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Veröffentlicht am: Allgemein

E-Zustellung: Vorteile des digitalen Postverkehrs

16. Mai 2023 | E-Zustellung 

Die E-Zustellung ist aus dem (Unternehmens-)Alltag nicht mehr wegzudenken. Mit zunehmender Digitalisierung werden auch immer mehr behördliche Schriftstücke elektronisch versandt. Die Vorteile liegen auf der Hand: Mit Notebook oder Smartphone, im Büro oder unterwegs – mit dem digitalen Postkorb haben Unternehmer:innen jederzeit Zugriff auf erhaltene Schreiben, Bescheide oder sonstige behördliche Schriftstücke.

Das elektronische Postfach ermöglicht einen sicheren, zuverlässigen Schriftverkehr auf elektronischem Weg. Das Service ist dabei vollkommen kostenlos.

Die Basis für die E-Zustellung ist das bereits 2020 in Kraft getretene Recht auf elektronischen Verkehr mit Behörden gemäß § 1a E-Government-Gesetz (E-GovG). Seit diesem Zeitpunkt nehmen die Behörden Zustellungen elektronisch vor, sofern die Adressatin bzw. der Adressat bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet ist. Zudem sind gemäß § 1b E-GovG auch alle Dienstgeber:innen dazu verpflichtet an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.

Wie funktioniert die E-Zustellung?

Wenn ein behördliches Schreiben an euch in Vorbereitung ist, wird vor dem Versand automatisch überprüft, ob eine E-Zustellung möglich ist. Wenn dies der Fall ist, erhaltet ihr das Schreiben auf elektronischem Weg. Ansonsten kommt das Schreiben gedruckt per Post.

Geht ein Schreiben elektronisch in eurem Postkorb ein, erhaltet ihr eine Benachrichtigung per E-Mail oder SMS. Anschließend könnt ihr euch auf dem Portal einloggen und das Dokument abrufen.

Vorteile der E-Zustellung:

  • Kostenloses elektronisches Postfach
  • Garantiert SPAM-frei
  • Sicher und vertraulich
  • Sieben Tage – 24 Stunden geöffnet
  • Keine “gelben Zettel”
  • Weltweit erreichbar
  • Dokumente können elektronisch abgelegt werden
  • Verkürzte Verfahrenszeiten

Wo kann man sich anmelden?

Die Anmeldung zur E-Zustellung erfolgt im Unternehmensserviceportal (USP) und wird im Bereich “Mein Postkorb” aktiviert. Unternehmen, die FinanzOnline nutzen, wurden automatisch für die E-Zustellung freigeschaltet. Wir empfehlen, die hinterlegten Daten im USP zu überprüfen und ggf. anzupassen.

Achtung: Übersehen der elektronischen Bescheidzustellung in die FinanzOnline-DataBox

In diesem Zusammenhang möchten wir auf ein aktuelles VwGH-Urteil bezüglich Übersehen der elektronischen Bescheidzustellung hinweisen:
Die Kindesmutter erhielt im Februar 2020 einen (schriftlichen) Bescheid des Finanzamtes betreffend Rückforderung der Familienbeihilfe und erhob dagegen Beschwerde. Das Finanzamt erließ einen (digitalen) Mängelbehebungsauftrag zur Behebung formeller Mängel der Beschwerde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Kindesmutter elektronisch in die FinanzOnline-DataBox zugestellt. Weil die Kindesmutter die Zustellung in die Databox übersah und deshalb nicht reagierte, wurde das Beschwerdeverfahren eingestellt. Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist blieb nun erfolglos. Wer als Teilnehmer:in von FinanzOnline weder ausdrücklich auf die Möglichkeit der elektronischen Zustellung verzichtet noch ausreichende Maßnahmen setzt, um zeitgerecht Kenntnis über elektronische Zustellungen zu erlangen, handelt mit grobem Verschulden.

E-Zustellung – Noch Fragen?

Wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz helfen euch bei Fragen gerne weiter -> Jetzt kontaktieren 

Ausführliche Informationen findet ihr auch in unserem Merkblatt zur E-Zustellung.