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Veröffentlicht am: Allgemein

Steuerfreibetrag für Ehrenamtliche

 10. Jänner 2024 | Steuerfreibetrag für Ehrenamtliche

Freiwilligenpauschale – so nennt sich der neue Freibetrag für jene Steuerpflichtigen, die ehrenamtlich tätig sind. Ob damit tatsächlich die ehrenamtliche Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft gefördert wird, wird sich zeigen. Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz informiert über den neuen Steuerfreibetrag für Ehrenamtliche.

Freiwilligenpauschale im Überblick

Für freiwillige Leistungen, die ab dem 1.1.2024 im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit (meist im Rahmen eines Vereins) erbracht werden, gibt es nun einen steuerfreien Sockelbetrag – das sogenannte Freiwilligenpauschale.

Wenn die Institution (der Verein) für diese Arbeit freiwillig einen Betrag leistet, so bleiben ab heuer für jeden Tätigkeits-Tag Euro 30 bzw Euro 50 steuerfrei. Als steuerfreier Maximalbetrag sind Euro 1.000 jährlich (sogenanntes kleines Freiwilligenpauschale) bzw Euro 3.000 jährlich (sogenanntes großes Freiwilligenpauschale) möglich. Wenn es noch höhere Einnahmen dafür gibt, sind die darüberhinausgehenden Einnahmen steuerpflichtig.

Steuerfreibetrag für Ehrenamtliche in zwei Varianten

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet zwischen zwei Varianten der ehrenamtlichen Tätigkeit:

  • Das kleine Freiwilligenpauschale von Euro 30 pro Einsatztag gilt für alle Personen (unabhängig von einer Mitgliedschaft in dieser Institution), die für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institution freiwillig tätig sind. Die Zahlungen dürfen aber kein Entgelt für eine regulär steuerpflichtige Tätigkeit sein. Gemeinnützige Sportvereine dürfen an diese Person nicht zusätzlich noch steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen auszahlen. Der Freibetrag ist pro Kalendertag zu betrachten, max. Euro 1.000,- pro Kalenderjahr sind steuerfrei. Eine Musikkapelle kann daher zB allen mitwirkenden Musikant:innen bei einem wichtigen Konzert steuerfrei  eine Gage von Euro 30 zahlen.
  • Das große Freiwilligenpauschale beträgt Euro 50 pro Einsatztag, das steuerfreie Jahresmaximum liegt bei Euro 3.000. In diese höherwertige Rubrik fallen nur Tätigkeiten, die mildtätigen Zwecken dienen oder von bestimmten Sozialvereinen bezahlt oder für Hilfestellungen in Katastrophenfällen gewährt werden oder als Hauptanwendungsfall: Tätigkeiten, die eine Funktion als Ausbildner:in oder Übungsleiter:in darstellen – dazu gehört vor allem die Tätigkeit als Kapellmeister:in, Chorleiter:in oder als Wissensvermittler:in im kulturellen oder künstlerischen Bereich (wie Regisseur:in, Choreograf:in). Für das vorhin beschriebene wichtige Konzert kann der gemeinnützige Verein an die Kapellmeister:in daher Euro 50 steuerfreie Gage zahlen.

Administrative Pflichten

So erfreulich die Situation für die Empfänger:innen der Zahlung sein mag, für die Vereine bzw Institutionen bringt diese Steuerbefreiung eine administrative Mehrbelastung mit sich, weil die Institution entsprechende Aufzeichnungen zu führen hat. So muss zB der Verein für jedes Mitglied bzw für jeden Tätigen beispielsweise die Anzahl der Einsatztage und auch die Höhe der Entschädigungszahlungen führen. Und weiters trifft die Institution eine neue Meldeverpflichtung gegenüber der Finanzbehörde: Jährlich bis Ende Feber müssen Zahlungen, die höher als Euro 2.000 pro Kopf im vorangegangenen Jahr sind, über FinanzOnline gemeldet werden.

Natürlich geht es dem Fiskus auch darum, dass Personen mit höheren „Aufwandsentschädigungen“ ab sofort kontrollierbar sind. Werden die Grenzen der Steuerfreiheit überschritten, liegt ab sofort eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung vor.

Steuerfreibetrag für Ehrenamtliche: Noch Fragen?

Unser Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz steht für eure Fragen gerne zur Verfügung -> Jetzt kontaktieren 

 

Info & Beratung gibt es auch hier: https://ultimum.at/steuerberater-innsbruck/