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Veröffentlicht am: Allgemein

Tipps für die Nachgründungsphase

26. April 2023 | Nachgründungsphase

Das verflixte dritte Jahr: In der Nachgründungsphase beginnt ein neues Kapitel im Unternehmer:innen-Dasein, denn nun flattern die ersten Steuerbescheide und Sozialversicherungsnachzahlungen ein.

Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über die typischen Stolpersteine und gibt praxisnahe Tipps für die Nachgründungsphase.

Nachgründungsphase – das verflixte dritte Jahr

Wer Gewinn macht, muss sich mit dem Thema Sozialversicherung und Einkommensteuer auseinander setzen. Da es für Gründer:innen zumeist noch keine Steuervorauszahlungen und nur die niedrigsten SV-Beiträge zu zahlen gibt, werden Jungunternehmer:innen im “verflixten” dritten Jahr oft eiskalt erwischt – über ein Drittel der Insolvenzen passieren drei bis sieben Jahre nach Gründung.

Unser Tipp: Steuersparkonto anlegen

Die überschlagsmäßige Empfehlung lautet: Legt für die Einkommensteuer mindestens ein Drittel und für die Sozialversicherung mindestens ein Viertel des Gewinns auf ein Steuersparkonto.

Für genaue Rechner:innen: Sozialversicherung der Selbständigen

Die Beiträge nach dem GSVG betragen aktuell 26,83 % von der endgültigen Beitragsgrundlage:
steuerlicher Gewinn
– Gewinnfreibetrag
+ vorläufige SV-Beiträge (ohne Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge)

Nach oben und nach unten begrenzen: 
Mindestbeitragsgrundlage: 6.011 € p.a.
Höchstbeitragsgrundlage: 81.900 € p.a.
(Werte 2023)

Die endgültigen Beiträge berechnet die SVS sobald sie den Einkommensteuerbescheid vom Finanzamt übermittelt bekommen hat. Für die Nachzahlung in der SVS werden die vorläufig geleisteten Beiträge abgezogen und im folgenden Kalenderjahr über vier Quartale vorgeschrieben. Für Gründer:innen mit Gewerbeschein gibt es außerdem in den ersten beiden Jahren eine fixe Krankenversicherung. Gleichzeitig sind die neuen vorläufigen SV-Beiträge auf Basis des Gewinns aus der Steuererklärung zu zahlen.

Einkommensteuer

Hier funktioniert es ähnlich: Gründer:innen zahlen Einkommensteuervorauszahlung auf Basis ihrer Gewinnschätzung im Fragebogen. Die endgültige Steuerbelastung ergibt sich erst bei Veranlagung der Steuererklärung. Diese ist dann auch die Basis für die nachfolgenden Vorauszahlungen. Auch hier kumulieren sich Nachzahlung und Anpassung der Vorauszahlungen zumeist im dritten Jahr.

Da die Einkommensteuer auf einem Stufentarif basiert und die Steuerstufen ab 2023 inflationsangepasst werden, weisen wir gerne auf den Steuertarifrechner des Bundesministeriums für Finanzen hin: BMF-Abgabenrechner

Was tun bei Zahlungsschwierigkeiten?

Wenn es mit den Nach- und Vorauszahlungen zu Engpässen kommt, können Unternehmer:innen sowohl bei der SVS als auch beim Finanzamt um Stundung oder Ratenzahlung ansuchen. Die Zinsen dafür wurden zum wiederholten Male innerhalb kurzer Zeit angehoben und betragen aktuell 4,63 % bei der SVS und 4,88 % p.a. beim Finanzamt.

Herabsetzung

Sollten die Vorauszahlungen für das aktuelle Jahr zu hoch sein, weil der voraussichtliche Gewinn niedriger ausfallen wird, könnt ihr bei beiden Behörden einen Herabsetzungsantrag einreichen. Beim Finanzamt hat man dafür bis 30. September und bei der SV grundsätzlich bis Jahresende Zeit. Wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz empfehlen aber, dies bis Mitte November zu tun, damit die letzte Vorauszahlung bis 30.11. noch angepasst werden kann.

Noch Fragen zum Thema?

Wir von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz beraten euch gerne für die Nachgründungsphase und darüber hinaus -> Jetzt kontaktieren