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Veröffentlicht am: Allgemein

Zwangsstrafen für Jahresabschlüsse nicht EU-widrig

12. September 2022 | Zwangsstrafen Jahresabschlüsse

Kapitalgesellschaften müssen ihre Jahresabschlüsse im Firmenbuch offenlegen. Wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen sind europarechtskonform.

Der Oberste Gerichtshof (kurz OGH) hat vor wenigen Monaten wiederholt, dass die Verhängung der Zwangsstrafen wegen Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht und auch die wiederholte Zwangsstrafverfügung alle zwei Monate bei beharrlicher Nichtoffenlegung EU-konform ist.

Nun ein weiterer Aspekt: Die gleichzeitige Verhängung der Zwangsstrafe gegenüber der Gesellschaft sowie gegen alle Geschäftsführer stellt nach OGH keine unzulässige Doppelbestrafung dar. Diese Beugestrafe kann daher bedenkenlos mehrfach und wiederholt verhängt werden.

Hinweis: Die Einhaltung der 9-Monats-Frist nach dem Bilanzstichtag für die Offenlegung wird daher dringend angeraten. Für den Bilanzstichtag 31.12.2021 gibt es aufgrund Corona nochmals eine Fristverlängerung bis Jahresende 2022.