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Veröffentlicht am: Allgemein

Umsatzsteuerzinsen – worauf ab sofort zu achten ist

12. September 2022 | Umsatzsteuerzinsen

Aufgrund eines Urteils des EugH (Europäischer Gerichtshof) war in Österreich Handlungsbedarf gegeben. Mit dem Abgabenänderungsgesetz wurden nun die sogenannten Umsatzsteuerzinsen eingeführt.  Damit werden Gutschriften und Nachzahlungen bei USt-Voranmeldungen und bei USt-Jahressteuererklärungen verzinst. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz erklärt die neue Regelung zu Umsatzsteuerzinsen.

Umsatzsteuerzinsen – Hintergrund

Im Europarecht gilt für die Umsatzsteuer der Grundsatz der Neutralität dieser Mehrwertsteuer. In der Unternehmerkette ist diese Steuer neutral (ist kein Kostenfaktor), daher haben Unternehmer:innen ein Recht auf Vorsteuerabzug.

Der EuGH hat diesen Grundsatz in seinem Urteil vor rund anderthalb Jahren so ausgelegt, dass dieser Grundsatz auch eine rasche Auszahlung von Vorsteuergutschriften durch den Fiskus mit sich bringt. Nur so ist die  Umsatzsteuer tatsächlich „neutral“. Verzögert sich das behördliche Verfahren übermäßig und muss das Unternehmen daher unangemessen lange auf seine Steuergutschrift warten, dann muss dieses Guthaben nach Ansicht des EuGH verzinst werden. So weit so gut.

Der Gesetzgeber hat nun eine Frist von 90 Tagen als angemessene Bearbeitungszeit des Fiskus eingeführt, ab dem 91. Tag wird ein Umsatzsteuerguthaben bzw eine USt-Nachzahlung verzinst. Der Zinssatz liegt zwei Prozent über dem Basiszinssatz der EZB und beträgt derzeit 1,88 % pa. Die Zinsen werden pro Tag berechnet, wobei auch hier die allgemeine Bagatellgrenze von 50,- zur Anwendung kommt, daher werden (Soll- als auch Habenzinsen) bis zu diesem Betrag gar nicht abgerechnet.

Seit dem 20. Juli 2022 (Inkrafttretensdatum dieser gesetzlichen Regelung) muss man daher an den Fiskus Zinsen im Falle von USt-Nachzahlungen entrichten oder man erhält Gutschriftszinsen für den Fall eines Guthabens aus der Umsatzsteuer. Diese Zinserträge bzw –aufwendungen sind aus dem Unternehmen bedingt und beeinflussen daher den steuerlichen Gewinn des Unternehmens, daher ergeben sich auch Auswirkungen auf die Gewinnbesteuerung.

Die gesetzlichen Regeln hinsichtlich des Beginns der Verzinsung sind sehr komplex. Es wird unterschieden, ob es zu einer Gutschrift oder einer Nachzahlung kommt. Weiters macht es einen Unterschied, ob sich der USt-Saldo  aus einer UVA (Umsatzsteuer-Voranmeldung) oder einer USt-Jahreserklärung ergibt.

Das gilt für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung

Für Nachzahlungen aufgrund einer USt-Jahreserklärung beginnt die Verzinsung immer erst am 1. Oktober des Folgejahres bis zum Tag der Bescheiderlassung.

Zur Entspannung: Das gilt erst ab der Jahres-Steuererklärung 2022 und wird daher erst im nächsten Jahr schlagend.

Gutschriften aus der Jahreserklärung werden bereits ab sofort für alle nicht rechtskräftigen Bescheide mit Zinsen belohnt. Die Zinsen werden ab dem 91. Tag nach Einlangen der USt-Jahreserklärung bis zum Tag der Bekanntgabe des Umsatzsteuer-Jahresbescheides berechnet.

