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Veröffentlicht am: Allgemein

Dropshipping – Steuerliche Besonderheiten

06. April 2023 | Dropshipping

Dropshipping ist in aller Munde. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Businessmodell? Dropshipping wird oft auch als eine besonders einfache Form des E-Commerce bezeichnet, denn einige Risiken, mit denen Online-Händler:innen normalerweise zu tun haben, fallen hier weg. Doch gerade mit dem Thema Steuern und Dropshipping sollten sich alle Einsteiger:innen und interessierten Personen genauer beschäftigten.

Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert hier über Chancen, Tücken und steuerliche Besonderheiten beim Dropshipping.

Was ist Dropshipping?

Beim Dropshipping verkaufst du Produkte, die du selbst erst bei einem Produzenten oder einer Produzentin einkaufst, wenn deine Kund:innen bei dir bestellt haben. Dann lässt du das Produkt von deinem Produzenten oder deiner Produzentin direkt zu deinen Kund:innen schicken.

Das ist zwar bequem, aber umsatzsteuerlich kompliziert. Es handelt sich um ein Reihengeschäft, bei dem mehrere Unternehmen ein und denselben Gegenstand kaufen bzw. verkaufen und die Ware dabei direkt vom Produzenten (in der Regel aus einem Drittland) zu deinem Kunden verschickt wird. Grundsätzlich führt das dazu, dass du dich in verschiedenen Ländern registrieren musst, um deine Umsatzsteuer richtig zu erklären und dabei abzuführen. Eine Erklärung und Abfuhr deiner steuerlichen Verpflichtung über den IOSS scheidet in der Regel aus.

Dropshipping und IOSS

Seit 01.07.2021 können (Online-)Händler:innen die Sonderregelung des IOSS für sich beanspruchen und kommen dabei in den Genuss bedeutender Vereinfachungen. So führt die Erklärung deiner Umsätze über den IOSS grundsätzlich dazu, dass – die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen vorausgesetzt – die Einfuhr von der (Einfuhr-)Umsatzsteuer, aber auch von Zollabgaben befreit ist. Darüber hinaus ersparst du dir unzählige Registrierungen in den Ländern, in welchen du deine Produkte verkaufst, denn IOSS ermöglicht es, dass du deine steuerlichen Verpflichtungen zentral über eine einzige Meldung erfüllst (siehe auch dieser Artikel von Steuerberater Schwaz).

Grundvoraussetzung für die Anwendung des IOSS ist jedoch, dass du eine sogenannte Einfuhr-Versandhandelslieferung tätigst. Eine solche liegt insbesondere dann vor, wenn du eine (bewegte) Warenlieferung aus einem Drittland an eine Privatperson im Unionsgebiet, tätigst. Genau hier lauert aber das Problem bei deiner Tätigkeit als Dropshipper: Das umsatzsteuerliche Reihengeschäft.

Produzent:in, Kund:innen & du

Da du für dein Dropshipping-Business kein eigenes Warenlager benötigst, kannst du grundsätzlich keine Warenlieferung aus dem Drittland tätigen. Die Warenlieferung aus dem Drittland ins Gemeinschaftsgebiet tätigt hingegen dein:e Produzent:in. Und zwar an dich, nicht an die Privatperson. Du bist steuerlich (lediglich) ein:e Zwischenunternehmer:in, welche:r der Privatperson die Verfügungsmacht über die bestellten Produkte verschafft. Für den IOSS ergeben sich somit zwei Probleme:

  • Dein:e Produzent:in kann die Einfuhr nicht über den IOSS erklären, da diese:r in der Regel nicht an eine Privatperson, sondern an dich verkauft
  • Du kannst den IOSS nicht verwenden, da du grundsätzlich gar keine Einfuhr tätigst

Dropshipping Trick 17

Wie oben erklärt, können Dropshipper ihre Umsätze grundsätzlich nicht über den IOSS erklären. Um dennoch den Weg zur Erklärung und Entrichtung über den One-Stop-Shop zu öffnen, muss versucht werden, die bewegte Lieferung auf das Geschäft zwischen dir und deinen Käuf:innen zu verlagern. Die Tür zur Verlagerung der bewegten Lieferung können wir immer dann öffnen, wenn du als Zwischenhändler:in agierst und deinem Produzenten, deiner Produzentin gegenüber mit einer bestimmten UID-Nummer auftrittst.

Wann und unter welchen Umständen du rechtlich als Zwischenhändler:in anzusehen bist, erklären wir dir gerne bei einem virtuell-persönlichen Beratungsgespräch.

Noch Fragen zu Dropshipping?

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