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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuertipps für Familien

25. April 2022
Steuertipps für Familien – bestimmte Ausgaben und Absetzbeträge bedeuten einen steuerlichen Vorteil für Eltern. Manche Begünstigungen können dabei bereits durch den oder die Arbeitergeber*in bei der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden. Geisler& Hirschberger Steuerberater Schwaz zeigt alle Steuertipps für Familien auf einen Blick.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten ersetzt. Eltern können diesen entweder über die Steuererklärung beantragen. Der oder die Arbeitgeber*in kann den Familienbonus Plus auch über die monatliche Lohnverrechnung berücksichtigen. Die Höhe bis zum 18. Geburtstag beträgt 1.500 EUR pro Kind und Jahr und nach dem 18. Geburtstag 500,16 EUR pro Kind und Jahr. Steuertipps für Familien

Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den Eltern

Über die Wahlmöglichkeit, wer den Familienbonus geltend macht, kann ein Steuervorteil entstehen. Dieser kann in vollem Umfang von einem Elternteil oder Halbe-Halbe von beiden Elternteilen abgesetzt werden. Diese Möglichkeit gilt auch für getrenntlebende Eltern.
Der leibliche Elternteil, der die Familienbeihilfe nicht bezieht, kann den Familienbonus Plus nur erhalten, wenn die Lebensgemeinschaft seit mehr als 6 Monaten besteht. Keine Frist zu beachten ist, wenn eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft besteht.
Dem unterhaltsleistenden Elternteil ist der Familienbonus Plus nur für die Monate zuzugestehen, für die der Unterhaltsabsetzbetrag gebührt. Sollte der Unterhalt nicht geleistet werden oder steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, so kann auch der neue Partner des Familienbeihilfe-Beziehers den Familienbonus Plus erhalten. Voraussetzung hierfür ist eine Ehe, eine Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft, die seit mindestens 6 Monaten aufrecht ist.

Kindermehrbetrag – Steuertipps für Familien

Personen, mit Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag, die aber Lohnsteuer von weniger als 250 EUR pro Jahr bezahlen, erhalten statt dem Familienbonus Plus den Kindermehrbetrag. Dieser beträgt 250 EUR pro Jahr und wird als Negativsteuer anerkannt. Die Voraussetzung für die Gewährung ist, dass an weniger als 330 Tagen im Jahr Einnahmen aus Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen werden.

Mehrkindzuschlag

Ab dem dritten Kind und für jedes weitere, für das Familienhilfe bezogen wird, haben Eltern Anspruch auf den Mehrkindzuschlag. Dieser beträgt 20 EUR pro Monat. Voraussetzung hierfür ist, dass das Familieneinkommen weniger als 55.000 EUR pro Jahr beträgt. Betrachtungszeitraum ist dabei das vergangene Kalenderjahr.

Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder

Wer für ein unterhaltsberechtigtes Kind Unterhalt bezahlt, das sich außerhalb des EU Raumes aufhält, kann pro Monat 50 EUR oder auch den halben Unterhalt, der im jeweiligen Land angemessen ist, absetzen.

Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden – Steuertipps für Familien

Alleinerziehende Eltern können die Kosten für die Kinderbetreuung im Rahmen der Veranlagung als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt absetzen.

Auswärtige Berufsausbildung

Eltern können auch die Kosten, die für die auswärtige Berufsausbildung Ihres Kindes anfallen, ein Freibetrag von 110 EUR pro Monat absetzen. Dies gilt aber nur, sofern es im Umkreis des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt und diese mehr als 80 km vom Wohnort entfernt stattfindet oder die tägliche Hin- und Rückfahrt mehr als eine Stunde beträgt und nicht zumutbar ist. Der Freibetrag gilt auch für die Ferienmonate, sofern die Ausbildung ganzjährig stattfindet.

Krankheitskosten für Kinder – Steuertipps für Familien

Die Höhe der Krankheitskosten, die für Kinder im Rahmen der Veranlagung abgesetzt werden können, hängt vom Grad der Behinderung des Kindes ab:

  • Behinderung bis zu 24 %: Absetzbar sind die tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung, sofern diese den Selbstbehalt übersteigen
  • Behinderung von 25 % – 49 %: Die Krankheitskosten sind ohne Selbstbehalt absetzbar. Der pauschale Freibetrag steht auf jeden Fall nicht zu, wenn Pflegegeld bezogen wird.
  • Behinderung ab 50 %: Es besteht Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe. Eltern können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich des erhaltenen Pflegegeldes oder einen Freibetrag von 262 EUR monatlich geltend machen. Darüber hinaus sind Kosten für Heilbehandlungen und Kosten für eine Sonder- oder Pflegeschule absetzbar.

Ihr habt Fragen zu den Steuertipps für Familien? Das Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz beantwortet diese gerne -> Jetzt kontaktieren