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Veröffentlicht am: Allgemein

Teuerungsprämie 2023 – das gilt es zu wissen

31. Jänner 2023 | Teuerungsprämie 2023 

Im vergangenen Sommer wurde die Möglichkeit für eine abgabenbegünstigte Teuerungsprämie eingeführt. Diese Möglichkeit zur Motivation der Mitarbeiter:innen gilt auch noch bis Jahresende 2023. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über die Regeln, die ihr beachten solltet.

Bis zu 3.000, – pro Kopf und pro Kalenderjahr können Arbeitgeber:innen aufgrund von kürzlich eingeführten Sonderbestimmungen lohnsteuerfrei, sozialversicherungsfrei und von Lohnnebenkosten befreit an einzelne, einige oder alle  Mitarbeiter:innen ausbezahlen. Diese Möglichkeit ist zeitlich befristet. Die erwähnte Obergrenze galt im Kalenderjahr 2022 und ist noch einmal im Laufe des Kalenderjahres 2023 nutzbar.

Teuerungsprämie 2023 – was gilt es zu beachten?

Nun gibt es einige Regeln, die ihr dabei auch im neuen Jahr beachten sollten:

  • Die Abgabenbegünstigungen gelten nur dann, wenn es sich um zusätzliche Zahlungen handelt, die bisher üblicherweise nicht gewährt wurden (also keine sogenannten Gehaltsumwandlungen, zB anstatt einer bisherigen jährlichen Erfolgsprämie). Nach Ansicht des BMF ist eine steuerfreie Corona-Prämie unschädlich (diese gab es in den Jahren 2020 und 2021).
  • Bis zu 2.000,- pro Mitarbeiter:in können auch an einzelne Personen bezahlt werden. Ab 2.000,- muss die Zahlung auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen, dh auf Basis einer Bestimmung im jeweiligen Kollektivertrag, einer Betriebsvereinbarung oder anhand einer innerbetrieblichen Gewährung unter Beachtung von sachlichen Gruppenbildungen. Überschreitet die Zahlung die Obergrenze von 3.000,- , bestehen für den darüber hinausgehenden Teil keine abgabenrechtlichen Begünstigungen mehr. Bis zur Obergrenze hin bleiben die abgabenrechtlichen Vorteile erhalten.
  • Das Beschäftigungsausmaß (wöchentliche Arbeitszeit) hat keine Auswirkungen auf die maximale Höhe der Teuerungsprämie. Daher können auch geringfügig Beschäftigte bzw Teilzeitkräfte die maximale  Teuerungsprämie erhalten.
  • Grundvoraussetzung für die Abgabenbegünstigungen ist, dass ein steuerliches Dienstverhältnis vorliegt (hier keine arbeitsrechtliche Perspektive). Ein solches fehlt zB bei sogenannten freien Dienstverhältnissen, bei Gesellschaftern einer Personengesellschaft oder auch bei wesentlich beteiligten Geschäftsführer:innen einer GmbH.
  • Man kann diese Prämie auch an Mitarbeiter:innen ausbezahlen, die im Laufe des Kalenderjahres austreten aber auch an Bezieher:innen einer Betriebspension (es ist hier keine aktive Mitarbeit notwendig). Weiters ist es nach Ansicht des BMF möglich, diese Prämie ausschließlich neu in das Unternehmen eintretenden Mitarbeiter:innen zu gewähren.
  • Die Prämie kann auch in Form von Gutscheinen oder auch in mehreren bzw monatlichen Teilbeträgen zugewendet werden. Am Lohnzettel oder Lohnkonto muss die Prämie jedenfalls als solche extra ausgewiesen werden.
  • Laut BMF gilt die Teuerungsprämie (sofern diese abgabenbegünstigt ist) nicht als Erwerbseinkommen und ist daher bei einer vorzeitigen Alterspension kein Zuverdienst. Auch beim Bezug von Kinderbetreuungsgeld führt die Prämie – solange sie abgabenfrei ist – zu keiner Überschreitung der Zuverdienstgrenze.

Teuerungsprämie – noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz berät euch bei offenen Fragen gerne persönlich -> Jetzt kontaktieren