Links überspringen
Veröffentlicht am: Allgemein

Corona Ratenmodell – Jetzt an Verlängerungsantrag denken

12. Juli 2022 | Corona Ratenmodell – Verlängerungsantrag wird fällig

Wenn durch die Pandemie beim Finanzamt Rückstände aufgebaut wurden, dann gab es im vergangenen Jahr die Gelegenheit für eine besondere Lösung. Bitte beachtet, dass hier bis spätestens Ende August ein Verlängerungsantrag zu stellen ist.

Phase 1 Covid-Ratenmodell

Vor rund einem Jahr konnte man einen Antrag für das Sonder-Ratenmodell stellen. Das war für Finanzamtsschulden möglich, die sich überwiegend durch die Coronapandemie angehäuft hatten. Dieses Ratenmodell läuft seit dem Vorjahr und gliedert sich insgesamt in zwei Phasen. Ein Einstieg musste zwingend bereits vor rund einem Jahr für die Phase 1 beantragt werden, ein späterer Zustieg in der Phase 2 ist nicht vorgesehen. Die Phase 1 begann am 1. Juli 2021 und dauert 15 Monate (endet daher am 30. 9. 2022). Die Phase 2 schließt danach lückenlos am 1. 10. 2022 an und umfasst maximal 21 Monate (daher letzte Rate im Juni 2024 möglich).

Wichtig: Prüft jetzt, ob ein Verlängerungsantrag in die Phase 2 gestellt werden soll – das ist nur bis vor dem 31. August 2022 möglich.

Phase 2 des Ratenmodells

Wer die Schulden nicht innerhalb der Phase 1 tilgen kann, sollte sich jetzt mit der Phase 2 beschäftigen. Dieser zweite Teil gilt nur für jene Steuerschulden, für die bereits in der ersten Phase eine Ratenzahlung gewährt wurde, aber diese Schulden eben nicht vollständig zurückbezahlt werden konnten. Natürlich werden wieder die bescheidmäßig vorgeschriebenen Vorauszahlungen an ESt bzw KSt für diese 21 Monate der zweiten Phase mit eingerechnet.

Für die Phase 2 dieses besonderen Modells gilt Folgendes:

  • In der Phase 1 wurden zumindest 40 % der Schulden bereits bezahlt und
  • In der Phase 1 wurden alle Raten immer pünktlich bezahlt, sodass kein Terminverlust eingetreten ist
  • Für die Verlängerungsphase 2 muss vor dem 31. 8. 2022 ein Antrag gestellt werden
  • Der Ratenzahlungszeitraum beträgt längstens 21 Monate
  • Der:die Antragsteller:in muss glaubhaft machen, dass er oder sie die neuen Raten zusätzlich zu den laufend fällig werdenden Steuern entrichten kann
  • Innerhalb dieser Phase 2 kann ebenfalls nur ein einziges Mal ein Antrag auf „Neuverteilung der Ratenbeträge“ gestellt werden.

Wird von dieser speziellen Ratenmöglichkeit Gebrauch gemacht, dann ist die gleichzeitige Gewährung einer „normalen“ Zahlungserleichterung (Rate oder Stundung) absolut ausgeschlossen.

Fragen zum Corona-Ratenmodell?

Wann und in welcher Höhe eure Steuern zu entrichten sind, das erklären wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater in Schwaz gerne auch bei einer individuellen Beratung -> Jetzt kontaktieren