Umsatzsteuer-Voranmeldungen

Hinsichtlich USt-Voranmeldungen (UVA – diese sind bekanntlich monatlich oder quartalsweise einzureichen) ist die Verzinsung auch bereits für alle beim Inkrafttreten offenen Verfahren anzuwenden. Nachzahlungen im Rahmen einer UVA sind ab Fälligkeitsdatum Mitte August 2022 betroffen (daher ab UVA für den Monat Juni 2022 bzw ab dem 2. Quartal 2022).

Gutschriftszinsen werden bei UVA immer erst ab dem 91. Tag nach dem Einlangen der UVA in Lauf gesetzt und bis zum Tag der Verbuchung des Guthabens auf dem Finanzamtskonto berechnet. Bei Einreichung einer sogenannten berichtigten UVA wird immer ein Festsetzungsbescheid erlassen und dieses Bescheiddatum markiert das Ende der Zinsenberechnung.

Die Zeitspanne von der Verbuchung des Guthabens bis zur tatsächlichen Auszahlung durch den Fiskus ist leider nicht von der Verzinsung umfasst.

Beispiel 1: Die UVA für Jänner 2023 mit einem Vorsteuerüberschuss von 20.000,- wird rechtzeitig am 15. 3. 2023 eingereicht. Das Finanzamt verbucht diese Gutschrift aber erst zeitverzögert (nach einer Überprüfung) am 22. 9. 2023 in Höhe des gemeldeten Betrages. Gutschriftszinsen sind von 14. 6. (= 91. Tag nach Einlangen der UVA) bis 22. 9. 2023 (Verbuchung auf Abgabenkonto) für 20.000 Euro zu gewähren.

Resultiert aus einer UVA eine Nachzahlung, werden die Zinsen nur bei einer verspätet eingereichten UVA berechnet:
Ab dem 91. Tag der gesetzlichen Fälligkeit der UVA-Einreichung (das ist immer der 15. des zweitfolgenden Monats für den Meldezeitraum – zB 15.9. für den Monat Juli) bis zum Tag der tatsächlichen Übermittlung der UVA.

Beispiel 2: Die UVA für August 2022 mit einer Zahllast von 20.000,- wird völlig verspätet erst am 29. 1. 2023 eingereicht. Für den Zeitraum zwischen 16. 1. 2023 (= 91. Tag nach Fälligkeit der UVA) und 29. 1. 2023 (Einlangen der UVA) werden vom Finanzamt Umsatzsteuerzinsen vorgeschrieben.

UVA – Korrekturen

Wurde die ursprüngliche UVA unrichtig bzw unvollständig oder fehlerhaft eingebracht und ist daher eine Berichtigung einer UVA notwendig, dann wird man künftig diese Umsatzsteuerzinsen noch deutlicher spüren, weil die Zinsen ab dem 91. Tag der ursprünglichen Fälligkeit bis zum Tag der bescheidmäßigen Festsetzung durch den Fiskus berechnet werden. Natürlich gilt auch hier die vorhin erwähnte 50-Euro-Bagatellgrenze.

Berichtigungen von UVA werden nun für länger zurückliegende Zeiträume noch problematischer, weil die zinsfreien 90 Tage abgelaufen sind und das Ende der Zinsen von der Reaktion des Finanzamtes abhängt. Wird nach einer eingelangten UVA-Berichtigung beispielsweise eine USt-Nachschau ausgelöst oder eine sogenannte Vorbescheid-Kontrolle initiiert, verzögert sich die Bescheiderlassung und der Lauf der tagesweise berechneten Zinsen wird nicht gestoppt.

Umsatzsteuerzinsen vermeiden – unser Tipp:

Ab jetzt ist eine zeitgerechte Einreichung der UVA umso wichtiger, um diese neuen USt-Zinsen zu verhindern! Vermeidet  tunlichst Berichtigungen von UVA und berücksichtigt alle Geschäftsfälle und Belege in der ursprünglichen UVA!

Noch Fragen zur Umsatzsteuerverzinsung?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz informiert gerne -> Jetzt kontaktieren