Links überspringen
Veröffentlicht am: Allgemein

Kurzfristige Änderungen im Steuerrecht

Unerwartet wurden kurz vor Jahresende noch Initiativanträge im Parlament eingebracht, womit einige kleinere steuerliche Änderungen verbunden sind. Die wichtigsten Punkte hier als Kurzübersicht – bis Redaktionsschluss waren noch nicht alle Details fixiert.

Lohnsteuerfreie Essensgutscheine

Essensgutscheine an Mitarbeiter*innen bleiben unverändert bis zu 2,- pro Arbeitstag steuerfrei, wenn sie auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden können, die nicht sofort konsumiert werden müssen. Wenn die Gutscheine hingegen nur zur Konsumation von Mahlzeiten eingelöst werden können, dann gilt die Steuerfreiheit bis 8,- pro Arbeitstag. Die Höhe bleibt weiterhin bei 8,-, allerdings wird der Anwendungsbereich ausgedehnt, sodass diese ab Jahresanfang 2022 auch für Lieferservice & Abholungen gültig sind. Die Gutscheine sind somit auch für Arbeitstage im Home-Office steuerfrei verwendbar.

Pendlerpauschale trotz Corona-Pandemie

Auch wenn Pendler*innen pandemiebedingt von zu Hause aus arbeiten, können diese weiterhin das Pendlerpauschale als Werbungskosten geltend machen. Das soll vorerst bis Ende März 2022 gelten.

Arbeitsplatzpauschale für Selbständige

Die bisherigen steuerlichen Home-Office-Begünstigungen gelten nur für Nichtselbständige. Nun sollen auch Selbständige eine Betriebsausgabenpauschale geltend machen können, wenn sie diese betriebliche Tätigkeit von ihrer Privatwohnung aus betreiben. So können künftig max 1.200,- pauschale Betriebsausgaben jährlich gewinnmindernd wirksam werden, wenn für diese betriebliche Tätigkeit kein anderer Raum und kein eigenständiges Arbeitszimmer zur Verfügung stehen.

Wer diese Selbständigkeit nur nebenberuflich ausübt, dem steht einen Pauschalbetrag von 300,- pro Jahr zu. Für ergonomisch geeignetes Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl, Beleuchtung usw) können diese Selbständige weitere 300,- jährlich geltend machen. Sie0he auch dieser Newsbeitrag von Steuerberater Schwaz

Corona-Erleichterungen

Wegen der andauernden Pandemie sollen (vorerst) bis Ende März 2022 keine Stundungszinsen beim Fiskus anfallen. Stundungen sollen vereinfacht genehmigt werden und auch sonst soll es Erleichterungen geben.

Fragen zu diesen kurzfristigen Änderungen?

Gerne beantwortet das Team von Geisler & Hirschberger Steuerberater Schwaz eure Fragen zu den neuen Regelungen -> Jetzt kontaktieren