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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter*innen

Steuerfreie Gewinnbeteiligung für Mitarbeiter*innen ab 2022: Mit der ökosozialen Steuerreform hat der Nationalrat eine steuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 Euro pro Kalenderjahr beschlossen. Diese Beteiligung von Mitarbeitenden am Unternehmenserfolg kann auch als Instrument zur Motivation und Bindung guter Arbeitskräfte eingesetzt werden. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über den richtigen Einsatz.

Wichtig: Die Befreiung bezieht sich nur auf die Einkommensteuer, aber nicht auf die Sozialversicherung, den DB, DZ oder die Kommunalsteuer.

Die steuerfreie Gewinnbeteiligung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Gruppenkriterium:

Die Gewinnbeteiligung muss allen Arbeitnehmer*innen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Es muss nach sachlich begründbaren Merkmalen festgelegt werden, welche Gruppen von Arbeitnehmern eine Gewinnbeteiligung erhalten, wie beispielsweise stellenbezogene Merkmale.

Steuerfreie Gewinnbeteiligung knüpft an Erfolgszahlen an

Die Gewinnbeteiligung knüpft grundsätzlich an den Gewinn oder andere, für das Unternehmen passende objektivierbare Erfolgsgrößen an (z.B. Umsatz, Deckungsbeitrag, Betriebsergebnis). Die Beteiligung ist jedoch durch den Erfolg des Unternehmens gedeckelt. Die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligung darf das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der im letzten Kalenderjahr endenden Wirtschaftsjahre nicht übersteigen (für den übersteigenden Teil besteht Steuerpflicht). Bei Konzernen kann hinsichtlich dieser Deckelung auf das EBIT des Konzerns abgestellt werden.

Verbot von Bezugsumwandlungen

Die Gewinnbeteiligung darf den bisher gezahlten Arbeitslohns oder eine übliche Lohnerhöhung nicht ersetzen. Hat der oder die Arbeitgeber*in Bonuszahlungen für gute Leistungen bislang freiwillig (ohne Rechtsanspruch für die Zukunft) gewährt, können diese stattdessen eine Gewinnbeteiligung bezahlen, ohne dass eine Bezugsumwandlung vorliegt. Es ist also zu prüfen, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf eine derartige Leistungsbelohnung, beispielsweise aufgrund betrieblicher Übung, besteht.

Deckelung für steuerfreie Gewinnbeteiligung

Übersteigt die Summe der jährlich gewährten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres, ist der übersteigende Teil lohnsteuerpflichtig abzurechnen. Bei Einnahmen-Ausgabenrechnung ist der Vorjahresgewinn maßgeblich. Wird die Gewinnbeteiligung im Konzern umgesetzt, kann auch das Konzern-EBIT herangezogen werden.

Unser Tipp: Steuerfreie Gewinnbeteiligung vorab prüfen

Wir empfehlen, vor Anwendung der Steuerbefreiung auf ein bestehendes  Prämien- oder Bonusmodell die lohnsteuerrechtliche Risiken zu analysieren.
Dabei ist das Team von Steuerberater Schwaz gerne für euch da -> Jetzt kontaktieren 

Neben der steuerfreien Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 EUR ist auch eine steuerfreie Kapitalbeteiligung von bis zu 3.000 EUR jährlich möglich.