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Veröffentlicht am: Allgemein

Fahren mit ausländischem Kennzeichen in Österreich

2. Mai 2022

Fahren mit ausländischem Kennzeichen in Österreich – ein Thema, das in der Steuerberatung immer wieder für viele Fragen sorgt.

Erst kürzlich haben wir von einer aufgebrachten Autofahrerin die Nachricht erhalten, dass sie am Parkplatz vom DEZ in Innsbruck von der Finanzpolizei aufgehalten wurde. Der Grund für die Anhaltung war, dass sie in Österreich ein Fahrzeug mit einem deutschen Kennzeichen verwendet hat. Es wurde vor Ort ein umfangreiches Protokoll erstellt und die Dame hat neben der unangenehmen Befragung und Anhaltung in der Öffentlichkeit vom Finanzamt eine saftige Vorschreibung für Normverbrauchabgabe, Umsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer bekommen.

Fahren mit ausländischem Kennzeichen – Steuernachzahlungen drohen

Auch die Medien berichten immer wieder über Schwerpunktaktionen gegen „NOVA-Sünder“ seitens der Finanzpolizei vor allem in grenznahen Regionen. Die Steuernachzahlung kann bei Zutreffen aller Sachverhalte, beispielsweise bei Nachverrechnung von NOVA, Kraftfahrzeugsteuer und Umsatzsteuer je nach Fahrzeugtyp einige Tausend EURO ausmachen. Vorsicht ist auch geboten, weil die Finanz und die Verwaltungsbehörden hier saftige Strafen verhängen (dürfen). Oft genug ist sind es einfach fehlendes Wissen oder Missverständnisse im Zusammenhang mit der richtigen und rechtzeitigen Anmeldung von Fahrzeugen in Österreich.

Wir haben in dem oben beschriebenen Fall genau geschaut, ob die Abgabenvorschreibung zurecht erfolgt ist. Wir haben zumindest im Bereich der Umsatzsteuer erwirkt, dass die Finanz die Vorschreibung zurückgenommen hat. Das heißt, dass die Finanz nicht immer recht hat. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz prüft auch in diesen Fällen alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.

Fahren mit ausländischem Kennzeichen – wer darf das in Österreich legal?

Personen mit Hauptwohnsitz im Ausland:

Ein wichtiger Anknüpfungspunkt ist immer der Hauptwohnsitz des Fahrers oder der Fahrerin, welche*r das Fahrzeug verwendet. Auf den Wohn- oder Firmensitz des Eigentümers oder der Eigentümerin des Fahrzeugs kommt es also nicht unbedingt an. Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben (Student*innen, ausländische Arbeitnehmer*innen insbesondere Saisonarbeitskräfte, etc.)  dürfen ein Fahrzeug mit einem ausländischen Kennzeichen längstens ein Jahr in Österreich verwenden. Nach Ablauf dieses Jahres empfehlen wir die Ummeldung des Fahrzeugs nach Österreich.

Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich:

Viel strenger sind die Regeln, wenn eine Person mit Hauptwohnsitz in Österreich das Fahrzeug verwendet. In diesem Fall läuft die Frist zur Anmeldung bereits einen Monat nach der erstmaligen Einbringung des Fahrzeug nach Österreich ab. Es nützt nicht, das Fahrzeug vor Ablauf der Monatsfrist wieder ins Ausland zu verbringen, weil die Frist dadurch nicht unterbrochen wird.

Nach Ablauf der Fristen müssen die ausländischen Nummerntafeln abgegeben und ab diesem Zeitpunkt österreichische Kennzeichen verwendet werden.

Wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz besprechen gerne mit euch die notwendigen Schritte:

  • Ihr schließt eine in Österreich gültige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ab und besorgt die Freischaltung auf Basis einer EU-Betriebserlaubnis
  • Bei Fahrzeugen von außerhalb der EU veranlasst ihr die Einzelgenehmigung bei der technischen Prüfstelle des Amtes der Tiroler Landesregierung
  • Wir beraten euch dann bei der NOVA Anmeldung und über die  allenfalls notwendige Umsatzsteueranmeldung

Zweifelsfall – Firmenfahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen (insbesondere von ausländischen Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in Österreich):

Immer noch unklar ist die Situation, bei denen ein*e österreichische*r Arbeitnehmer*in vom ausländischen Betrieb, der in Österreich keinen Standort hat, ein Firmenfahrzeug erhält. Hier gibt es insofern keine befriedigende Lösung, weil das Fahrzeug in Österreich gar nicht angemeldet werden kann. Eine gesetzliche Anmeldung scheitert hier an den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes. Hier ist bei einer Anhaltung durch die Behörden jedenfalls genau zu prüfen, ob Abgabenforderungen zu Recht bestehen.

 

Ihr habt Fragen zur Nutzung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen in Österreich? Das Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz beantwortet diese gerne -> Jetzt kontaktieren