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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuern optimieren mit Gewinnfreibetrag 2023 & Investitionsfreibetrag

08. November 2023 | Gewinnfreibetrag 2023 & Investitionsfreibetrag

Auf der Suche nach einer Steueroptimierung? Kurz vor Jahresende ist die beste Zeit, um mit dem Gewinnfreibetrag noch einmal steuermindernd zu investieren.

Der Gewinnfreibetrag steht euch zu wenn:

  • ihr betriebliche Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit oder Land-und Forstwirtschaft erzielt
  • ihr den Gewinn mit Einnahmen-/Ausgabenrechnung oder Bilanzierung ermittelt
  • und euer Gewinn für das laufende Jahr voraussichtlich € 30.000 übersteigt

Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über den Gewinnfreibetrag 2023 und den neuen Investitionsfreibetrag:

Gewinnfreibetrag 2023

Für Betriebe (aber nicht für Kapitalgesellschaften) gibt es einen Gewinnfreibetrag (kurz: GFB) mit einer jährlichen Obergrenze von 45.950 Euro. Beträgt der Gewinn mehr als 175.000 Euro, dann kommt es zu einer stufenweisen Reduktion von 13% auf bis zu 4,5 % (sogenannte Einschleifregelung). Um diesen Freibetrag optimal ausnützen zu können, ist die zeitgerechte Planung von begünstigten Investitionen im zu Ende gehenden Jahr unbedingt notwendig.

Den GFB gibt es in zwei Stufen:
Für die ersten 30.000,- Gewinn pro Jahr benötigt man keine Investitionen und auch bei Anwendung von Pauschalierungen stehen trotzdem die 15 % Freibetrag zu.
Ist der Gewinn höher als die genannte 30.000er-Grenze, dann sinkt der GFB auf 13 % und noch weiter ab und es sind Investitionen eine Voraussetzung dafür.

Habt ihr heuer bereits ausreichend Wertpapiere gekauft, solltet ihr begünstigte Sachgüterinvestitionen allenfalls in das kommende Jahr 2024 verschieben. Natürlich verzichtet man dadurch auf die Halbjahres-AfA für heuer und erzielt einen höheren Gewinn, aber dafür kann man im Folgejahr den Freibetrag ausnützen, ohne erneut Wertpapiere kaufen zu müssen.

Auf eine Verschiebung der Investitionen könnt ihr verzichten, wenn ihr für das kommende Jahr 2024 keinen Gewinn über 33.000,- (Anhebung des Grenzwertes) erwartet bzw wenn ihr ohnehin bereits ausreichende Investitionspläne habt, um im Folgejahr die Grenze voll auszuschöpfen.

Unser Tipp – Steuerberater Schwaz

Jene Wirtschaftsgüter, die in der Vergangenheit als Basis für den Freibetrag gedient haben, sollten unbedingt erst nach Ablauf von 4 Jahren (sogenannte Behaltefrist) ab der Anschaffung aus dem Betrieb ausscheiden, sonst kommt es in der Regel zur Nachversteuerung! Erfreulich ist, dass die 4-jährige-Behaltefrist für die Investitionen aus dem Jahr 2019 heuer ablaufen wird und so könnt ihr diese Güter (zB Wertpapiere) problemlos verkaufen.

Neuer Investitionsfreibetrag seit 2023

Der neue Investitionsfreibetrag (kurz: IFB) steht erstmalig für nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte abnutzbare Wirtschaftsgüter (bis max 1 Mio Investitionsvolumen pro Jahr) zu. Wird dieser anstatt des oben beschriebenen GFB genutzt, dann können 10 % der Kosten als zusätzliche Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Für ökologisch wertvolle Investitionen erhöht sich dieser auf 15 %. Die Höhe der Abschreibung wird durch den neuen IFB nicht beeinflusst. Die Investitionen müssen mindestens 4 Jahre Nutzungsdauer aufweisen, ein vorzeitiges Ausscheiden führt zur Nachversteuerung.

Natürlich gibt es auch wieder zahlreiche Ausnahmen, die nicht begünstigt sind – zB gebrauchte Güter, immaterielle Güter oder wenn ihr den GFB oder die GWG-Sofortabschreibung geltend macht.

Außerdem gilt für eine Investition: Entweder IFB oder GFB – beides zugleich geht leider nicht.

Corona-Investitionsprämie 3 Jahre Behaltefrist

Neben der 4jährigen Behaltefrist für den Gewinnfreibetrag (siehe vorhin) gilt für die Investitionen, für welche die Corona-Investitionsprämie beansprucht wird, eine Behaltefrist von mindestens 3 Jahre in einer österreichischen Betriebsstätte des Unternehmens. Während dieses Zeitraumes dürft ihr die geförderten Gegenstände nicht verkaufen oder auch nicht sonst außerhalb einer Betriebsstätte in Österreich verwenden. Die Frist beginnt nach Abschluss der Investition. Die Sperrfrist wird nicht verletzt, wenn Wirtschaftsgüter aufgrund von höherer Gewalt oder technischen Gebrechen aus dem Betriebsvermögen ausscheiden, sofern eine Ersatzinvestition getätigt wird, und insgesamt die Sperrfrist eingehalten wird.

Noch Fragen zu Gewinnfreibetrag 2023 oder Investitionsfreibetrag?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz berät euch gerne zu steueroptimalen Investitionen  -> Jetzt kontaktieren 

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