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Veröffentlicht am: Allgemein

Klein- und Kleinstunternehmer im E-Commerce

09. Mai 2023 | Kleinunternehmer im E-Commerce 

Aufgrund des enormen Potenzials und der weltweiten Absatzmöglichkeiten im E-Commerce, wagen immer mehr Personen den Schritt in die Selbstständigkeit – anfangs meist nur mit einem Bein. In dem Zusammenhang ist oftmals vom sogenannten Kleinunternehmer im E-Commerce die Rede. Aber auch die Bezeichnung des Kleinstunternehmer sollte im Zusammenhang mit dem internationalen Versandhandel seit knapp zwei Jahren bekannt sein. Wie die beiden Begrifflichkeiten zusammenhängen und worin die bedeutenden Unterschiede liegen, klärt unser Team von Steuerberater Schwaz in nachfolgendem Artikel:

Wer ist Kleinunternehmer?

Du bist Kleinunternehmer, wenn du dein Unternehmen in Österreich betreibst und deine im Inland steuerbaren Umsätze pro Kalenderjahr den Betrag von 35.000 Euro nicht übersteigen. Dabei musst du beachten, dass die genannte Grenze eine sogenannte Nettogrenze ist und du gedanklich die Umsatzsteuer hinzurechnen musst. Überschreitest du die Grenze auch nur um einen Cent, so sind deine gesamten Umsätze steuerpflichtig. Davor schützt dich allerdings die Toleranzregelung. Derzufolge darfst du deine Umsatzgrenze innerhalb von 5 Jahren einmalig um 15% überschreiten. Unter gewissen Umständen ist sogar ein zweimaliges Überschreiten zulässig.

Verkaufst du deine Produkte in Österreich, unterliegen diese in der Regel dem Normalsteuersatz in Höhe von 20%. Daraus resultiert eine Bruttogrenze in Höhe von 42.000 Euro. Der vermeintliche Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist dabei, dass du die Umsatzsteuer aus deinen Verkäufen nicht ans Finanzamt abführen musst. Denn als Kleinunternehmer bist du von der Umsatzsteuer befreit.

Da jede Medaille aber zwei Seite hat, gilt es auch auf die Schattenseiten der Kleinunternehmerregelung hinzuweisen. Nimmst du diese in Anspruch und führst die Umsatzsteuer nicht ab, so bleibt dir der Vorsteuerabzug verwehrt.

Vereinfacht gesagt: Du musst zwar aus deinen Verkäufen keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, allerdings bleibst du auf den Wareneinkäufen deinerseits auf der Vorsteuer sitzen. Denn letztere kannst du dir als Kleinunternehmer nicht erstatten lassen.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Es gibt jedoch die Möglichkeit, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Hierzu hast du bis zur Rechtskraft deines Umsatzsteuer-Jahresbescheides Zeit. Das heißt also, es muss noch nicht zu spät sein, wenn du diesen Beitrag hier liest. Melde dich gerne bei uns, und wir unterstützen dich bei der optimalen Gestaltung deines Unternehmens. Der Verzicht sollte jedenfalls wohlüberlegt sein, denn dieser bindet dich auf mindestens fünf Kalenderjahre. Gerne unterstützen wir dich in der Entscheidungsfindung im Zusammenhang mit einem allfälligen Verzicht auf deine Kleinunternehmerregelung.

Liegen deine Umsätze im Inland unter den oben genannten Schwellenwerten und bist du im europäischen Versandhandel tätig, dann kann unter Umständen auch die sogenannte KleinSTunternehmerregelung auf deine Tätigkeit anwendbar sein.

Klein(ST)unternehmer & grenzüberschreitende Umsätze

Versendet du deine Produkte nicht nur an (Privat-)Personen in Österreich, sondern auch in Länder wie Deutschland, Spanien, Frankreich etc, so hast du die hierauf anfallende Steuer grundsätzlich dort zu erklären und abzuführen, wo deine Käufer wohnen (zur Vereinfachenden Erklärung und Entrichtung über den EU-OSS, siehe diesen Artikel von Steuerberater Schwaz). Dabei solltest du das Zusammenspiel von Klein- und KleinST-Unternehmerregelung im Auge behalten: Da die Kleinunternehmerregelung nur den heimischen Markt in Österreich betrifft, sind nur deine Umsätze in Österreich von der Umsatzsteuer befreit. Deine Verkäufe im EU-Ausland unterliegen jedoch der Besteuerung durch den jeweiligen Mitgliedstaat. Das heißt: Du zahlst zwar im EU-Ausland Umsatzsteuer, allerdings darfst du – da du ja in Österreich ansässig, hier Kleinunternehmer bist und grundsätzlich über keine UID-Nummer verfügst – in Österreich keine Vorsteuern geltend machen – bleibst also auf diesen sitzen.

Im Zusammenhang mit deinen steuerlichen Verpflichtungen im Ausland ist auch darauf hinzuweisen, dass du auf deinen Rechnungen – sofern du welche ausstellst – die Steuersätze der jeweiligen Verbraucherländer anführen solltest. Nimmst du den EU-OSS in Anspruch, dann richtet sich die Rechnungstellung nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Indizien, die für einen Verzicht sprechen sind dann gegeben, wenn deine Umsätze im EU-Ausland die Umsätze in Österreich übersteigen. Ein Verzicht würde dir den Vorsteuerabzug ermöglichen. Und würde lediglich zu einer Steuermehrbelastung in Österreich führen, denn im EU-Ausland schuldest du diese ja ohnehin.

Belaufen sich deine Umsätze im EU-Ausland jedoch auf nicht mehr als 10.000 Euro, so fällst du in der Regel – vorausgesetzt du versendest deine Produkte aus dem Land, in dem du dein Unternehmen betreibst – unter die KleinSTunternehmerregelung.

Die KleinSTunternehmerregelung führt dazu, dass deine Verkäufe, die grundsätzlich im EU-Ausland zu versteuern wären, wieder zurück nach Österreich fallen und hier Umsatzsteuer abzuführen wäre. Das heißt für dich, dass du, wenn du Rechnungen ausstellst, die heimischen Steuersätze darin auszuweisen hast. Es gilt also, sehr genau auf deine grenzüberschreitenden Umsätze zu achten. Hast du die Grenze von 10.000 Euro nicht überschritten, so bist du automatisch Kleinstunternehmer. In diesen Fällen fließen die Auslands-Verkaufe also in die Ermittlung der 35.000 bzw. 42.000 Euro-Grenze hinein. Wird diese nicht überschritten, so kannst du von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Allerdings besteht auch hier – wie bei der Kleinunternehmerregelung – die Möglichkeit, auf die KleinStunternehmerregelung zu verzichten. Nimmst du den in der Praxis sehr bedeutenden EU-OSS in Anspruch, so kann der Verzicht einfach und unkompliziert über die Aufnahme in die EU-OSS-Erklärung erfolgen.

Kleinunternehmer im E-Commerce – Noch Fragen?

Wenn du ernsthaft überlegst in die „Selbstständigkeit“ zu starten und Hilfe rund um das Thema Kleinunternehmer im E-Commerce benötigst, stehen wir dir von Geisler & Hirschberger als deine Steuerberater für E-Commerce Schwaz gerne zur Seite-> Jetzt kontaktieren