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Veröffentlicht am: Allgemein

Arbeitnehmerveranlagung 2023: News & gut zu wissen

21. Februar 2024 | Arbeitnehmerveranlagung 2023

Zeit für die Arbeitnehmerveranlagung 2023! Bis Ende Februar müssen die Arbeitgeber:innen die Lohnzetteldaten für das Jahr 2023 an das Finanzamt gemeldet haben. Das ist notwendig, damit das Finanzamt die Steuerberechnung für das Einkommen des Betreffenden machen kann. Infolgedessen können Ausgaben geltend gemacht werden und man erhält die Lohnsteuer zurück.

Wir haben alle Infos, Altbekanntes, Neues und die häufigsten Fragen aus den Beratungen von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz für euch zusammengefasst.

Zur Erinnerung

  • Man kann die Arbeitnehmerveranlagung für die letzten fünf Jahre nachholen.
  • Wenn man nichts einreicht, wird weiterhin Mitte des Jahres die antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt. Man bekommt eine Gutschrift aufgrund der automatischen Berechnungen des Bundesrechenzentrums.
  • In manchen Fällen wie z. B. bei zwei Dienstverhältnissen oder Pensionen zeitgleich im Jahr 2023 besteht sogar eine Verpflichtung zur Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung. Die Termine zur Einreichung sind hierfür der 30.04.2024 bzw. der 30.06.2024 und allerspätestens der 30.09.2024 bei Einreichung über Finanzonline. Versäumt man den Termin, erhält man zuerst eine freundliche Aufforderung seitens des Finanzamtes. Vorsicht: Stellt man sich weiterhin taub, dann drohen Strafen und Zinsen für die Steuernachzahlungen.
  • Bitte prüft vor der Einreichung, ob der Familienbonus Plus (bis zu EUR 2.000,00 für Kinder unter 18 Jahren bzw. EUR 650,00 für Kinder über 18 Jahren in Berufsausbildung), der Alleinverdiener-, der Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. die Pendlerpauschale samt Pendlereuro bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wurden, oder ob diese Absetzposten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden müssen.
  • Was das Finanzamt für die Arbeitnehmerveranlagung bereits über euch weiß: Kirchenbeitrag, Spenden, das Ökosonderausgabenpauschale zur Förderung der Energieeffizienz von privaten Gebäuden, die Ausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten bzw. für freiwillige Weiterversicherungen. Diese Ausgaben braucht ihr nicht weiter zu belegen. Ihr könnt allerdings im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung beantragen, dass diese Sonderausgaben bei einem anderen Familienangehörigen berücksichtigt werden. Damit kann man die Rückzahlungen optimieren.

Neuerungen Arbeitnehmerveranlagung 2023:

  • Bitte beachtet: die erhöhte Pendlerpauschale und der erhöhte Pendlereuro sind mit Juni 2023 ausgelaufen. Es sind ab Juli 2023 wieder die Werte von vor Mai 2022 anzuwenden.
  • Die bereits für 2021 eingeführten steuerlichen Absetzmöglichkeiten für Homeoffice-Kosten sind ebenso wie die Begünstigung für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar bis zu EUR 300,00 pro Jahr ins Dauerrecht übernommen worden. Diese beiden Posten können damit nach wie vor in die Arbeitnehmerveranlagung mit hineingenommen werden.

Dauerbrenner in unserer Beratung:

  • Ausbildungs- und Fortbildungskosten für den aktuellen Beruf sowie Umschulungskosten zur beruflichen Neuorientierung können immer geltend gemacht werden. Z. B. Kurskosten, Reisekosten, Ausgaben für Literatur und Lernbehelfe.
  • Krankheitskosten und Kosten in Zusammenhang mit einer eigenen Beeinträchtigung bzw. der Beeinträchtigung des Ehegatten oder des Kindes (Arzt-, Medikamenten-, Therapiekosten oder Ausgaben für Heilbehelfe z. B. Verbände, Brillen, Zahnersätze, Krücken, etc.) sind einreichbar. Ebenfalls abschreibbar in diesem Zusammenhang sind Kraftfahrzeugkosten oder Kosten für eine spezielle Ernährung in Zusammenhang mit Stoffwechselerkrankungen oder ähnliches. Die Kostenbeiträge der Gesundheitskasse oder die der privaten Krankenzusatzversicherungen müssen abgezogen werden.
  • Bei Ausgaben in Zusammenhang mit der Unterbringung in Seniorenheimen bzw. mit 24-Stunden-Pflege sollte man näher hinschauen. Hier kann es auch zu erheblichen Steuerrückzahlungen kommen.

Noch Fragen zum Thema?

Bei Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung 2023 oder Unklarheiten zu den Themen was sonst noch als Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar ist, ist unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz gerne für euch da -> Jetzt kontaktieren 

 

Info & Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-innsbruck/