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Veröffentlicht am: Allgemein

Arbeitnehmerveranlagung 2022 – Altbekanntes und Neues

29. März 2023 | Arbeitnehmerveranlagung 2022

Ab März 2023 ist wieder die beste Zeit für die die Arbeitnehmerveranlagung 2022, weil bis Ende Februar 2023 die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Lohnzetteldaten für das Jahr 2022 an das Finanzamt gemeldet haben müssen. Damit sind dann alle Daten beim Finanzamt vorhanden, um die Arbeitnehmerveranlagung korrekt durchzuführen. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz gibt auch heuer wieder Tipps und informiert über Altbekanntes & Neues zum Thema.

Altbekanntes zur Arbeitnehmerveranlagung 2022

  • Die Möglichkeit die Arbeitnehmerveranlagung für die letzten fünf Jahre nachzuholen gilt weiterhin.
  • Auch wird zur Mitte des Jahres 2023 die antragslose Arbeitnehmerveranlagung vom Finanzamt durchgeführt und man bekommt eine Gutschrift aufgrund der automatischen Berechnungen im Bundesrechenzentrum.
  • In manchen Fällen besteht sogar eine Verpflichtung zur Einreichung einer Arbeitnehmerveranlagung (z.B. zwei Dienstverhältnisse oder Pensionen zeitgleich im Jahr 2022). Die Termine zur Einreichung sind hier der 30.04.2023 bzw. der 30.06.2023 bei Einreichung über Finanzonline. Versäumt man den Termin dann drohen Strafen.

Arbeitnehmerveranlagung 2022 – das sind die wesentlichen Neuerungen:

  • Erhöhung des FamilienbonusPlus auf bis zu EUR 2.000,00 für Kinder unter 18 Jahren (bzw. EUR 650,00 für Kinder über 18 Jahren in Berufsausbildung).
  • Erhöhung des Pendlerpauschale und des Pendlereuro ab Mai 2022, sofern dies nicht bereits bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigt worden ist.
  • Erstmals ab dem Jahr 2022 besteht eine steuerliche Begünstigung in Form des Öko-Sonderausgabenpauschale zur Förderung der Energieeffizienz von privaten Wohngebäuden. Insbesondere die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und/oder der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem („Heizkesseltausch“) werden durch Steuergutschriften finanziell unterstützt. Für thermisch-energetisch Sanierungen stehen für einen Zeitraum von zunächst fünf Jahren jährlich EUR 800,00 als Sonderausgabe zu. Für den begünstigen „Heizkesseltausch“ stehen für einen Zeitraum von fünf Jahren EUR 400,00 pro Jahr als Sonderausgabe zu. Bei weiteren Maßnahmen innerhalb der fünf Jahre (z.B. im Jahr 2022 thermische Sanierung und im Jahr 2025 Heizkesseltausch) verlängert sich der Zeitraum auf maximal 10 Jahre).
  • Teuerungsabsetzbetrag und Erhöhung der Negativsteuer betreffen Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen. Diese erhalten über die Arbeitnehmerveranlagung einen Teuerungsabsetzbetrag von bis zu EUR 500,00. Arbeitnehmer:innen und Pensionist:innen erhalten bis zu 70% und maximal EUR 1.550,00 bzw. 100% und maximal EUR 1.050,00 ihrer bezahlten Sozialversicherungsbeiträge als „Negativsteuer“ retour.
  • Wie bereits für 2021 weisen wir auch für 2022 auf die steuerlichen Absetzmöglichkeiten für Homeoffice-Kosten hin. Dies betrifft die Pauschalbeträge für Homeoffice von EUR 3,00 pro Tag ebenso wie die Begünstigung für die Anschaffung von ergonomisch geeignetem Mobiliar von bis zu EUR 300,00.

Noch Fragen zum Thema?

Bei Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung 2022 oder Unklarheiten zu den Themen was sonst noch als Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar ist, ist das Team von Steuerberater Schwaz gerne für euch da -> Jetzt kontaktieren