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Veröffentlicht am: Allgemein

Teuerungsprämie für Mitarbeiter:innen – Tipps & Anwendungsideen

20. Dezember 2022 | Teuerungsprämie für Mitarbeiter:innen

Zulagen und Bonuszahlungen, die der oder Arbeitgeber:in in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt, sind unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 3.000 EUR jährlich pro Arbeitnehmer:in abgabenfrei. Die Prämie ist damit lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei und unterliegt nicht den Lohnnebenkosten wie DB, DZ, Kommunalsteuer.

Nach der Einführung der Prämie im Sommer gibt es nun einige neue Informationen des Bundesministeriums für Finanzen. Diese Informationen sowie interessante Klarstellungen und Anwendungsideen der neuen Prämie haben wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz nachfolgend für euch aufbereitet.

 Mögliche Gestaltungen der Teuerungsprämie

  • Die Auszahlung der Teuerungsprämien ist auch in zwei oder mehreren Teilbeträgen bzw monatlich gemeinsam mit den laufenden Bezügen steuerfrei möglich.
  • Am Lohnzettel oder Lohnkonto muss die Teuerungsprämie als solche erkenntlich gemacht werden.
  • Der Umstand der Teuerung an sich als Voraussetzung muss jedoch nicht nachgewiesen werden.
  • Für  eine Entlastung der Mitarbeiter:innen von den hohen Spritpreisen könnte beispielsweise etwa die Höhe der Teuerungsprämie (maximal 2.000 EUR pro Mitarbeiter:in) anhand der zurückgelegten Fahrstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte  berechnet werden und somit unterschiedlich hoch sein.
  • Die Teuerungsprämie bis 2.000 EUR kann auch nur an einzelne Mitarbeiter:in steuerfrei ausgezahlt werden.
  • Möglich ist ebenso, dass alle neu eintretenden Dienstnehmer:innen  im ersten Monat des Dienstverhältnisses 2.000 EUR Teuerungsprämie erhalten (die bestehenden Arbeitnehmer:innen aber nicht).
  • Auch in Form von Gutscheinen oder anderer geldwerter Vorteile kann die Teuerungsprämie grundsätzlich zugewendet werden. Dann hat ebenso eine Erfassung am Lohnkonto bzw am Lohnzettel zu erfolgen.
  • Auch geringfügig Beschäftigte können eine Prämie in voller Höhe erhalten. Das Ausmaß der Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der oder die Mitarbeiter:in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist, bei Teilzeitkräften erfolgt keine Aliquotierung.
  • Die steuerfreien Teuerungsprämien können auch an karenzierte Dienstnehmer:innen bzw Dienstnehmer:innen ohne Entgeltanspruch (zB wegen Mutterschutz oder langem Krankenstand) gewährt werden. Wichtig ist dabei, dass der grundsätzliche Lohnanspruch während einer solchen Dienstverhinderung ruht.

No Go’s bei der Gestaltung

  • Wird eine Teuerungsprämie von mehr als 3.000 € durch Einmalzahlung gewährt (beispielsweise 4.000 EUR), so ist der steuer- bzw abgabenpflichtige Teil (in dem Beispiel 1.000 EUR) als sonstiger Bezug zu besteuern – es  erfolgt keine Anrechnung auf das Jahressechstel.
  • Belohnungen wie Prämien oder Bonuszahlungen, welche aufgrund von Leistungs- oder Zielvereinbarungen gezahlt werden, dürfen nicht als Teuerungsprämie qualifiziert werden. Die Zahlung erfolgt nämlich aufgrund einer Zielerreichung und wird nicht aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt.
  • Eine weitere Einschränkung ist, dass etwa der Bezug einer auf freiwilliger Basis (fast) jährlich gewährten Erfolgsprämie (entspricht einer wiederkehrenden Zahlung bezogen auf den  Unternehmenserfolg mit Widerrufsvorbehalt) nicht in eine Teuerungsprämie umgewandelt werden kann. Es handelt sich dann nämlich nicht um zusätzliche Zahlungen, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.

Fragen zur Teuerungsprämie?

Ihr möchtet wissen, wie ihr die Teuerungsprämie sinnvoll einsetzen könnt? Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz berät gerne individuell -> Jetzt kontaktieren