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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuertipps zu Weihnachten – so schenkt & feiert ihr steueroptimal

02. November 2022 | Steuertipps zu Weihnachten

Unternehmer:innen fragen sich alle Jahre wieder: Wie kann ich Mitarbeiter:innen und Kund:innen eine Weihnachtsfreude bereiten? Mit den Steuertipps zu Weihnachten von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz gelingt das steueroptimale Schenken & Feiern.

Weihnachtsgeschenke & Weihnachtsfeier für Mitarbeiter:innen

Der sogenannte „geldwerte Vorteil“ aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (wie zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind von der Lohnsteuer, der Sozialversicherung und den Lohnnebenabgaben bis zu einem Betrag von höchstens 365,- jährlich und je Mitarbeiter:in befreit. Daher sämtliche Veranstaltungen eines Jahres addieren. Wer mit seinen Mitarbeiter:innen einen kostenintensiven Betriebsausflug im Sommer genossen hat, sollte wissen, dass der geldwerte Vorteil aus der Weihnachtsfeier dann steuerpflichtiger Arbeitslohn ist, soweit der Betrag von insgesamt 365,- überschritten wird.

Für empfangene Sachzuwendungen können je Mitarbeiter:in zusätzlich 186,- jährlich steuerfrei bleiben. Dazu zählen zB Gutscheine und Geschenkmünzen, die nicht in Bargeld abgelöst werden können oder eine Autobahnvignette.

Bargeldgeschenke sind grundsätzlich steuerpflichtig. Außer es handelt sich um Goldmünzen, wenn der Goldwert im Vordergrund steht (bis 186,-) oder um Geldzuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (sachbezogen, daher ohne Betragsgrenze).

Seit 2016 gibt es für den Fall eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums die Möglichkeit, dem Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin steuerfrei und sozialversicherungsfrei ein zusätzliches Sachgeschenk von bis zu 186,- zukommen zu lassen.

Steuertipps zu Weihnachten: Geschenke an Kunden zu Werbezwecken

Die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes (auch bei Vorliegen eines betrieblichen Anlasses) wird einer Privatentnahme gleichgestellt. So liegt zB ein USt-pflichtiger Vorgang vor, wenn ein:e Unternehmer:in den Kund:innen ein Weihnachtsgeschenk überlässt. Obwohl hier der betriebliche Werbezweck eindeutig im Vordergrund steht, tut man umsatzsteuerlich so, als ob es sich um eine Privatentnahme handeln würde.

Ausgenommen von dieser USt-Pflicht sind lediglich „Geschenke von geringem Wert“ (bis zu 40,- pa sogenannte Toleranzgrenze) und Warenmuster.

Steuertipps zu Weihnachten – noch Fragen?

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