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Veröffentlicht am: Allgemein

Der neue Investitionsfreibetrag

25. Jänner 2023 | Investitionsfreibetrag 

Vor rund einem Jahr wurde die Öko-Steuerreform 2022 beschlossen. Dort war die Wiederauferstehung des Investitionsfreibetrags ab dem Jahr 2023 enthalten. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz fasst alle Informationen zu diesem Steuerzuckerl hier zusammen.

Erst für Investitionen seit 1. 1. 2023 wurde der IFB (Investitionsfreibetrag) als Investitionsanreiz eingeführt. Dieser IFB kann nur im Jahr der Anschaffung bzw Herstellung zum Einsatz kommen. Als Anschaffungszeitpunkt gilt der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (das ist zB der Zeitpunkt der Übergabe des Wirtschaftsgutes an den Käufer).

Bereits im vergangenen Herbst hat das BMF eine Anfrage hinsichtlich eines Kfz wie folgt beantwortet: Gilt bei einem Kfz das Datum des Kaufvertrages oder der Zulassung als maßgeblich? Bei einem Kfz wird das wirtschaftliche Eigentum mit der Übergabe des Kfz erworben. Beim Leasing eines Kfz kommt es in der Regel nicht zu einer Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums. Daher liegt bei geleasten Kfz im Normalfall keine Anschaffung vor, somit ist auch kein IFB bei den Leasingnehmer:innen möglich.

Mit dem neuen IFB können 10 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens zusätzlich neben der AfA als sofortige Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ergebnismindernd geltend gemacht werden, und das auch in Verlustjahren. Handelt es sich um Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, soll sich der Investitionsfreibetrag auf 15 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten erhöhen. Der IFB verändert die Höhe der AfA nicht.

Wird vom IFB Gebrauch gemacht, dann besteht eine 4jährige Behaltepflicht (tagesgenaue Betrachtung) für die Investitionen. Andernfalls wird der IFB nachversteuert. Diese Investitionen sind der Finanzverwaltung in einem eigenen Verzeichnis vorzulegen.

Ausschlusskriterien für den IFB

Ausgeschlossen ist ein IFB unter anderem für

  • PKW und Kombi (außer es handelt sich um Elektro-Kfz),
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter (zB Vorführgeräte),
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter (hier gibt es wieder Sonderfälle),
  • sofort abgeschriebene GWG-Investitionen sowie
  • Investitionen, die fossile Energieträger direkt nutzen (also alle Güter mit einem Verbrennungsmotor)

Der neue Investitionsfreibetrag – noch Fragen?

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