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Veröffentlicht am: Allgemein

Vergütung von Quarantänezeiten für Mitarbeiter*innen

16. Mai 2022 | Vergütung von Quarantänezeiten von Mitarbeiter*innen 

Das Epidemiegesetz existiert seit Jahrzehnten und hat durch die Covid-19-Pandemie ein außergewöhnliches „Revival“ erlebt. Dieses Gesetz ist auch die rechtliche Basis für den Vergütungsanspruch im Falle von
Absonderungen von Mitarbeiter*innen.

Wenn über einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin von der Behörde die Absonderung in Quarantäne verhängt wird, bleibt für diese Person zunächst einmal gegenüber seinem Dienstgeber oder seiner Dienstgeberin der Entgeltfortzahlungsanspruch erhalten – wie bei einem „normalen“ Krankenstand. Und weil der oder  die Arbeitgeber*in zunächst einmal für den Verdienstausfall seines Personals aufkommen muss, geht der  Vergütungsanspruch nach Epidemiegesetz (kurz: EpiG) auf den oder die Arbeitgeber*in über.

Das EpiG sieht einen Entschädigungsanspruch für einen Verdienstausfall infolge einer Epidemie vor – und das für den oder die Unternehmer*in einerseits sowie für die Mitarbeiter*innen andererseits. Grundvoraussetzung für den Erstattungsanspruch ist eine von der Gesundheitsbehörde aufgrund des EpiG angeordnete Maßnahme (wie etwa Schließung einer Betriebsstätte oder Verhängung einer Quarantäne) sowie der Eintritt eines Verdienstentganges.

Höhe der Entschädigungsansprüche

Hinsichtlich der Entschädigungsansprüche für Arbeitnehmer*innen ist das regelmäßige Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes die Basis für die Höhe der Entschädigung. Alles, was den Arbeitnehmer*innen gebührt hätte, wenn diese nicht verhindert gewesen wären, bildet die Bemessungsgrundlage nach dem hier geltenden Ausfallsprinzip. Unter diesen Entgeltbegriff fallen auch Akkordlöhne, Prämien, Zulagen und Zuschläge, Provisionen und natürlich Sonderzahlungen sowie Gewinnbeteiligungen. Nicht darunter fallen echte Aufwandsentschädigungen und Trinkgelder sowie Sozialleistungen des Dienstgebers oder der Dienstgeberin.

Hinsichtlich des Anspruchs auf Vergütung von Sonderzahlungen wurde nun auch vom Gesetzgeber im Rahmen einer Änderung des EpiG im März 2022 klargestellt, dass es nicht auf die tatsächliche Auszahlung einer Sonderzahlung während der Quarantäne ankommt. Diese Rechtsmeinung haben einige Behörden in der Vergangenheit vertreten, was sogar bereits zu einer höchstgerichtlichen Entscheidung im Juni 2021 geführt hat. Die jüngste Gesetzesänderung sieht daher nun eine Geltendmachung der Sonderzahlungsansprüche für (auch rechtskräftig entschiedene) Altfälle bis Ende September 2022 vor.

In zeitlicher Hinsicht besteht der Vergütungsanspruch für jeden Tag der Absonderung, daher ist der Absonderungsbescheid ein wichtiges Beweismittel. Es ist daher vom regelmäßigen Entgelt eine tagesaliquote Summe zu berechnen und mit der Anzahl der Absonderungstage zu multiplizieren.

Antrag auf Vergütung von Quarantänezeiten

Ein Antrag auf Vergütung nach EpiG hinsichtlich SARS-CoV-2-ergangener behördlicher Maßnahmen ist binnen drei Monaten ab Aufhebung der behördlichen Maßnahmen einzubringen.
Dabei ist dieser Antrag bei jener regional zuständigen Verwaltungsbehörde (BH oder Magistrat) einzubringen, die den Absonderungsbescheid ausgestellt hat. Das ist in der Regel die Behörde jenes Bezirks, in dem der oder die behördlich abgesonderte Arbeitnehmer*in seinen*ihren Wohnsitz hat. Der Standort des betroffenen Unternehmens ist hingegen nicht von Bedeutung. Um den Antrag bei der richtigen Behörde einzubringen, ist daher ein Blick auf den Absonderungsbescheid sehr hilfreich. Wird ein Antrag bei der „falschen“ (also der örtlich gar nicht zuständigen) Behörde eingebracht, so muss diese den oder die Antragsteller*in darauf hinweisen oder den Antrag an die zuständige Behörde weiterleiten. Aber hier besteht die Gefahr, dass die 3-Monats-Frist verstreicht und man den Antrag daher zu spät einreicht.

In einem weiteren höchstgerichtlichen Urteil hat der VwGH im Feber 2022 folgendes ausgesprochen. Der Anspruch auf Vergütung besteht bereits ab dem Tag der freiwilligen Quarantäne, wenn der Absonderungsbescheid erst einige Tage später ausgestellt wird und diese behördliche Absonderung rückwirkend (im Fall ab Kontakt mit einer corona-positiven Person) erfolgt. In diesem Fall besteht also der Anspruch ab dem Tag der freiwilligen Selbstisolation des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin.

Vergütung von Quarantänezeiten für Selbständige

Auch Selbständige müssen den Antrag mittels einem amtlichen Formular  innerhalb von drei Monaten ab dem Ende der behördlichen Maßnahme stellen. Der Antrag muss bereits alle für die Berechnung des Verdienstentganges maßgeblichen Daten enthalten. Sollten Angaben fehlen und die Behörde erteilt einen Verbesserungsantrag nach Ablauf der Antragsfrist, so wurde durch die Änderung des EpiG auch klargestellt, dass fristgerecht eingebrachte Anträge auch nach Ablauf der Frist der Höhe nach ausgedehnt werden können.

Ihr habt Fragen zur Vergütung von Quarantänezeiten für Mitarbeiter*innen? Das Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz hilft gerne weiter -> Jetzt kontaktieren