Links überspringen
Veröffentlicht am: Allgemein

Familienleistungen werden inflationsbereinigt

23. Jänner 2023 | Familienleistungen

Nicht nur in der Einkommensteuer wurde die Wirkung der kalten Progression weitgehend beseitigt. Auch im Bereich der Sozialleistungen wurden Beträge inflationsbedingt erhöht. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz fasst zusammen, welche Steuerabsetzbeträge der Familienleistungen erhöht werden.

Zahlreiche Sozialleistungen werden ab sofort jährlich an die Teuerungsrate (überwiegend) angepasst. So gibt es nun eine eigene Familienleistungs-Valorisierungs-Verordnung 2023. Diese ist die Grundlage zur betragsmäßigen Anpassung von Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag, Kinderbetreuungsgeld, Familienzeitbonus und Kinderabsetzbetrag.

Apropos Absetzbetrag: Nicht nur der Kinderabsetzbetrag wird erhöht (dieser wird als Sonderfall gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und nicht in der Steuererklärung beantragt), sondern auch die meisten „echten“ Steuerabsetzbeträge: So steigt der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag bei einem Kind von 494 auf 520 an, bei zwei Kindern von 669 auf 704. Der Unterhaltsabsetzbetrag wird für das erste Kind von monatlich 29,20 auf 31 angehoben. Der Verkehrsabsetzbetrag erhöht sich um 21 auf 421 und der Pensionistenabsetzbetrag steigt auf 868 (+ 43).

Übrigens: Auf die Frage, warum zB das km-Geld, der Satz für Tagesdiäten oder beispielsweise die Luxustangente für PKW/Kombi nicht steigt, lautet die Antwort: Es wurde ja nicht eine Gesamtreform der Einkommensteuer umgesetzt, sondern nur die Abschaffung der kalten Progression im Einkommensteuertarif und den unmittelbar zusammenhängenden Beträgen beschlossen.

Angepasste Familienleistungen – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz berät euch gerne individuell -> Jetzt kontaktieren