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Veröffentlicht am: Allgemein

Sachbezug für Fahrzeuge bei privater Verwendung

16.März 2022

Sachbezug für Fahrzeuge bei privater Verwendung: Die Überlassung eines firmeneigenen Fahrzeugs (auch) für private Fahrten stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis (Sachbezug genannt) dar und ist grundsätzlich sozialversicherungs- und steuerpflichtig.

BMF-Verordnung

Das Einkommen von Mitarbeiter*innen zählt zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Diese Einkünfte können in Form von Geldbezug und Sachbezug bestehen. Sachbezüge sind sogenannte „geldwerte Vorteile“ aus einem Dienstverhältnis. Solange es sich um bloße Aufmerksamkeiten handelt (zB Blumenstrauß zum Geburtstag oder Tasse Kaffee in der Arbeitspause), liegen noch keine Sachbezüge vor. Sachbezüge müssen letztlich in Euro umgerechnet werden. Für eine österreichweite Vorgangsweise bei der Bewertung hat das Finanzministerium schon längst eine eigene Verordnung (kurz VO) beschlossen. Diese Sachbezugswerte-VO gilt aber grundsätzlich immer nur dann, wenn ein Dienstverhältnis vorliegt. In dieser VO werden die häufig vorkommenden Sachbezüge bewertet – so zB Dienstwohnungen, Dienstfahrzeuge oder verbilligte Darlehen der Arbeitgebenden (Gehaltsvorschüsse).

Sachbezug für Fahrzeuge – Kraftfahrzeuge

Besteht für Dienstnehmer*innen die Möglichkeit zur Benutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges für private Fahrten, dann wird der monatliche Sachbezug in % der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kfz (einschließlich USt und NoVA) berechnet – und zwar wie folgt:

  • allgemein: mit 2,0 % – maximal 960,-
  • schadstoffarme Kfz nur 1,5 % – maximal 720,-
  • Kfz mit null Gramm CO2-Emissionswert: Sachbezug = Null!

Der Begriff „umweltfreundliche“ bzw schadstoffarme Kfz orientiert sich dabei am Wert (früher NEFG, nun WLTP) laut Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid im Jahr der Erstzulassung. Jährlich wird diese CO2-Grenze noch strenger gezogen – es gelten folgende Grenzwerte:

Jahr der Anschaffung  Maximaler CO2-Emmisionswert
NEFZ-Wert WLTP-Wert
2016 oder früher 130 g pro km
2017 127 g pro km
2018 124 g pro km
2019 121 g pro km
2020 bis 31.03. 118 g pro km
2020 ab 01.04. 141 g pro km
2021 138 g pro km
2022 135 g pro km
2023 132 g pro km
2024 129 g pro km
2025 oder später 126 g pro km

 

Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für private Fahrten auf das gesamte Kalenderjahr gesehen durchschnittlich nachweislich (Fahrtenbuch führen!) nicht mehr als 500 Kilometer, ist nur der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen monatlichen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.

Elektroautos weisen (wie Wasserstoff-Kfz) eine CO2-Emission von null auf, daher ist der Sachbezug mit dem Wert null zu berechnen. Auch, wenn ein arbeitgebereigenes Elektroauto von Arbeitnehmer*innen privat genutzt werden darf. Das kostenlose Aufladen eines arbeitgebereigenen Elektrofahrzeuges beim Arbeitgebenden löst auch keinen Sachbezug aus.

Fahrräder und Krafträder

Auch Fahrräder und Krafträder sind durch die VO ausdrücklich steuerbegünstigt. Aus ökologischen Erwägungen ist eine Befreiung vom Sachbezug für zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit einem CO2- Emissionswert von null Gramm vorgesehen. Darunter fallen zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller, vorausgesetzt sie haben einen ausschließlich elektrischen oder elektrohydraulischen Antrieb.

Umsatzsteuer und Diensträder

Zum Thema umsatzsteuerliche Behandlung gibt es eine Stellungnahme des BMF vom Feber dieses Jahres. Zusammengefasst kommt das Ministerium hinsichtlich der Frage, ob eine Eigenverbrauchs-Umsatzsteuer abzuführen ist zum Ergebnis, dass aus Vereinfachungsgründen die lohnsteuerlichen Werte laut Sachbezugs-VO heranzuziehen sind. Weil dieser Wert null beträgt, fällt auch keine Umsatzsteuer an.

Fragen zur Thematik Sachbezug für Fahrzeuge?

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