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Veröffentlicht am: Allgemein

Sachbezug 2023 – neue Verordnung mit Vergünstigungen

24. Jänner 2023 | Sachbezug 2023 – neue Vergünstigungen

Für Mitarbeiter mit einem Elektro-Kfz als Dienstwagen, der auch für private Fahrten verwendet werden darf, kommt es seit Jahresanfang 2023 zu weiteren Begünstigungen. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über die neue Verordnung 2023.

Die Sachbezugs-Verordnung regelt einheitliche Werte für die Zuwendung von sachlichen Vorteilen an Dienstnehmer. Formal gilt diese VO daher für Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit und kann nicht auf Unternehmer gleichermaßen angewendet werden.

Das Zurverfügungstellen eines Firmen-Kfz an Dienstnehmer:innen gilt als Sachbezug. Der Wert eines solchen Vorteils aus dem Dienstverhältnis wird in der Verordnung als %-Wert bezogen auf die Anschaffungskosten des Kfz in der monatlichen Lohnverrechnung ausgedrückt, wobei es auf die „Sauberkeit“ des Kfz ankommt. Für Elektro-Kfz gilt seit einigen Jahren bereits eine Steuerbefreiung, weil diese Verordnung den Wert mit null Prozent festlegt. Das gilt für alle Kfz mit einem CO2-Emissionswert von null Gramm/km.

Mit Jahresanfang 2023 wurden weitere Aspekte für Elektro-Kfz in der Verordnung als Begünstigung geregelt. So liegt kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug (und damit auch SV-frei) in folgenden Fällen vor:

  • Dienstgeber:in leistet an den oder die Mitarbeiter:in Kostenersatz (nicht pauschaliert, sondern Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten) für das Laden des Elektro-Kfz bei externen Ladestationen (zB Stromtankstelle) oder für die nachgewiesenen Ladekosten bei dem oder der Mitarbeiter:in zu Hause.
  • Dienstgeber:in leistet an Mitarbeiter:in einen Kostenzuschuss oder übernimmt die vollen Herstellkosten für eine Ladestation oder stellt eine solche Ladestation (unentgeltlich oder verbilligt) zur Verfügung.

Sachbezug 2023 – noch Fragen?

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