu überprüfen, ob ein*e Vermieter*in die Mieteinnahmen auch korrekt versteuert hat.

Diese relativ neue Verpflichtung ist nicht auf Vermietungen eingeschränkt. Sie gilt für alle Dienstleistungen an Privatpersonen, welche über eine elektronische Schnittstelle zustande kommen.(zB durch Nutzung eines elektronischen Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals).

Diese besonderen Aufzeichnungspflichten gelten seit 1. Juli 2021 auch für (Internet)-Plattformen, die an bestimmten Versandhandelsgeschäften an Privatpersonen beteiligt sind.

Das Umsatzsteuergesetz sieht für diese Aufzeichnungen ausdrücklich eine Mindestaufbewahrungsdauer von 10 Jahren (siehe auch dieser Newsbeitrag von Steuerberater Schwaz) vor und ordnet für die Plattformen, welche im Kalenderjahr mehr als 1 Mio solcher Umsätze vermittelt haben, eine unaufgeforderte elektronische Übermittlung dieser Daten bis Ende Jänner des Folgejahres an.

Fragen zur Meldepflicht für Online-Plattformen?

Wenn ihr Umsätze über Plattformen generiert und dazu Fragen habt, steht euch das Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz gerne zur Verfügung   -> Jetzt kontaktieren 

Weitere Informationen findet ihr auch hier.