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Veröffentlicht am: Allgemein

Teuerungsprämie auch 2024 verlängert

 17. Jänner 2024 | Teuerungsprämie 2024 verlängert

Die abgabenbegünstigte Teuerungsprämie war ursprünglich nur für die beiden Kalenderjahre 2022 und 2023 konzipiert. Überraschend wurde nun doch eine Verlängerung – jedoch mit wesentlichen Änderungen – beschlossen. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über die wichtigen Neuerungen bei der Teuerungsprämie 2024.

Teuerungsprämie 2024 – die wichtigsten Änderungen:

  • Die Teuerungsprämie heißt nun „Mitarbeiterprämie“
  • In den Vorjahren waren bis EUR 2.000 pro Jahr und Mitarbeiter:in steuer- und abgabenfrei, zusätzliche EUR 1.000, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgte.
  • Nun muss die Prämie in voller Höhe an lohngestaltende Maßnahmen gebunden sein.
    Dies bedeutet, dass die Gewährung einer Mitarbeiterprämie an folgende formelle Voraussetzungen geknüpft ist:
    – Verankerung im Kollektivvertrag oder aufgrund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigung in Betriebsvereinbarung oder
    – bei Fehlen eines kollektivvertraglichen Vertragsteils auf Arbeitgeberseite, Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder
    – sofern auch kein Betriebsrat gebildet ist, Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung für alle Arbeitnehmer:innen

Unser Tipp – Steuerberater Schwaz

Auch für das Jahr 2023 besteht noch die Möglichkeit, eine Teuerungsprämie nach den “alten” Regeln auszuzahlen. Dazu bleibt noch bis zum 15. Februar Zeit.
Alle Tipps und Infos siehe auch dieser Newsbeitrag von Steuerberater Schwaz

Unveränderte Regeln

Folgende Regelungen bleiben unverändert bestehen:

  • Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. Nach den vorliegenden Unterlagen sind in den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien insoweit nicht schädlich
  • Die Prämie ist vollständig abgaben- und beitragsfrei
  • Die Prämie beeinflusst nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet
  • Sollten im Jahr 2024 eine (lohnsteuerfreie) Mitarbeitergewinnbeteiligung und eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt werden, so sind die beiden gemeinsam nur bis zu einem Maximalbetrag i. H. v. EUR 3.000 steuerfrei
  • Übersteigt die steuerfreie Berücksichtigung bei einem Mitarbeitenden im Kalenderjahr den Betrag von EUR 3.000 (etwa von verschiedenen Arbeitgebern), führt dies zur Veranlagungspflicht

Teuerungsprämie 2024 – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz steht für eure Fragen gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

 

Mehr Steuernews gibt es hier: https://blog.ultimum.at/