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Veröffentlicht am: Allgemein

Schnell geschnürt: Teuerungs- Entlastungspaket

15. Juli 2022 | Teuerungs-Entlastungspaket

Die Regierung hat kurzfristig auf die Teuerung reagiert und ein Entlastungspaket geschnürt und im Rahmen einer NR-Sondersitzung am 23. Juni beschlossen. Die Entlastungen sind in drei Stufen vorgesehen. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz fasst die wesentlichen Punkte zusammen.

Entlastungspaket mit 3-Stufen-Plan

Bereits im August bzw bis zum 1. 9. wird ein sogenannter Teuerungsausgleich in Höhe von einmalig 300,- an sozial bedürftige Gruppen ausgezahlt. Darunter fallen zB Mindestrentner:innen mit Ausgleichszulage, Arbeitslosengeldbezieher:innen der Monate Mai/Juni und Studierende mit Förderungen nach dem Studienförderungsgesetz. Eine Sonder-Familienbeihilfe in Höhe von 180,- wird ebenfalls im August bereits ausbezahlt.

Im Herbst 2022 wird dann der Mittelstand entlastet. Das geschieht für Arbeitnehmer:innen bzw Pensionsbezieher:innen durch Aufrollung ihrer bisherigen Bezüge in diesem Jahr. Für einen „normalen“ Betrieb werden hier noch keine Entlastungen spürbar werden (außer bei sehr intensivem Energieverbrauch).

Ab Jänner 2023 sollen langfristige strukturelle Entlastungen in Kraft treten. Geplant ist, die kalte Progression zumindest weitgehend abzuschaffen. Für diese dritte Phase liegen allerdings zu Redaktionsschluss noch keine Details vor. Lediglich die dauerhafte Senkung der Lohnnebenkosten ab 2023 um -0,3 % ist bereits klar.

Teuerungsabsetzbetrag

Der Teuerungsabsetzbetrag (diesen gibt es nur für das Jahr 2022) liegt bei 500,- und stellt einen zusätzlichen Absetzbetrag nur für Steuerpflichtige mit Gehaltseinkünften oder Pensionseinkünften dar. In voller Höhe unterstützt werden nur Personen mit einem steuerlichen Jahreseinkommen bis (vereinfacht) max ca 20.000,-, bei einem höheren Einkommen bis rund 25.000,- sinkt dieser Absetzbetrag auf null (sogenannte Einschleifregelung). Bei noch höherem Einkommen gibt es diesen Absetzbetrag überhaupt nicht.

Für Pensionist:innen erfolgt eine Aufrollung der bisherigen Pensionsauszahlungen bis spätestens 30. September, aktive Dienstnehmer:innen werden diesen zusätzlichen Absetzbetrag erst in ihrer Arbeitnehmerveranlagung spüren.

Teuerungsprämie

Zeitlich befristet für die Jahre 2022 und 2023 können an Mitarbeiter:innen steuerfreie Bonuszahlungen geleistet werden. Siehe dazu dieser Newsbeitrag von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz.

Klimabonus & Anti-Teuerungsbonus

Das Inkrafttreten der sogenannten CO2-Steuer wird um ein paar Monate nach hinten verschoben und beginnt erst im Oktober. Gleichzeitig wird der damit zusammenhängende Klimabonus für alle erwachsenen Personen für das laufende Jahr vereinheitlicht und auf 250,- angehoben. Dieser Betrag wird weiters verdoppelt (gesamt also 500,- einmalig) und dieser Doppelungsbetrag als Anti-Teuerungsbonus bezeichnet.

Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr werden diese Boni auf jeweils 50 % reduziert.

Diese Zusatzeinnahme ist grundsätzlich steuerfrei. Diese Einkommensteuerfreiheit gilt aber nicht für Erwachsene mit mehr als 60.000,- Jahreseinkommen. Die Finanzverwaltung wird automatisch über die Auszahlung informiert werden.

Unser Tipp – Daten kontrollieren für Entlastungspaket:

Die Auszahlung soll im Oktober 2022 erfolgen. Dabei wird auf die im FinanzOnline in den Grunddaten hinterlegte Bankverbindung zugegriffen. Kontrolliert daher unbedingt, ob der dort hinterlegte IBAN korrekt ist bzw überhaupt eingetragen ist! Bei fehlerhaften oder fehlenden Daten wird die Auszahlung umständlicher und langwieriger werden.

Familienbonus Plus

Bisher betrug der Familienbonus Plus (kurz: FaBo+) für minderjährige Kinder bis zu 1.500,- pro Jahr. Im Rahmen der Öko-Steuerreform wurde damals bereits eine Erhöhung auf bis zu 2.000,- beginnend ab Juli 2022 beschlossen. Nun hat man sich geeinigt, diese Erhöhung auf den Jahresanfang 2022 vorzuverlegen. Das bringt pro minderjährigem Kind für heuer noch zusätzliche 250,-. Wer den FaBo+ im Rahmen der Lohnverrechnung auszahlen lässt, bei dem muss der:die Arbeitgeber:in bis spätestens Ende September alle Lohnabrechnungen seit Jänner nochmals aufrollen und nachzahlen. Andernfalls spürt man diese Erhöhung eben erst bei Erstellung des  Einkommensteuerbescheid 2022.

Für erwachsene Kinder gibt es natürlich auch die Vorverlegung der Erhöhung, allerdings fällt die Steigerung eher bescheiden aus.

Für Geringverdiener:innen, die vom FaBo+ im Normalfall gar nichts spüren, weil das Jahreseinkommen so gering ist, dass gar keine Einkommensteuer zu bezahlen ist, gibt es seit dem Jahr 2019 den sogenannten Kindermehrbetrag. Auch dieser wurde zwar im Rahmen der Öko-Steuerreform erhöht, nun aber nochmals angehoben und beträgt ab dem heurigen Jahr 550,- pro Kind (im letzten Jahr noch bei lediglich 250,-).

Fragen zum Entlastungspaket?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz hilft gerne weiter -> Jetzt kontaktieren